Revision: Einstellung wegen Verjährung in zwei Diebstahlsfällen, Rückverweisung zur Neufestsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 243/77
- Datum
- 14.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung der Strafverfolgung ist ein Verfahrenshindernis, das auch im Revisionszug von Amts wegen zu prüfen ist, selbst wenn das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt wurde.
Ist die Verjährung eingetreten, ist die Verfolgung hinsichtlich der betroffenen Taten einzustellen (§ 206a StPO); ein bestehender Schuldspruch kann insoweit nicht aufrechterhalten werden.
Für das Einsetzen und die Unterbrechung der Verjährungsfrist ist auf die tatsächlich vorgenommenen Unterbrechungshandlungen und deren Zeitpunkt abzustellen; erfolgen diese erst nach Ablauf der Frist, tritt Verjährung ein.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen wegen Verjährung kann die Höhe der Gesamtstrafe beeinflussen; ist dies möglich, ist zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Bochum Recklinghausen, 7. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 243/77 █ in der Strafsache gegen Heinz ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ ████ ██ █, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 3 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Juni 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen vom 7. Januar 1977 aufgehoben
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 ████ und █████████ der Urteilsgründe schuldig gesprochen ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu.
In den angegebenen Fällen II 1 und 2 wird das Verfahren unter Übernahme der insoweit entstandenen Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse eingestellt. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in 15 besonders schweren Fällen und des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig ist.
2. Zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme u. a. ausgeführt:
„Durch die Beschränkung der Anfechtung des Urteils auf den Ausspruch über die Rechtsfolgen ist zwar die Entscheidung im Schuldspruch rechtskräftig geworden (§ 343 Abs. 1 StPO). Dies hindert jedoch das Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob hinsichtlich des Gegenstandes der Verurteilung Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist. Die Verfolgungsverjährung ist ein Verfahrenshindernis, dessen etwaiges Vorliegen auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen nachzuprüfen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt worden ist (BGHSt 11, 393, 394).
Die hiernach vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Strafverfolgung wegen Diebstahls in den Fällen z. N. KC und ███████ (II Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe) verjährt sind. Tatzeit im Fall 1 ist der 2. April 1970, im Fall 2 der 11. Dezember 1970. Die Verjährungsfrist beträgt seit dem Inkrafttreten des 1. StrRG am 1. April 1970 fünf Jahre (§ 67 Abs. 2 StGB a. F.). Diese Frist gilt weiter (Art. 309 Abs. 3 EGStGB). Bis zum 1. Januar 1975 ist keine Unterbrechungshandlung, weder nach altem noch nach neuem Recht, festzustellen. Die ersten auf die Taten vom 2. April und 11. Dezember 1970 bezogenen Unterbrechungshandlungen erfolgten am 13. und 18. August 1976 (Bl. 130, 137, Bd. I, 138); die erste Vernehmung des Angeklagten am 16. Februar 1976 bezog sich nur auf die Taten des Jahres 1976 (Bd. II, Unterordner III, Bl. 1, 17) und zwar durch eine Ergänzung des Haftbefehls durch den Richter und die richterliche Vernehmung des damaligen Beschuldigten (§ 78c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB). Im August 1976 waren aber die Taten vom 2. April und 11. Dezember 1970 bereits verjährt.“
Dem tritt der Senat bei. Soweit es die Fälle KC und ███████ betrifft, ist daher das Verfahren einzustellen (§ 206a StPO). Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass der Wegfall der Einzelstrafen von einem Jahr und von acht Monaten die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst haben würde. Sie muss daher erneut festgesetzt werden.
Darüber hinaus ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Insoweit ist das Rechtsmittel daher zu verwerfen.
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