Treffer
BGH Urteil

Anstiftung zum Meineid: Zurückverweisung wegen Zweifelsgrundsatz bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 243/58
Datum
25.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur Begünstigung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet zwar einzelne Verfahrensrügen nicht als durchgreifend und bestätigt auch die Schuldfeststellungen, insbesondere die Versagung des § 157 StGB für den als Beschuldigten handelnden Anstifter. Im Strafausspruch hebt der BGH das Urteil jedoch auf, weil bei der Strafzumessung eine zugunsten des Angeklagten mögliche zusätzliche Einwirkung einer freigesprochenen Mitangeklagten unberücksichtigt blieb. Die Sache wird insoweit zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 64 StPO (unterbliebene Vereidigung ohne Protokollgrund) führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil auf der betreffenden Zeugenaussage beruht.

2

Mehrere, auch nicht im Einvernehmen handelnde Einwirkungen können denselben Tatentschluss beim Haupttäter auslösen; jede einwirkende Person kann Anstifter zu der einheitlichen Tat sein.

3

Die Strafmilderung des § 157 StGB (Eidesnotstand) kommt Teilnehmern bzw. Anstiftern grundsätzlich nicht zugute, wenn sie nicht in der zeugnispflichtigen Zwangslage des Zeugen stehen.

4

Ein Beschuldigter befindet sich mangels Wahrheitspflicht nicht in einer § 157 StGB vergleichbaren Zwangslage; er steht lediglich vor der Entscheidung, Strafverfolgung hinzunehmen oder zur Abwehr eine Straftat zu begehen.

5

Bei der Strafzumessung verletzt es den Zweifelsgrundsatz, wenn strafschärfend von Alleinverantwortung ausgegangen wird, obwohl aufgrund der Beweislage eine zusätzliche Einwirkung Dritter zugunsten des Angeklagten ernstlich in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Günther H. Cla), den kaufmännischen Angestellten, geboren am ███ in ███, 2. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Krumme Bundesrichter

Dr. Sauer Bundesrichter

Dr. Seibert Bundesrichter

Dr. Flitner Bundesrichter als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Februar 1958 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit an das Landgericht in Bielefeld zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur Begünstigung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden.

Das Landgericht hat festgestellt: Am 19. April 1957 gegen 22 Uhr setzte sich der Angeklagte betrunken an das Steuer seines Wagens, um von Ummeln nach Ennigerloh zu fahren. Er besaß keinen Führerschein. Dieser war ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vorläufig entzogen. In Gütersloh ging ihm der Treibstoff aus. Nachdem er mehrfach vergeblich versucht hatte, vorbeifahrende Kraftfahrzeuge anzuhalten und um Treibstoff zu bitten, legte er sich hinten in seinen Wagen hinein und schlief. Dem ihn stellenden Polizeibeamten, der bei ihm eine Bescheinigung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis fand, gab er an, sein Vetter Horst Ha[REDACTED] habe ihn gefahren. Nachdem er am 20. April 1957 festgestellt hatte, dass Polizeibeamte bei einem Besuch der Familie Ha[REDACTED] in der Nacht vom 19. zum 20. April ermittelt hatten, dass seine Angabe in Bezug auf Horst Ha[REDACTED] unwahr sei, redete er auf seinen Vetter Lothar Ha[REDACTED] ein, dass dieser sich als Fahrer des Kraftwagens ausgebe. Dieser stimmte nach anfänglicher Ablehnung zu und versprach dem Angeklagten, falsch auszusagen. Er wusste, dass diesem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war. Anfang Mai 1957 legte der Angeklagte mit Lothar Ha[REDACTED] im Einzelnen fest, was dieser aussagen solle. Am 13. Mai 1957 gab Lothar ███████ demgemäß bei seiner polizeilichen Vernehmung an, er habe den Wagen des Angeklagten gefahren. Damit bestätigte er dessen Angaben bei dessen polizeilicher Vernehmung vom 5. Mai 1957, wobei der Angeklagte erklärt hatte, er habe sich geirrt, nicht Horst, sondern Lothar ██████ habe ihn gefahren. Da Lothar ███████ Aussage der Polizei unglaubhaft erschien, vernahm sie ihn am 13. Juni 1957 erneut. Lothar Ha[REDACTED] blieb trotz eindringlicher Ermahnung bei seiner Aussage. Die Staatsanwaltschaft beantragte seine richterliche Vernehmung. Auch bei ihr am 31. Juli 1957 vor dem Amtsgericht Bielefeld blieb Lothar Ha[REDACTED] trotz eindringlicher Ermahnung zur Wahrheit bei seiner bisherigen Aussage und beeidete sie. Er war sich dabei dessen nicht bewusst, dass er sich durch seine Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen wegen Begünstigung des Angeklagten strafbar gemacht hatte. Später sagte Lothar Ha[REDACTED] dem Angeklagten, dass er am 31. Juli 1957 einen Meineid geleistet habe. Dieser bemerkte: "O Herr, o Herr, wenn das mal gut geht!" Er veranlasste Lothar ███ aber nicht, seine Aussage richtigzustellen. Im Termin vom 26. August 1957 vor dem Amtsgericht in Gütersloh hielt Lothar Ha[REDACTED] seine wahrheitswidrige Darstellung aufrecht. Daraufhin wurde das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt. Dieser war dem Termin ferngeblieben, zu dem er bereits bei dem Gespräch mit Lothar ████ vor dem 26. August 1957 eine Ladung besaß.

Lothar Ha[REDACTED] ist durch das angefochtene Urteil wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung mit einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis bestraft worden. Hedwig Ha[REDACTED], Lothar ████████ Mutter, wurde in demselben Verfahren von der Anklage der Begünstigung des Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Die Strafkammer hält sie "trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht für überführt, Lothar Ha[REDACTED] zu einer falschen Aussage überredet und dadurch dem Angeklagten nach seiner Straftat wissentlich Beistand geleistet zu haben".

Die Revision bemängelt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; dazu erhebt sie mehrere Aufklärungsrügen, auf die bei den Sachrügen eingegangen wird.

I. Verletzung des Verfahrensrechts.

1. Zutreffend beanstandet die Revision, dass der Zeuge [REDACTED] nicht beeidigt worden und der Grund dafür in der Sitzungsniederschrift nicht angegeben ist (§ 64 StPO). Indessen beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht auf ███ █ Zeugenaussage. Zwar ist im angefochtenen Urteil (UA S. 9) auch uneidliche Zeugenaussage als Beweismittel mit angeführt, aus den die Strafbarkeit des Angeklagten betreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils (UA S. 14) ergibt sich aber, dass die Verurteilung des Angeklagten nur auf seine eigene Einlassung und auf die Zeugenaussage seiner Familienangehörigen gegründet ist. Mithin wird das Urteil nicht durch den gerügten prozessualen Verstoß berührt.

2. Die Heranziehung eines von Lothar Ha[REDACTED] verfassten Briefes, in dem er dem Angeklagten HC mitteilen wollte, dass er nunmehr die Aussage verweigern werde, brauchte sich dem Landgericht nicht von Amts wegen aufzudrängen. Mit der rechtlichen Bedeutung, die einem zwischenzeitlichen Schwanken H[REDACTED]s für die Ursächlichkeit der ursprünglichen Bestimmung zum Meineid zukommt, hat sich die Strafkammer auf Blatt 15 UA befasst. Sie geht dabei von der rechtlich möglichen Auffassung aus, dass die anfängliche Anstiftung auch für ███████ späteren Entschluss zum Meineid bestimmend war. Auf den bezeichneten Brief musste es der Strafkammer bei dieser Beurteilung nicht ankommen.

3. Der Angriff der Revision auf die Beweiswürdigung ist unzulässig, soweit sie nicht einen unter II 2 behandelten Verstoß gegen Denkgesetze rügt. Eine Vollständigkeit der Gründe in Bezug auf die Beweiswürdigung schreibt die Strafprozessordnung nicht vor. Die Strafkammer brauchte daher nicht zu erörtern, warum sie dem Mitangeklagten Lothar Ha[REDACTED] entgegen der Einlassung des Angeklagten folgte, obwohl sie zu der Überzeugung gelangt war, Lothar ██████ habe sich bestrebt, seine Mutter, die Mitangeklagte Hedwig Ha[REDACTED], und seinen Vater, den Mitangeklagten Hans ██████, nicht zu belasten. Im Übrigen wird die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe Lothar ██████ zum Meineid mit bedingtem Vorsatz angestiftet, nur mittelbar auch auf die Einlassung Ha[REDACTED]s, hauptsächlich aber auf die "Tatumstände" und die "Persönlichkeit des Angeklagten" gestützt (S. 16, 17 UA), zu deren Ermittlung in größerem Umfang auch andere Beweismittel verwendet worden sind.

II. Verletzung sachlichen Rechts.

1. Keinen Verstoß gegen die Denkgesetze stellt es dar, dass die Strafkammer die Mitangeklagte Hedwig Ha[REDACTED] mangels Beweises freigesprochen hat, in Bezug auf den Angeklagten dagegen zu der Überzeugung gelangt ist, auf ihn sei Lothar Ha[REDACTED]s Beeinflussung zurückzuführen. Denn es ist möglich, dass durch die Einwirkung mehrerer Personen der Entschluss zur Tat ausgelöst wird, und zwar auch ohne dass diese notwendig im Einvernehmen handeln müssen. In einem derartigen Falle ist jede der mehreren auf den Täter einwirkenden Personen Anstifter zu der einen aus dieser mehrfachen Einwirkung hervorgehenden Tat (Schönke-Schröder, 8. Aufl. II 4 zu § 48 StGB). Im anderen Falle würde Mittäterschaft vorliegen, die im Verhältnis zur Alleintäterschaft wahlweise festgestellt werden kann. Entsprechendes gilt für die Anstiftung zur Begünstigung.

Hier war die Strafkammer, wie der Urteilszusammenhang ergibt, davon überzeugt, dass der Meineid des Lothar Ha[REDACTED] mindestens auch auf eine Bestimmung durch den Angeklagten HC zurückgeht. ██ war als betrunkener Kraftfahrer unmittelbar an seiner Entlastung durch ein falsches Zeugnis interessiert. Er war die treibende Kraft des darauf zielenden Geschehens. Er war nicht nur bei der entscheidenden Besprechung vom 20. April 1957 zugegen, bei der Lothar ██████ schließlich "dem Ansinnen HCs" zustimmte (S. 7 UA). Er wurde auch Anfang Mai von Lothar aufgesucht (S. 7 UA). An ihn wandte sich dieser ferner nach Leistung des Eides (S. 8 UA). Vom Angeklagten HC wird zusätzlich festgestellt (S. 15 UA), dass der Meineid auf seine Beeinflussung zurückgehe. Ein Widerspruch zu der Möglichkeit, dass auf ein Zureden der Mutter Ha[REDACTED] zur Leistung des Meineids durch ihren Sohn Lothar beigetragen haben könnte, ist in alledem nicht zu erblicken.

2. Die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts zur Schuldfrage lassen auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten erkennen.

Entgegen den Einwendungen der Revision hat die Strafkammer Bidesnotstand im Sinne des § 157 StGB rechtsbedenkenfrei verneint. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass der Zeuge im öffentlichen Interesse der Rechtspflege und der Wahrheitsfindung in ein Verfahren hineingezogen wird, in dem er die zwingende Pflicht hat, auszusagen, die Wahrheit zu bekunden und den Eid zu leisten, dass er also bei Erfüllung dieser im öffentlichen Interesse begründeten Pflicht insoweit in einer Zwangslage steht, als unter Umständen eine wahrheitsgemäße Aussage gegen ihn selbst die Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen kann. Es ist mithin durch den § 157 StGB der "Bidesnotstand" des Zeugen strafmildernd berücksichtigt worden, der seine besondere Natur durch den im öffentlichen Interesse begründeten Aussage- und Zeugniszwang gewinnt (RGSt 75, 337/339). Wenn Zeugen durch eine wahrheitsgemäße Aussage sich oder einen Angehörigen der Gefahr gerichtlicher Bestrafung aussetzen würden und in dem dadurch entstandenen Zwiespalt zwischen der Zeugnispflicht und der Sorge um sich selbst und ihre Familie erliegen, will die Rechtsordnung ihnen gegenüber Milde walten lassen. Die Zeugen könnten sich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zwar dadurch entziehen, dass sie die Aussage verweigern, müssten dadurch aber unter Umständen eine schwere moralische Belastung und sonstige Nachteile auf sich nehmen, dass sie die Gründe der Aussageverweigerung angeben müssen. Anders liegt es bei Teilnehmern einer strafbaren Handlung, die selbst nicht auszusagen brauchen. Sie können die Strafmilderung nicht beanspruchen, weil von ihnen kein dem Interesse der Rechtspflege dienendes Opfer gefordert wird. Ein strafrechtlich gleich zu bewertender Zwiespalt kann bei ihnen nicht vorliegen (BGHSt 1, 22/28). In BGHSt 3, 320 ist im Anschluss an derartige Gedankengänge die Anwendung des § 157 StGB auch dem Anstifter versagt worden, der als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der klagenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch bewusst der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen.

Im vorliegenden Falle war der Angeklagte nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter vor Gericht geladen. Das begründet ebenfalls keine Zwangslage, die mit der des zeugnispflichtigen Meineidigen auf eine Stufe gestellt werden darf; denn der Beschuldigte unterliegt eben nicht dem Zwange zu wahrheitsgemäßer Äußerung; er steht lediglich vor der Frage, ob er die Strafverfolgung über sich ergehen lassen oder, um sie zu verhindern, ein Verbrechen begehen soll (so schon RG GA 58, 461/462; RG DR 1944, 367).

3. Beschwert ist der Angeklagte aber dadurch, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die trotz des Mangels an Beweisen erfolgte Freisprechung der Mitangeklagten Hedwig Ha[REDACTED] denkbare Möglichkeit einer Einwirkung auf ihren Sohn Lothar ██████ unberücksichtigt gelassen hat; denn es bedeutet eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel zugunsten des Angeklagten", wenn ein Angeklagter schwerer bestraft würde, weil er die Tat allein ausgeführt hat (vgl. OLG Köln NJW 1953, 157 Nr. 29). Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht, wie es ausdrücklich betont, lediglich in Betracht gezogen, dass er zur Zeit der Tat nicht vorbestraft war (UA S. 20). Das Landgericht wird bei erneuter Verhandlung über die Strafzumessung daher zu prüfen haben, ob es eine Milderung der Strafe wegen der zugunsten des Angeklagten anzunehmenden denkbaren zusätzlichen Einwirkung der Mitangeklagten Hedwig ██████ auf ihren Sohn für angezeigt hält. Bei seiner erneuten █████████ mit der Strafzumessung wird es auch Gelegenheit haben, sich mit den Angriffen der Revision auf die im angefochtenen Urteil strafschärfend gewerteten Umstände auseinanderzusetzen.

Bundesrichter Dr. Sauer Rotberg Krumme ist erkrankt und daher nicht unterschrieben.

Seibert
Flitner