Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 242/78
- Datum
- 01.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist der Verurteilte so zu stellen, als seien alle bis zum Zeitpunkt des frühesten Urteils begangenen Taten bereits in dem zuerst ergangenen Verfahren abgeurteilt worden.
Taten, die vor dem frühesten Urteil begangen wurden, sind in die nachfolgenden Gesamtstrafenbildungen einzubeziehen, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Taten, die nach dem frühesten Urteil begangen werden, können nicht in die bereits gebildete Gesamtstrafe einbezogen werden und sind gesondert zu bestrafen.
Bei der Gesamtstrafenbildung ist zu berücksichtigen, ob frühere Strafen bereits erloschen, vollstreckt oder bezahlt sind; sind sie noch wirksam, können sie die Bildung weiterer Gesamtstrafen erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 242/78
in der Strafsache gegen D ██ aus [REDACTED], den Dachdecker Hans-Dieter [REDACTED], dort geboren am ████████ 1948, zur Zeit in Strafhaft in der JVA, wegen Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ██████████ in der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen dreier am 27. Januar 1976, 30. Januar 1976 und am 15. März 1976 begangener Körperverletzungen Freiheitsstrafen von 5, 8 und 10 Monaten festgesetzt. Es hat dann nach Auflösung einer durch Urteil des Landgerichts Essen vom 24. September 1976 (KLs 70 Js 317/76) ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe, die es in Wegfall gebracht hat, unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. März 1976 (Ns 8 Ls 7/73) verhängten Einzelstrafen von 7 und 6 Monaten (Tatzeiten: 2. Juni 1972 und 1. August 1974) mit den Einzelstrafen von 5 und 8 Monaten für die Taten vom 27. und 30. Januar 1976 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr 2 Monaten gebildet. Ferner hat es unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Essen vom 24. September 1976 (KLs 70 Js 317/76) verhängten Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten für eine am 7. Januar 1976 begangene Straftat mit der Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten für die Körperverletzung vom 15. März 1976 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten festgesetzt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist beschränkt auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
a) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB. Nach dieser Vorschrift soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Strafverfahren abgeurteilt werden, so gestellt werden, als wenn alle Taten in einem und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 15, 66, 69). Der Richter hat sich daher auf den Standpunkt zu stellen, als ob die später ermittelten Handlungen bereits bei der früheren Verurteilung zur Aburteilung vorgelegen hätten. Die Taten, die vor dem frühesten Urteil begangen wurden, können und müssen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in die neue Gesamtstrafenbildung einbezogen werden (BGH GA 1956, 50; GA 1963, 374, 375).
b) Die jetzt vom Landgericht abgeurteilten Taten sind teilweise, nämlich die Körperverletzungen zum Nachteil Kl[REDACTED] am 27. und 30. Januar 1976, vor dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. März 1976 (Ns 8 Ls 7/73) begangen worden. Dasselbe gilt für die vom Landgericht Essen im Verfahren KLs 70 Js 317/76 am 24. September 1976 abgeurteilte Einzeltat (Tatzeit: 7. Januar 1976). Nur die dritte im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Tat (Körperverletzung zum Nachteil H[REDACTED]) am 15. März 1976 ist nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. März 1976 begangen worden. Der Angeklagte ist deshalb so zu stellen, als ob am 2. März 1976 alle bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten abgeurteilt worden wären. Dies bedeutet, dass die Strafkammer aus den Einzelstrafen der Verurteilung des Landgerichts Dortmund vom 2. März 1976, aus der Einzelstrafe der Verurteilung des Landgerichts Essen vom 24. September 1976 und den Einzelstrafen für die Körperverletzungen vom 27. und 30. Januar 1976 eine Gesamtstrafe hätte bilden müssen. Die am 15. März 1976 begangene Körperverletzung zum Nachteil H[REDACTED] ist nicht gesamtstrafenfähig, da sie nach der Verurteilung vom 2. März 1976 durch das Landgericht Dortmund begangen wurde. Das Urteil ist insoweit auch auf die Revision des Angeklagten, aufzuheben.
c) Bei seinen vorstehend dargelegten Ausführungen hat der Senat unterstellt, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 25. August 1973 (Cs 292/73) wegen eines im Dezember 1972 begangenen Diebstahls bereits bezahlt oder vollstreckt worden ist. Anderenfalls hätte mit der Strafe wegen der Tat vom 2. Juni 1972, die Gegenstand der vorliegenden Gesamtstrafenbildung ist, eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden müssen.
2. Die unbeschränkt eingelegte weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.
| Knoblich | Salger | Ruß | |||
| Spiegel | Maier |