Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 242/76
Datum
02.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Der Senat stellte fest, dass das in verkürzter Form erlassene Urteil die Anforderungen des § 267 StPO inhaltlich erfüllt und die Verurteilung durch die Tatsachenfeststellungen getragen wird. Eine fehlende exakte Angabe der Blutalkoholkonzentration schließt nach den Umständen eine Unzurechnungsfähigkeit (§20 StGB) aus; das Gericht berücksichtigte eine Milderung nach §49 Abs.2 StGB. Zahlreiche Vorstrafen rechtfertigen die Versagung der Aussetzung der Strafe (§56 Abs.1 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in verkürzter Form nach § 267 Abs. 4 StPO abgefasstes Urteil ist nicht per se rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe die in § 267 Abs. 1–3 StPO geforderten Anforderungen inhaltlich erfüllen.

2

Die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls setzt Tatsachenfeststellungen voraus, die die Tatbestandsmerkmale und das Fehlen eines Rechtsirrtums tragen.

3

Fehlende genaue Angaben zur Blutalkoholkonzentration im Urteil führen nicht automatisch zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit; sind aus den Umständen und Befunden jedoch Rückschlüsse möglich, die eine Unzurechnungsfähigkeit nach § 20 StGB ausschließen, kann das Gericht dies berücksichtigen.

4

Häufige und kurz aufeinander folgende Vorstrafen können die Versagung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB rechtfertigen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 2. Januar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ████ den Dreher Wilhelm Engelbert geboren █████████ 1939 in ████████ ████ wegen räuberischen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Zipfel, Knoblich, Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 2. Januar 1976 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Das Urteil des Landgerichts ist zwar wegen eines Versehens der Geschäftsstelle in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefasst worden. Entgegen dem Vorbringen der Revision erfüllen jedoch die Urteilsgründe hier gleichwohl alle Erfordernisse, die das Gesetz in § 267 Abs. 1 bis 3 aufgestellt hat:

1. Die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249 StGB wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen und enthält keinen Rechtsirrtum (vgl. BGHSt 13, 64; 26, 95, 97). Soweit die Revision den Inhalt des Strafantrags bemängelt, übersieht sie, dass die Bestimmung des § 248a StGB auf räuberischen Diebstahl keine Anwendung findet (BGH bei Dallinger, MDR 1975, 543).

2. Es ist zwar richtig, dass das Urteil nichts darüber enthält, welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte zur Zeit der Tat aufwies. Da jedoch die „genau eine Stunde nach der Tat“ entnommene Blutprobe einen Promillegehalt von 1,95 ‰ ergab, bleibt selbst bei großzügigster Rückrechnung, zumal angesichts des festgestellten Ablaufs der Tat, eine Anwendung des § 20 StGB außer Betracht. Dagegen hat das Landgericht verminderte Schuldfähigkeit ausdrücklich bejaht und dementsprechend die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Soweit in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Verfahrens geltend gemacht wird, ist die Rüge nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Sie ist daher unzulässig.

3. Angesichts der bisherigen Führung des Angeklagten, besonders seiner zahlreichen und in kurzen Abständen aufeinander folgenden Vorstrafen, steht offensichtlich der § 56 Abs. 1 StGB einer Aussetzung der erkannten Strafe entgegen.

4. Was die Revision im Übrigen vorträgt, sind neue Behauptungen, die in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze finden.

SpiegelMayrZipfel
BortzlerKnoblich