Revision wegen Unzucht mit Kindern verworfen – Bejahung äußerer Erheblichkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 242/68
- Datum
- 03.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine in wollüstiger Absicht vorgenommene Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unzüchtig ist, bestimmt sich durch Gesamtwürdigung des Tatrichters unter Berücksichtigung des äußeren Erscheinungsbildes, der Persönlichkeit der Beteiligten und der Begleitumstände.
Voraussetzung der Strafbarkeit als Unzucht mit Kindern ist eine geschlechtsbezogene Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit; bloße geringfügige Berührungen oder flüchtige handgreifliche Zudringlichkeiten fallen nicht unter die Unzuchtstatbestände.
Für die Beurteilung der Unzucht ist die Einsicht oder Wahrnehmung des Kindes unbeachtlich; maßgeblich ist die Bedeutung der Handlung aus Sicht des sachkundigen Beobachters einschließlich der Willensrichtung des Täters.
Die Vollendung einer Unzuchtstat ist nicht davon abhängig, ob der Täter sexuelle Befriedigung in dem von ihm angestrebten Umfang erreicht hat; entscheidend ist, dass die vorgenommenen Handlungen von geschlechtlicher Lust beherrscht sind.
Die Dauer der Tathandlung ist für die Bejahung der erforderlichen äußeren Erheblichkeit grundsätzlich nicht entscheidend; auch kurz andauernde, aber massiv geschlechtsbezogene Eingriffe können unzüchtig sein.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektriker Rudolf ██████████████ ███, geboren ███ 1939 in ████, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Februar 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf die Verurteilung im Fall Gabriele ██████ und den Strafausspruch beschränkte Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, unter Ausnutzung einer spielerischen „Balgerei“ in der Waschküche die 13 ½ Jahre alte Gabriele fest an sich zu pressen und beischlafähnliche Bewegungen an ihr vorzunehmen, um zur geschlechtlichen Befriedigung zu gelangen. Er drehte dem sich heftig sträubenden Mädchen einen Arm auf den Rücken, presste den anderen gegen den Leib und drückte es in wollüstiger Absicht so nach hinten gegen den Waschkessel, dass es mit dem Rücken auf dem Deckel des Kessels zu liegen kam und die Füße nicht mehr den Boden berührten. Gleichzeitig legte er sich so auf das Mädchen, dass er es mit seinem Körper fast vollständig abdeckte und presste es einige Sekunden an sich. Weil es einen Schmerzensschrei ausstieß und ihn zu beißen versuchte, richtete er es dann wieder auf, fasste es um die Hüfte und hob es hoch. Als es ihm daraufhin an den Hals schlug, ließ er ganz von ihm ab, weil er weitere Gewalt nicht anwenden wollte.
Bei dieser Sachlage wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Annahme eines vollendeten Unzuchtsverbrechens (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Ob eine in wollüstiger Absicht begangene Handlung „unzüchtig“ ist, d.h. das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt (RG HRR 1937 Nr. 1050; BGH GA 1954, 243), ist eine in erster Linie vom Tatrichter zu beantwortende Frage (RGSt 67, 110, 114). Für deren Beantwortung kommt es nicht allein auf das äußere Erscheinungsbild der Handlung an; auch die Persönlichkeit und die Beziehungen der Beteiligten sowie die sonstigen Begleitumstände der Tat sind zu berücksichtigen (BGH LM Nr. 13 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Maßgebend ist das Urteil eines Beobachters, der die Handlungen in ihrer ganzen Bedeutung kennt, das äußere Geschehen wie die Willensrichtung und Gesinnung des Täters (BGHSt 2, 164, 167). Ob das Kind selbst die Unzüchtigkeit der Handlungen erkennt, ist bedeutungslos (BGHSt 2, 212, 213). Voraussetzung für eine Verurteilung ist allerdings immer eine geschlechtsbezogene Handlung von einem gewissen äußeren Gewicht. Nur sie entspricht der Einschätzung der in Betracht kommenden Straftaten als in erster Linie mit Zuchthaus bedrohten Verbrechen (vgl. RGSt 67, 170, 173; BGHSt 2, 163, 167; BGH NJW 1954, 120; BGH GA 1954, 243; BGHSt 18, 169, 170). Verhaltensweisen, die einer „gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren“, wie „handgreifliche Zudringlichkeiten“, „kurze“ oder aus anderen Gründen „unbedeutende Berührungen“ sind dagegen aus dem Bereich der Unzüchtigkeit auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen. Sie mögen unanständig, unangebracht, geschmacklos oder anstößig sein; unzüchtig im Sinne der §§ 174, 176 StGB sind sie nicht. Für ihre Aburteilung reichen die für die Beleidigung gegebenen Strafbestimmungen aus (vgl. auch BGHSt 17, 280, 288; BGH FamRZ 1966, 632).
Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil. Mit der Frage der für eine unzüchtige Handlung begriffsnotwendigen äußeren Erheblichkeit hat sich die Strafkammer ausdrücklich auseinandergesetzt. Sie hat sie ohne Rechtsfehler bejaht. Das geschilderte Verhalten des Angeklagten ist selbst aus äußerer Sicht bei einem 13 ½ Jahre alten Mädchen bereits so eindeutig geschlechtsbezogen und außerdem so massiv, dass von einer nur unbedeutenden Berührung oder bloßen handgreiflichen Zudringlichkeit, wie sie die Rechtsprechung beispielsweise bei einem Umfassen der Hüfte (RG HRR 1937 Nr. 1050) oder bei einem flüchtigen Berühren der Brust über dem Kleid (BGH NJW 1954, 120) angenommen hat, keine Rede sein kann. Die Dauer der Handlung ist dann ohnehin nicht wesentlich (BGH Urteil vom 24. Mai 1960 – 1 StR 211/60 –). Im Übrigen ist gegen die Entscheidung der Strafkammer aus Rechtsgründen umso weniger einzuwenden, als sie besonders in Grenzfällen dem Tatrichter überlassen bleiben muss, weil es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage und nicht um eine Rechtsfrage handelt (BGHSt 2, 164, 167; BGH GA 1954, 243).
Der Annahme einer vollendeten Tat steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung nicht in dem von ihm erstrebten Umfang gefunden haben mag. Es genügte, dass auch die von ihm bereits getätigten Handlungen nach der Überzeugung der Strafkammer von geschlechtlicher Lust beherrscht waren und er diese Lust nicht etwa erst von späteren Handlungen erwartete. Auch das ist im Urteil zutreffend ausgeführt (RGSt 58, 277, 278; BGHSt 9, 13, 15). Zu der Frage eines Rücktritts vom (unbeendigten) Versuch ist deshalb mit Recht keine Stellung genommen worden.
Auch sonst begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken.
| Sanders | Mayr | Hürxthal | |||
| Faller | Spiegel |