Revisionen gegen Verurteilung wegen Geldfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 242/58
- Datum
- 31.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Tatrichters zur Wahrheitsforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist gewahrt, wenn das Urteil erkennen lässt, inwieweit Einlassungen verfolgt oder verworfen wurden; eine Verletzung liegt nicht vor, wenn aus dem Urteil der Umfang der Berücksichtigung der Einlassungen ersichtlich ist.
Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen stützt, die es als erwiesen angesehen hat.
Zur Strafbarkeit nach § 146 StGB genügt, dass Falschstücke eine derart Ähnlichkeit mit echten Münzen aufweisen, dass ein Argloser im gewöhnlichen Verkehr sie für echt halten kann; an die Ähnlichkeit sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
Die Frage, ob hergestellte Falschstücke mit von der Bundesbank registrierten Exemplaren identisch sind, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung; das Revisionsgericht prüft diese Würdigung nur auf Rechtsfehler.
Die Unterscheidung zwischen Vollendung (bei gut gelungenen Stücken) und Versuch (bei eingeschmolzenen, plumpe Fälschungen) richtet sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts und ist rechtlich zu respektieren.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 26. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Maschinenschlosser Heinrich P ██ aus ███, geboren am ████ ██ in ███,
2) den Bergmann Bernhard ████ aus ██, geboren am ██ ██ in ███,
wegen Fälschung von Geldzeichen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 26. März 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ██████ ist wegen Fälschung von Geldzeichen in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, der Angeklagte ████ wegen Fälschung von Geldzeichen in Tateinheit mit Diebstahl und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz vom 18. März 1938 zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt worden.
Die Einziehung der Münzen und der zu ihrer Herstellung dienenden Gegenstände sowie einer Schreckschusspistole mit 4 Patronen ist angeordnet worden.
Mit der Revision ficht der Angeklagte ██████ das Urteil in vollem Umfang, der Angeklagte ████ insoweit an, als er wegen Fälschung von Geldzeichen in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt worden ist. Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte ██████ macht überdies auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte ████ etwa 120 falsche 50-Pfennigstücke und 100 1,- DM-Stücke, der Angeklagte ██████ 150 falsche 50-Pfennigstücke und 100 1,- DM-Stücke hergestellt. Ferner stellte ██████ noch neun falsche Münzen zu 5,- DM her, gemeinsam gossen beide Angeklagte sechs 5,- DM-Stücke. Von den rund 480 falschen Geldmünzen waren etwa 140 Stück wegen ihrer technischen Unvollkommenheit für die Zwecke der Angeklagten unbrauchbar und wurden deshalb von ihnen wieder eingeschmolzen.
Das von beiden Angeklagten hergestellte Falschgeld wurde von November 1956 bis Anfang März 1957 von ihnen fortgesetzt in Warenautomaten in mehreren Städten abgesetzt.
I. Der Angeklagte ██████ rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Er meint, das Gericht habe seine Verpflichtung zur Wahrheitsforschung rechtsirrig verkannt, indem es den Sachverhalt auf Grund der Einlassungen der Angeklagten festgestellt habe, „soweit das Gericht ihnen zu folgen vermochte“. Es lasse sich dem Urteil nicht entnehmen, inwieweit es den Einlassungen der Angeklagten gefolgt sei oder nicht. Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich, in welcher Weise sich die Angeklagten eingelassen haben und was das Gericht als erwiesen angesehen hat. Somit ist erkennbar, in welchem Umfange das Landgericht den Einlassungen der Angeklagten gefolgt ist.
Auch der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt worden. Das Landgericht hat nur Tatsachen zugrunde gelegt, die es als erwiesen angesehen hat. Daher hat der Tatrichter gegen den genannten Grundsatz nicht verstoßen. Der Sache nach richten sich die Angriffe des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise lediglich gegen die getroffenen Feststellungen.
II. Die Rügen der Beschwerdeführer gehen auch im übrigen fehl. Wie die Feststellungen des Urteils ergeben, waren 2/3 der hergestellten Falschmünzen derart gut gelungen, dass sie ohne nähere Prüfung von einem Arglosen im gewöhnlichen Verkehr für echt gehalten werden konnten. Diese „Echtheit“ konnte besonders in der Dunkelheit oder von älteren Leuten und Kindern angenommen werden. Mit Recht hat es das Landgericht unter diesen Umständen für unerheblich angesehen, dass eine genauere, bei manchen der von den Angeklagten hergestellten Münzen auch eine oberflächliche Prüfung ihre Unechtheit ergibt.
Entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift dürfen an die Ähnlichkeit der Falschstücke mit echten Münzen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (BGH 3 StR 640/51 vom 4. Oktober 1951 = NJW 1952 S. 311 Nr. 18). Die Meinung der beiden Revisionen, in dem angefochtenen Urteil fehle rechtsirrigerweise die Feststellung, dass die 340 falschen Geldmünzen zu den 592 „gutgelungenen“ gehören, die die Deutsche Bundesbank bis zum 31. Juli 1957 registriert hat und die den von den Angeklagten hergestellten Münzen der Klasse X entsprachen, ist nicht zutreffend. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht die Feststellung, dass die von den Angeklagten verwendeten Geldmünzen gut gelungen seien, unabhängig von den Feststellungen der Bundesbank über die von ihr registrierten Falschstücke getroffen, und zwar ersichtlich auf Grund der Einlassungen der Angeklagten. Von einer Identität der von den Angeklagten hergestellten und von der Bundesbank registrierten Falschstücke ist das Landgericht nicht ausgegangen. Aus diesem Grunde war für die von den Revisionen für erforderlich gehaltene Feststellung kein Raum. Es lag im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung, ob er auf Grund der Angaben der Angeklagten den Beweis, dass die verwendeten Münzen zu den gutgelungenen gehörten, als erbracht angesehen hat. Ebenso hat er hinsichtlich der wieder eingeschmolzenen 140 Falschmünzen den Beweis, dass sie auf den ersten Blick als plumpe Fälschungen zu erkennen waren, ersichtlich auf Grund der Einlassungen der Angeklagten als erbracht angesehen. Auch hiergegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden.
Was die innere Tatseite anlangt, so hat das Landgericht mehrfach festgestellt, dass die Angeklagten den Falschstücken einen möglichst echten Anschein geben wollten, damit sie im gewöhnlichen Verkehr nicht sofort als falsch erkannt würden (UA S. 3, 5, 8, 9). Soweit es an anderer Stelle des Urteils heißt, dass die Angeklagten später „wegen der nicht voll befriedigenden technischen Erfahrungen und aus Besorgnis vor Entdeckung nur noch die Verwendung des Falschgeldes in Automaten im Auge behielten“ (UA S. 8), und es weiter heißt, es sei „unerheblich, wenn die Angeklagten nach Fertigstellung der Münzen merkten, dass sie diese wegen ihrer äußeren Beschaffenheit nicht in Gaststätten und Geschäften direkt absetzen konnten und sich deshalb auf Automaten spezialisierten“ (UA S. 10), so kann dies im Hinblick auf die übrigen eindeutig getroffenen Feststellungen nicht bedeuten, dass die verwendeten Stücke für den gewöhnlichen Verkehr ungeeignet gewesen und die Angeklagten sich dessen bei der Herstellung bewusst gewesen seien, vielmehr nur den Sinn haben, dass sie wegen der nicht vollen Ähnlichkeit mit echten Stücken zur Verminderung der Gefahr der Entdeckung die Verwendung in Automaten vorzogen. Ein Widerspruch kann daher in den Feststellungen des Landgerichts nicht erblickt werden.
Die Strafkammer hat auch die übrigen Merkmale des § 146 StGB rechtsirrtumsfrei festgestellt. Sie hat daher zutreffend für die gutgelungenen Falschstücke Vollendung, hinsichtlich der wieder eingeschmolzenen Falschstücke Versuch, begangen in fortgesetzter Handlung, angenommen.
Da das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.
Peetz Dr. Werner zugleich für den infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Senatspräsidenten Dr. Geier
| Justizangestellter | Dr. Schalscha | ||
| Lang-Hinrichsen |