Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite (niedrige Beweggründe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 241/88
- Datum
- 06.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, ob der Täter seine gefühlsmäßigen Tatantriebe gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte.
Fehlen erforderliche Feststellungen zur inneren Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Das bloße Vorliegen eines spontan erscheinenden Tatablaufs entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, bei Anhaltspunkten für Zweifel die Bewusstseins- und Steuerungslage des Täters zu ermitteln.
Bei voraufgehendem Alkoholgenuss ist zu prüfen, ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegt und ob anstelle einer strafrechtlichen Verurteilung eine Unterbringung nach § 64 StGB zu erwägen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 3. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 241/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █, geboren am ██, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat es versäumt, ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen.
Der Angeklagte tötete Frau ███, weil sie ihn nach einem geschlechtlichen Versagen laut beschimpfte und er Angst hatte, dass seine Verlobte von dem beabsichtigten „Seitensprung" erfahre. Das Landgericht würdigt diesen Beweggrund als niedrig, weil der Angeklagte, um eigenes verwerfliches Verhalten zu verdecken, aus krasser Selbstsucht gehandelt habe. Bei dieser Würdigung unterlässt es aber zu prüfen, ob der Angeklagte seine gefühlsmäßigen Tatantriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern vermochte; Feststellungen hierzu waren Voraussetzung einer Verurteilung wegen Mordes in der Tatform der Tötung aus niedrigen Beweggründen (BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 2). Solche Feststellungen waren hier nicht etwa entbehrlich, weil nach dem Tatbild am Vorliegen aller Merkmale zur inneren Tatseite des Mordes kein Zweifel obwalten konnte. Der Angeklagte schritt vielmehr spontan zur Tat, nachdem das Tatopfer ihn heftig beschimpft hatte; seine Steuerungsfähigkeit war infolge voraufgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert. Bei dieser Sachlage war eine Auseinandersetzung mit der Bewusstseinslage des Angeklagten unentbehrlich.
Ihr Fehlen nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob der Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss die Tat beeinflusst hat und die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB vorliegen.
Knoblich Laufhütte Jannke Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Brünning ist durch Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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| Meyer-Goßner |