Revision: Nötigung aufgehoben, Verurteilung wegen Freiheitsberaubung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 241/79
- Datum
- 21.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung (§239 StGB) und Nötigung (§240 StGB) liegt nur vor, wenn die Freiheitsberaubung zugleich der Erzwingung eines darüber hinausgehenden Verhaltens dient.
Die freiwillige Aufgabe eines begonnenen Versuchs führt nach §24 Abs.1 Satz1 StGB zur Strafbefreiung des Versuchs; damit entfallen auch daraus abgeleitete tateinheitliche Tatbestände.
Eine Freiheitsberaubung, die über das zur Herbeiführung einer Sexualtat notwendige Maß hinausgeht, verdrängt die in ihr enthaltene Nötigung; §239 StGB kann §240 StGB verdrängen.
Die Revision greift gegen tatrichterliche Feststellungen nur durch, wenn unlesbare Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder willkürliche Beweiswürdigung dargetan werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 241/79 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johannes L. ███ aus ████, dort geboren am ████ 1942, wegen sexueller Handlungen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. November 1978 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich insoweit im Wesentlichen in Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. In dieser Hinsicht enthält das angefochtene Urteil weder unlesbare Widersprüche noch Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Nach der Fallgestaltung ging die Freiheitsberaubung auch über das hinaus, was zur Verwirklichung einer Vergewaltigung notwendigerweise gehört (vgl. BGHSt 18, 26, 27; BGH, Urteil vom 28. April 1971 – 3 StR 293/70 – bei Dallinger in MDR 1971, 721).
Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Nötigung in einem besonders schweren Fall verurteilt worden ist. Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und Nötigung liegt nur vor, wenn die Freiheitsberaubung zugleich der Erzwingung eines weitergehenden Verhaltens dient (BGH, Urteil vom 15. März 1978 – 2 StR 699/77 – S. 5 f.), sich die in jeder Freiheitsberaubung enthaltene Nötigung also nicht darin erschöpft, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes zu hindern. Hier war der Zweck der Freiheitsberaubung zwar auf ein weitergehendes Verhalten, nämlich den von dem Angeklagten angestrebten Beischlaf mit der Zeugin H., gerichtet. Dieses Vorhaben hat er jedoch nach den Feststellungen freiwillig und damit strafbefreiend (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) aufgegeben. Damit entfiel nicht nur die Strafbarkeit wegen versuchter Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB), sondern auch die wegen der in diesem Tatbestand enthaltenen versuchten Nötigung. Übrig blieb allein die Freiheitsberaubung, nämlich die sich über einen längeren Zeitraum hinziehende gewaltsame Einwirkung des Angeklagten auf die Zeugin H., wodurch diese gehindert wurde, das Schlafzimmer zu verlassen, in das sie „geschleift“ worden war. Deshalb wird § 240 StGB hier durch § 239 StGB verdrängt.
Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung verliert gleichzeitig der Strafausspruch seine Grundlage, da das Landgericht der Strafzumessung den Strafrahmen des § 240 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zugrunde gelegt hat (UA S. 9).
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Hirxthal | Engelhardt |