Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rücktritt vom versuchten Mord – Freiwilligkeit des Rücktritts strittig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 241/77
Datum
02.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Detmold wegen versuchten Mordes ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob der Angeklagte die Vollendung der Tat freiwillig verhindert hat (§ 24 Abs.1 StGB n.F.). Der BGH stellt fest, dass die Freiwilligkeitsprüfung Rettungsmaßnahmen, die Entdeckungsfähigkeit des Verletzten und den Rauschzustand zu berücksichtigen hat. Ergibt sich kein freiwilliger Rücktritt, kommt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB entscheidet die freiwillige Verhinderung der Vollendung über die Straffreiheit; eine Entdeckungsfolge ist hierfür nicht allein maßgeblich.

2

Ob der Täter die Tat als entdeckt ansieht, kann für die Freiwilligkeitsprüfung relevant sein, begründet aber nicht generell Freiwilligkeit.

3

Der durch die Tat Verletzte kann nicht als ‚Entdecker‘ im Sinne der Freiwilligkeitsbeurteilung gelten, wenn von ihm keine Aufklärung oder Strafanzeige mehr zu erwarten ist.

4

Rettungs- oder Hilfsmaßnahmen des Täters, die den Eintritt des Erfolgs verhindern, sprechen für einen freiwilligen Rücktritt, sind jedoch unter Berücksichtigung von Motiv und psychischer Verfassung (z.B. Rausch) zu würdigen.

5

Bei unklaren tatrichterlichen Feststellungen ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten; kann ein freiwilliger Rücktritt nicht festgestellt werden, bleibt die Strafbarkeit wegen einer geringeren Tat (z.B. gefährliche Körperverletzung) möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 17. Februar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 241/77 Lb. #?

in der Strafsache gegen ███ aus █, den Hilfsarbeiter Siegfried HO, geboren am ███ 1954 in ███████████ █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Schwurgerichtskammer beim Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer sich auf den Standpunkt gestellt hat, der Angeklagte habe nicht freiwillig die Vollendung der Tat – d. h. den Eintritt des Todes des Wasilewski – verhindert, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 24 Abs. 1 StGB n. F. hängt die Straffreiheit eines beendigten Versuchs, von dem der Täter zurückgetreten ist, nicht mehr davon ab, ob die Handlung „entdeckt“ war. Es kommt vielmehr, ebenso wie beim unbeendigten Versuch, allein darauf an, ob der Täter die Vollendung freiwillig verhindert hat. Als einer der für die Frage der Freiwilligkeit maßgebenden Umstände kann allerdings von Bedeutung sein, ob der Täter das Bewusstsein hatte, die Handlung sei bereits entdeckt (vgl. Dreher 37. Aufl. Rz. 8 ff; Lackner 11. Aufl. Anm. 4 c; Schönke/Schröder 18. Aufl. Rz. 67 – je zu § 24 StGB und je m. w. Hinw.).

Im angefochtenen Urteil (UA S. 41) wird von einer „ohne Zutun“ des Zurücktretenden nicht vollendeten Tat gesprochen. Dass der Tod des Wasilewski nicht eingetreten ist, ist aber ganz entscheidend auf das „Zutun“ des Angeklagten zurückzuführen, nämlich darauf, dass er durch ████ schnelle Verbringung des Verletzten ins Krankenhaus die ärztliche Versorgung veranlasst hat.

Im Urteil heißt es weiter (aaO), dem Angeklagten sei „plötzlich zum Bewusstsein gekommen, dass die Tat entdeckt war“. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Ob überhaupt der Entdecker einer strafbaren Handlung der durch die Handlung Verletzte angesehen werden konnte, war unter der Geltung des früher maßgebenden § 46 StGB zweifelhaft (vgl. LK 9. Aufl. § 46 Rz. 38; Dreher NJW 1971, 4046 – je mit Hinw.). Jedenfalls kam der durch die strafbare Handlung Verletzte, von dem nicht mehr zu erwarten war, dass er noch den Eintritt des Erfolges werde verhindern oder die Strafverfolgung werde veranlassen können, nicht als „Entdecker“ der Handlung in Betracht (vgl. BGHSt 24, 48; LK aaO – Rz. 358 am Ende; Dreher aaO S. 1048). Im vorliegenden Fall war Wasilewski, wie der Angeklagte wusste, „am Verbluten“; von ihm war eine Aufklärung der Täterschaft des Angeklagten oder eine Strafanzeige nicht mehr zu erwarten.

Das Landgericht meint weiter (ebenfalls UA S. 11), dem Angeklagten sei nach der unerwarteten Äußerung des Wasilewski klar geworden, dass auch Dritte ihn als einzigen Zeltgenossen für den Täter halten mussten. Als der Angeklagte daraufhin durch Einschaltung des ██████ das Herbeiholen eines Krankenwagens veranlasste, wussten aber Dritte von den Vorgängen im Zelt noch nichts; durch sie war also die Tat noch keineswegs entdeckt.

Wenn Wasilewski gerettet wurde, worauf das Herbeirufen von Hilfe durch den Angeklagten ja abzielte, war von ihm die Aufklärung seiner schweren, lebensgefährlichen Verletzung durch den Angeklagten mindestens ebenso zu erwarten wie von Dritten. Das und die darauf sich gründende Befürchtung einer Strafverfolgung hat den Angeklagten von seiner Hilfsmaßnahme gerade nicht abgehalten.

Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob das Landgericht bedacht hat, dass der Angeklagte vor, bei und unmittelbar nach seiner Tathandlung in seinem „mittelgradigen Rauschzustand“ kaum ruhige, vernünftige Überlegungen vorgenommen haben dürfte. Es wird vom Tatrichter erneut zu prüfen sein, ob nicht der Angeklagte im plötzlichen Bewusstwerden dessen, was er angerichtet hatte, trotz Befürchtung einer Strafanzeige Hilfe deswegen herbeigerufen hat, weil es ihm nunmehr darauf ankam, den mit ihm befreundeten Wasilewski, den er ganz sinnlos schwer verletzt hatte, doch noch zu retten. Bei der hiernach gebotenen Würdigung wird das Landgericht den Satz „in dubio pro reo“ anzuwenden haben.

Sollte der Angeklagte wegen freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt werden können, so bleibt die Möglichkeit, ihn wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer angemessenen Strafe zu belegen.

SpiegelMayrSalger
BortzlerKnoblich