Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unbegründeter Ablehnung eines Auslandszeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 241/74
Datum
15.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vernehmung eines in den USA lebenden Zeugen, den die Verteidigung zuvor benannt hatte. Der BGH hob das Mordurteil auf und verwies die Sache zurück. Maßgeblich war, dass das Schwurgericht nicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Ladung unternahm und die Unerreichbarkeit fehlerhaft begründete. Bei nicht durchführbarer Beweisaufnahme hätte die Hauptverhandlung auszusetzen gewesen sein können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein namentlich bekannter Zeuge, der im Ausland lebt, gilt nur dann als unerreichbar, wenn das Gericht seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist und alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen erfolglos geblieben sind sowie keine begründete Aussicht besteht, den Zeugen in absehbarer Zeit beizubringen.

2

Ist nach gewissenhafter Prüfung ersichtlich, dass ein im Ausland lebender Zeuge einer Vorladung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht Folge leisten wird, kann eine Einschränkung des Grundsatzes der Erreichbarkeit in Betracht kommen.

3

Der Umstand, dass eine Fortführung der Hauptverhandlung (z. B. wegen Wegfalls eines Schöffen) nicht möglich ist, darf zu Lasten des Angeklagten nicht dazu führen, notwendige Beweiserhebungen zu versagen; in solchen Fällen ist die Hauptverhandlung gegebenenfalls auszusetzen.

4

Die fehlerhafte Zurückweisung eines zulässigen Beweisantrags kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nachgeholte Vernehmung das Tat- und Schuldurteil zuungunsten verändert hätte.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Kaiserslautern, 3. Juli 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den amerikanischen Soldaten PFC Robert ███, geboren am █████████ 1950 in ███, ███ zur Zeit im US-Militärgefängnis, wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1974, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Bortzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kaiserslautern vom 3. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Schwurgericht hat den Antrag auf Vernehmung des in den USA lebenden früheren US-Soldaten Robert A. ███, den die Verteidigung bereits längere Zeit vor der Hauptverhandlung als Zeugen benannt hatte, wegen dessen Unerreichbarkeit abgelehnt, ohne den Versuch unternommen zu haben, den Zeugen zu laden. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1953, 1522; GA 1954, 374; 1955, 123, 126; 1965, 209). Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Eine Einschränkung ist insbesondere dann geboten, wenn nach gewissenhafter Prüfung feststeht, dass ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, dessen unmittelbare Vernehmung durch das Gericht aber zur Wahrheitserforschung unerlässlich ist, einer Vorladung zur Hauptverhandlung nicht Folge leisten wird (BGH GA 1965, 209, 210). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Das Schwurgericht hat, wie sich aus der Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages ergibt, Feststellungen in dieser Richtung nicht getroffen. Es hat lediglich erklärt, es sei zweifelhaft, ob der Zeuge unter der angegebenen Anschrift noch geladen werden könne, und hat im Übrigen die Unerreichbarkeit damit begründet, dass der Zeuge, weil ein Schöffe nicht mehr länger zur Verfügung stehe, für dieses Schwurgericht nicht erreichbar sei. Diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft. Der Umstand, dass einem Mitglied des Gerichts von einem bestimmten Zeitpunkt ab die weitere Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht mehr möglich ist und deshalb die beantragte Beweiserhebung in dieser Hauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden kann, darf sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. In einem solchen Fall ist vielmehr, wie in anderen Fällen, in denen Handlungen, die im Interesse der Verteidigung des Angeklagten notwendig erscheinen, nicht mehr in dem für die Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeitraum vorgenommen werden können (vgl. § 246 Abs. 2 und 3, § 265 Abs. 3 und 4 StPO), die Hauptverhandlung auszusetzen.

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Falls nämlich der Zeuge bei seiner Vernehmung die im Beweisantrag aufgestellte Behauptung bestätigt hätte, wäre nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten nicht als widerlegt angesehen hätte, Harvey und Marlene ██ ██████ ihm damit gedroht, dass Harvey ihn erschießen werde, darauf habe er auf diesen seine Pistole gerichtet, bei dem anschließenden Gerangel um die Pistole habe sich dann der Schuss gelöst. Das hätte zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren rechtlichen Beurteilung der Tat führen können.

Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden. Die anderen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfen deshalb an sich keiner Erörterung. Es erscheint jedoch angezeigt, darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerung des Schwurgerichts, Harvey habe „keine Pistole gehabt und folglich den Angeklagten auch nicht damit bedroht“, Bedenken begegnet. Nach der Bekundung der Zeugin ███, die das Schwurgericht offensichtlich für glaubhaft hält, hat Harvey eine Gaspistole besessen. Eine solche ist, wie die Revision zutreffend ausführt, nach ihrem Äußeren oft von einer echten Pistole nicht zu unterscheiden.

Harvey kann deshalb, falls er die Gaspistole mit sich geführt hat, den Angeklagten mit ihr bedroht haben, ohne dass dieser sie als Gaspistole erkannt hat.

BortzlerSpiegelKnoblich
MayrHürxthal

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