Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und fahrlässiger Volltrunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 241/73
Datum
20.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund, das ihn wegen versuchten Diebstahls und fahrlässiger Volltrunkenheit zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilte. Die Revision beanstandete die Sachrüge und die Aufklärungspflicht des Gerichts. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Beweiswürdigung, Unterlassung der Zeugenvernehmung und Strafzumessung erweisen sich als rechtlich zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind in der Revision unbeachtlich, soweit nicht spezifische Rechtsfehler oder Verfahrensverstöße dargelegt werden, die die Zulässigkeit der Beweiswürdigung in Frage stellen.

2

Ein Strafgericht ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Zeugenvernehmung anzuordnen, wenn sich aus der Gesamtschau der Beweislage kein Anlass für deren Durchführung ergibt.

3

Bei der Strafzumessung kann das Gericht tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat (z. B. Schwere der Tat, verursachter Schaden) als Indizien für die Gefährlichkeit des Sichberauschens strafschärfend verwerten.

4

Vorstrafen, insbesondere wiederholt alkoholbezogene Vorverurteilungen, sowie Umstände wie fehlende feste Unterkunft oder Begehung innerhalb einer Bewährungsfrist sind gewichtige Umstände, die das Gericht in der Strafzumessung berücksichtigen darf.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 241/73 URTEIL

in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Helmut Willi B ███ ohne festen █████████, geboren am ██ 1934 in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ███ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Dezember 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Dem Landgericht brauchte es sich nach der Beweislage nicht aufzudrängen, die Bekannte des Angeklagten, Frau K. C., als Zeugin zu hören.

Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dazu vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keine Rechtsfehler enthält.

Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erweckt die Strafbemessung im Falle der fahrlässigen Volltrunkenheit nicht den Verdacht, das Landgericht habe das dem Angeklagten vorwerfbare Verhalten in der Begehung der Rauschtat und nicht in dem Sichberauschen erblickt, auf das sich der Schuldvorwurf nach § 330a StGB beschränkt (vgl. BGH VRS 34, 349).

Mit Recht hat das Gericht entscheidend auf die „zahlreichen Vorstrafen, die fast ausschließlich mit Alkohol zusammenhingen“ (UA S. 17), abgehoben und weiter berücksichtigt, dass die Tat innerhalb einer Bewährungsfrist begangen und der Angeklagte (offensichtlich schuldhaft) weder eine feste Unterkunft noch eine feste Arbeitsstelle aufweisen konnte. Wenn das Gericht ihm dann außerdem besonders anlastet, dass die Rauschtat ein Straßenraub war, er habe nämlich eine wehrlose Person auf einem öffentlichen Platz beraubt und nicht unerheblich verletzt, ist das ein zulässiger, für die Strafzumessung bedeutsamer Hinweis auf die Folgen der Tat (BGHSt 23, 375, 376). Tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren Schwere oder der angerichtete Schaden, können als Anzeichen der Gefahrlichkeit des Sichberauschens strafschärfend mitverwertet werden (BGH VRS 34, 349; 41, 93, 96).

MayrSpiegelSalger
MeyerKnoblich