Revision teilweise stattgegeben: Mittelbare Falschbeurkundung wegen Kraftfahrzeugschein aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 241/67
- Datum
- 08.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Kraftfahrzeugschein begründet nicht den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit der Angaben zur Person des Zulassungsinhabers; diese Angaben sind keine Beurkundungen im Sinne des § 271 StGB.
Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen sind für die erkennenden Senate bindend (§ 138 Abs. 3 GVG).
Fällt eine Verurteilung weg und ist nicht auszuschließen, dass sie den Strafausspruch beeinflusst hat, sind der Strafausspruch und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Wenn die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung die übrigen Schuldsprüche nicht beeinflusst, bleiben diese unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 27. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 241/67
in der Strafsache gegen den Vertreter Hardo Jakob D[ ████ aus ██████████, geboren █████████████████████████ in ███, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Februar 1967 a) soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden ist (Fall 4 der Urteilsgründe), im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung wegfällt, und im Strafausspruch aufgehoben; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall, Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.
Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung beruht auf der Rechtsansicht, der Kraftfahrzeugschein beweise zu öffentlichem Glauben auch die Richtigkeit der Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers. Der Senat hat die Sache gemäß § 136 Abs. 1 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Dieser hat entschieden:
"Der Kraftfahrzeugschein beweist nicht zu öffentlichem Glauben, dass die Angaben zur Person des Zulassungsinhabers richtig sind. Diese Angaben sind keine Beurkundungen im Sinne des § 271 StGB."
Diese Entscheidung ist für den erkennenden Senat bindend (§ 138 Abs. 3 GVG). Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung muss daher wegfallen. Da nicht auszuschließen ist, dass sie sich auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, ist insoweit auch dieser sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Im Übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die übrigen Einzelstrafaussprüche wendet, unbegründet. Die aufgehobene Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Falschbeurkundung hat sich auf sie nicht ausgewirkt.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Sanders |