Treffer
BGH Urteil

§ 142 StGB: Keine Pflicht zur Selbstbezichtigung nach Unfall; Aufhebung Unfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 241/63
Datum
19.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fahrlässiger Tötung, Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung. Die Verurteilung wegen Unfallflucht hielt jedoch nicht stand, weil die Feststellungen weder eine Verdeckungsabsicht beim Abstellen des Fahrzeugs noch eine vom Angeklagten veranlasste Täuschung der Polizei trugen; zudem besteht keine Pflicht, die eigene Unfallbeteiligung aktiv kundzutun. Daher wurde insoweit sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 142 StGB begründet keine Pflicht des Unfallbeteiligten, seine Unfallbeteiligung gegenüber der Polizei aktiv zu offenbaren oder an seiner eigenen Überführung durch Selbstbezichtigung mitzuwirken.

2

Hält ein Unfallbeteiligter sein Fahrzeug nach Schreck- und Reaktionszeit in Sichtweite der Unfallstelle an und begibt sich zur Unfallstelle zurück, liegt nicht ohne Weiteres ein unbefugtes Entfernen vor; eine Rückführung des Fahrzeugs an die unmittelbare Unfallstelle ist nicht stets erforderlich.

3

Entfernt sich der Unfallbeteiligte weiter von der Unfallstelle, als es die Umstände rechtfertigen, kann darin die Vollendung des § 142 StGB liegen, wenn das Abstellen des Fahrzeugs in Verdeckungsabsicht erfolgt; hierzu hat der Tatrichter die Beweggründe festzustellen.

4

Hat der Unfallbeteiligte zunächst feststellungsbereit gewartet, kann anschließendes Wegfahren gleichwohl § 142 StGB erfüllen, wenn er durch eigene oder veranlasste Täuschungshandlungen die Polizei zu einem Absehen von Feststellungen oder zur Weiterfahrterlaubnis bestimmt.

5

Beruht die Weiterfahrterlaubnis allein auf einem vom Unfallbeteiligten nicht verursachten Irrtum der Polizeibeamten, genügt das bloße Ausnutzen dieses Irrtums für eine Strafbarkeit nach § 142 StGB nicht ohne weitere, dem Täter zurechenbare Vereitelungshandlungen.

Vorinstanzen

Landgericht in ████████████, 19. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zahntechniker Karl-Heinz ███, geboren am ██████ 1931, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in ████████████ vom 19. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unfallflucht verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

a) Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet:

In der Nacht zum 24. Dezember 1960 war der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen Renault-Floride in St. Ingbert auf der Fahrt nach Saarbrücken. Er hatte zu dieser Zeit 1,89 ‰ Alkohol im Blut. In der Saarbrücker Straße folgte er einem anderen mit etwa 40 km/h fahrenden Personenkraftwagen. Dessen Fahrer, ███, hielt sich auf seiner einen unterbrochenen Fahrbahn der 9,60 m breiten, durch Mittelstreifen abgeteilten ziemlich rechts. Werner ███ und seine neben ihm sitzende Mutter erkannten schon auf etwa 200 bis 250 m, dass in der Straßenmitte etwas lag, was sie zunächst für einen Karton oder einen gefüllten Sack hielten. Beim Näherkommen bemerkten sie, dass es sich um einen Menschen handelte. Dieser, der 24-jährige Karl-Heinz ████, bei dem später ein Blutalkoholgehalt von 2,77 ‰ festgestellt wurde, lag parallel zur Fahrbahn auf der Mittellinie und zwar unmittelbar unter einer Neon-Straßenlampe; mit einer Hand winkte er. Als Werner in die Nähe des am Boden liegenden Mannes gekommen war, bremste er ab, um anzuhalten.

Inzwischen war der Angeklagte bis auf wenige Meter an den vorausfahrenden Wagen herangekommen. Er fuhr mit abgeblendeten Scheinwerfern, nach links zur Mittellinie versetzt, hinter ihm her. Als er die Bremslichter des vorausfahrenden Wagens aufleuchten sah, scherte er weiter nach links aus und setzte zum Überholen an. Erst auf kurze Entfernung bemerkte er ebenfalls das auf der Fahrbahn liegende Hindernis, das auch er zunächst für einen Sack hielt. Erst unmittelbar vor dem Hindernis erkannte er in ihm einen Menschen. In dem Augenblick, als er sich mit dem von █████ geführten Wagen auf gleicher Höhe befand, überrollte sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h der Länge nach den am Boden liegenden ██████. Dieser erlitt dabei schwere Kopfverletzungen, die seinen Tod zur Folge hatten.

Etwa 90 m hinter der Unfallstelle brachte der Angeklagte seinen Wagen am rechten Fahrbahnrand zum Stehen. Er ging mit seinen beiden Mitfahrern an die Unfallstelle zurück. Dort regelten sie den Verkehr, bis das von Werner benachrichtigte Unfallkommando eintraf. Auf die Frage des Polizeimeisters ███████████, ob einer der Anwesenden an der Unfall beteiligt sei, erhielt er von einem der Umstehenden die Antwort: "Der ist betrunken". Da das Fahrzeug des Angeklagten, der sich auf die Frage des Polizeibeamten nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen gab, rund 90 m von der Unfallstelle entfernt stand, wurde es von den Polizeibeamten keiner Prüfung unterzogen; ███████████ war der Auffassung, es handle sich um das Fahrzeug eines der umstehenden Neugierigen. Gleich den übrigen an der Unfallstelle anwesenden Personen gab auch der Angeklagte seine Personalien als Zeuge an. Nach etwa 30 Minuten fragte einer der beiden Mitfahrer des Angeklagten einen der Polizeibeamten, ob man nun fortfahren dürfe. Nachdem der Beamte das bejaht hatte, ging der Angeklagte mit seinen Mitfahrern zu seinem Fahrzeug und fuhr mit ihnen weiter.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Unfallflucht zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Wit der Revision macht der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung an, der Angeklagte hätte bei der erforderlichen Aufmerksamkeit das am Boden liegende Hindernis, eventuell wie ███ ██, so rechtzeitig bemerken können, dass er das Überfahren hätte vermeiden können. Dem Urteil zufolge ist der Wagen des Angeklagten schon einige Zeit, ehe der vorausfahrende Wagen vor dem am Boden liegenden ██████ zu bremsen begann, "nach links zur Mittellinie hin versetzt" gefahren; denn als er die Bremslichter dieses Fahrzeugs aufleuchten sah, scherte er "weiter" nach links aus. Ohne Verstoß gegen die Erfahrung konnte das Landgericht schließen, dass dem Angeklagten, ungehindert durch den "ziemlich rechts" fahrenden ██████, freie Sicht auf das auf der Fahrbahn liegende Hindernis so rechtzeitig möglich war, dass er bei seiner nicht besonders erheblichen Geschwindigkeit entweder vor dem Erreichen des Hindernisses hätte anhalten oder das Überholen unterlassen und hinter dem Wagen des Werner auf der rechten Fahrbahn bleiben können. Dass dem Landgericht der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen sei, geht aus dem Urteil nicht hervor. Auf den genauen Abstand des Fahrzeugs des Angeklagten von der "Arabella" ██████ und der "Arabella" vom Verletzten, als ██████ ihn zuerst bemerkte, kommt es nach den Urteilsfeststellungen entgegen der Meinung des Verteidigers nicht an.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Meinung des Landgerichts, dass der Angeklagte, wenn er nur pflichtgemäß das Hindernis als solches bemerkt hätte, ohne seine Beschaffenheit zu kennen, sofort damit hätte rechnen müssen, dass es ein Mensch sein könne (BGHSt 10, 3, 4; BGH VRS 22, 47).

Der Schuldspruch wegen Unfallflucht wird dagegen durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen.

a) Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob sich der Angeklagte "bewusst oder unbewusst so weit (90 m) von der Unfallstelle entfernt hat". Es meint, aus dieser Entfernung sei ihm "die Verpflichtung erwachsen, seine Unfallbeteiligung kundzutun".

Das ist rechtsirrig. Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mitgewirkt hat, muss allerdings mit seinem Fahrzeug an der Unfallstelle auf die bevorstehenden Feststellungen warten. Hat er sich zunächst mit seinem Fahrzeug schuldlos von der Unfallstelle entfernt, so ist er verpflichtet, mit dem Fahrzeug an die Unfallstelle zurückzukehren (BGHSt 5, 124, 128; 14, 89/90, 93; 18, 114). Er ist aber in keinem Falle verpflichtet, "seine Unfallbeteiligung kundzutun"; er braucht sich nicht als Unfallbeteiligter bei der Polizei selbst zu melden und Überführung beizutragen durch wahre Angaben zu seiner eigenen Person (BGHSt 7, 112, 117; 18, 114, 118; BGH VRS 21, 268/269, 272).

b) Als ein "Flüchten", d. h. eine unbefugte "Entfernung" von der Unfallstelle, kann es in der Regel nicht angesehen werden, wenn ein Kraftfahrer, der soeben einen Menschen oder ein anderes Fahrzeug angefahren hat, nach dem Ablauf der Schreck- und der Reaktionszeit sein möglicherweise ins Schleudern geratenes Fahrzeug abfängt, zum Stehen bringt und in Sichtweite der Unfallstelle am Fahrbahnrand anhält (BGH VRS 9, 136, 137). Geht er selbst anschließend zu unmittelbar an die Unfallstelle zurück, so braucht er in einem solchen Falle sein noch in Sichtweite stehendes Fahrzeug nicht in jedem Fall in die unmittelbare Nähe der Unfallstelle zurückzufahren. Durch ein solches Verhalten würde er möglicherweise wichtige Unfallspuren (z. B. Fahrund Bremsspuren) sogar verwischen und außerdem u. U. den Verkehr gefährden. Fährt er aber weiter von der Unfallstelle weg, als es durch die Umstände gerechtfertigt ist, so kann schon darin die Vollendung der Unfallflucht liegen, auch wenn er sein Fahrzeug dann schließlich noch in Sichtweite der Unfallstelle anhält. Dabei kommt es darauf an, ob der Täter gerade dadurch, dass er erst in einiger Entfernung von der Unfallstelle anhält und sein Fahrzeug dort stehen lässt, seine Mitwirkung an dem Unfall verschleiern will (BGH VRS 5, 287; 9, 136). Deswegen muss der Tatrichter in einem Fall, in dem der Unfallbeteiligte sein Fahrzeug erst 90 m nach der Unfallstelle, wenn auch in ihrer Sichtweite, anhält und stehen lässt, nach den Gründen für dieses Verhalten forschen, weil sich aus ihnen der Vorsatz der Unfallflucht ergeben kann.

In der vorliegenden Sache könnte von Bedeutung sein, dass der Wagen des Angeklagten, wie es das Landgericht für möglich hält, nach dem Überrollen ██████ mit den linken Rädern an den linken Bordstein angestoßen sein kann und dass sich außerdem rechts neben seinem Wagen derjenige Werners befunden hat, der ein sofortiges Rechtsheranfahren verhindert oder erschwert haben kann. Andererseits ist das Landgericht nicht daran gehindert, aus dem späteren Verhalten des Angeklagten der Polizei gegenüber Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob er sein Fahrzeug weiter als nach den Umständen notwendig von der Unfallstelle entfernt in Verdeckungsabsicht abgestellt hat. Ist dies zu bejahen, so ist der Angeklagte schon ohne Rücksicht auf sein folgendes Verhalten der Unfallflucht schuldig.

c) Hat dagegen der Angeklagte sein Fahrzeug nicht in Verdeckungsabsicht, sondern aus anderen, ihm nicht vorwerfbaren Gründen 90 m nach der Unfallstelle so abgestellt, dass es von dort aus gesehen und sofort erreicht werden konnte, so kann er sich auch dann noch der Unfallflucht schuldig gemacht haben, wenn er die Polizeibeamten durch Täuschungshandlungen dazu veranlasst hat, von den geneten Feststellungen abzusehen und ihm die Weiterfahrt vor Abschluss der möglichen Feststellungen zu erlauben. Denn würde ihm die Wartezeit, die er zunächst an der Unfallstelle verbracht hat, nicht zugute kommen (BGH VRS 12, 197, 199; 18, 430). Ist dagegen die Tatsache, dass ihm die Polizeibeamten das Wegfahren erlaubt haben, nicht auf von ihm oder mit seinem Wissen und Wollen von einem Dritten begangene Täuschungshandlungen, sondern darauf zurückzuführen, dass sich die Polizeibeamten in einem von ihm nicht herbeigeführten, wenn auch von ihm ausgenutzten Irrtum befunden haben, so liegt auch in dem dann folgenden Wegfahren keine Flucht im Sinne des § 142 StGB.

Ob der Angeklagte in diesem Sinne den Irrtum der Polizeibeamten selbst herbeigeführt hat oder hat herbeiführen lassen, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Es ist nicht festgestellt, welche der an der Unfallstelle stehenden Personen – der Angeklagte selbst, mit seinem Wissen und Einverständnis einer seiner Bekannten oder jemand ohne sein Zutun – dem Polizeimeister ███████████ auf die Frage, ob einer der Anwesenden an dem Unfall beteiligt gewesen sei, geantwortet hat: "Der ist betrunken". Ob ███████████ ohne weiteres den nur 90 m entfernt stehenden Wagen des Angeklagten "wegen der Entfernung in keine Beziehung zu dem Unfallgeschehen gebracht" hat und der Meinung war, es handle sich "um das Fahrzeug eines der umstehenden Neugierigen", ist der Angeklagte auch nicht ersichtlich, wie nicht verantwortlich. Es es zustande kam, dass der Angeklagte "gleich den Übrigen an der Unfallstelle anwesenden Personen.... seine Personalien als Zeuge" angab. Sollte er sich der Polizei als Unfallzeuge angeboten haben, so würde darin freilich eine ihm vorzuwerfende Täuschungshandlung liegen. Sollten dagegen die Polizeibeamten die Umstehenden aufgefordert haben, ihre Personalien "als Zeugen" zur Verfügung zu stellen, so könnte auch insoweit dem Angeklagten kein strafrechtlich erheblicher Vorwurf gemacht werden.

Aus diesen Gründen ist die Aufhebung des Urteils geboten, soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht verurteilt worden ist.

Die Strafe, die das Landgericht für die fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung festgesetzt hat, kann in ihrer Höhe von der Verurteilung wegen Unfallflucht beeinflusst sein. Deshalb muss das Urteil auch im gesamten Strafausspruch, einschließlich

der Nebenentscheidungen, aufgehoben werden.

KrummeFlitnerSanders
Lang-HinrichsenBortzler