Treffer
BGH Urteil

BGH-Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen beim gefährlichen Überholen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 241/61
Datum
11.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Streitgegenstand war die Frage, ob der Angeklagte das Überholmanöver noch gefahrlos hätte beenden oder durch Abbremsen den Unfall vermeiden können. Das Urteil des Landgerichts ließ wesentliche Feststellungen zu Abstand, Geschwindigkeit und Vermeidbarkeit (unter Berücksichtigung von Reaktionszeit und Fahrbahnverhältnissen) vermissen. Mangels dieser Feststellungen war eine erneute Aufklärung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Überholende darf ein Überholmanöver nur einleiten und fortsetzen, wenn er den Umständen nach überzeugt sein darf, es gefahrlos beenden zu können.

2

Treten während des Überholens neue Gefahrumstände ein, hat der Überholende das Manöver abzubrechen oder soweit möglich durch mäßiges Bremsen zu unterbrechen, wenn dadurch der Unfall verhindert werden kann.

3

Zur Beurteilung der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes müssen das genaue Abstandsmessungen, die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs, die Reaktions- und Bremsansprechzeit sowie die Fahrbahnverhältnisse festgestellt werden.

4

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist aufzuheben, wenn das Urteil wesentliche tatsächliche Feststellungen zu Kausalität oder zur Vermeidbarkeit des Unfalls vermissen lässt und die gerichtliche Überprüfung dadurch nicht möglich ist.

5

Ein Mitverschulden eines Vorausfahrenden ist nur anzunehmen, wenn dessen Verhalten objektiv zur Entstehung oder Verstärkung der Gefahr beigetragen hat; bloßes Ausbiegens begründet dies nicht ohne weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████ Klaus L. ████ ███ █████, geboren am ██████ 1925 in ████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzier als beisitzende Richter, ██ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Kraftfahrer die Überholung eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs nur einleiten und eine bereits eingeleitete Überholung nur durchführen darf, wenn er den Umständen nach überzeugt sein darf, sie gefahrlos beenden zu können (vgl. VRS 12, 174, 175; DAR 1959, 322, 323; BGHSt 15, 178, 181/182).

Das Landgericht hat festgestellt, dass in dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte dem vor ihm fahrenden Omnibus links rückwärts gestaffelt in Überholabsicht näherte, die 9,80 m breite Fahrbahn vom Gegenverkehr frei war „mit Ausnahme eines für ihn am linken Straßenrand ... parkenden PKW Marke BMW“ (UA 2). Selbst als der Omnibus wegen des am rechten Straßenrand parkenden DKW-Wagens nach links ausgebogen war und den Angeklagten dadurch „auf die linke Fahrbahnhälfte abgedrängt“ hatte, hat sich zwischen der linken Seitenwand des Omnibusses und dem BMW-Wagen, wie aus dem Zusammenhang der Feststellungen eindeutig hervorgeht, ein Zwischenraum von mindestens 5 m befunden. Dieser hätte dem Angeklagten mit seinem Volkswagen das gefahrlose Überholen des Omnibusses erlaubt. Nichts deutete zunächst darauf hin, dass von dem BMW-Wagen und seiner Umgebung eine Gefahr drohen könne. Auch als der Angeklagte

„unterdessen“, d.h. während der Einleitung der Überholung und während er auf die linke Fahrbahnhälfte „abgedrängt“ wurde (UA 3 oben), auf dem linken Gehweg einen Fußgänger auf den BMW-Wagen zugehen sah, brauchte er noch nicht damit zu rechnen, dass dieser Fußgänger die Fahrbahn betreten und auf dieser hinter dem BMW-Wagen hervor vor seinen Wagen kommen werde. Erst als der Fußgänger auch auf der Fahrbahn hinter dem BMW-Wagen nicht stehen blieb, sondern um ihn herumging, um von der Straßenseite her die linke Tür dieses Wagens zu öffnen, musste der Angeklagte damit rechnen, dass jetzt das Weiterfahren links neben dem Omnibus ohne Gefährdung des Fußgängers nicht mehr möglich sein werde. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, dass der Angeklagte jetzt noch, wenn er den Fußgänger bei der gebotenen Aufmerksamkeit im Auge behalten hatte, den Unfall hätte vermeiden können. Es enthält insbesondere keine Feststellung, wie nah der Volkswagen des Angeklagten inzwischen an den BMW-Wagen herangekommen war und wie groß seine Geschwindigkeit nach dem ersten „leichten Abbremsen“ noch war. Es lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte, dem auf jeden Fall eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,7 bis 0,8 sec zugebilligt werden muss (vgl. BGH VRS 19, 343 statt vieler Entscheidungen), unter Berücksichtigung auch der Fahrbahnverhältnisse – nasse, nach außen abfallende und in Fahrtrichtung des Angeklagten ein leichtes Gefälle aufweisende Kopfsteinpflasterdecke –, jetzt noch ein Erfassen des Fußgängers verhindern konnte.

Dieser Mangel des angefochtenen Urteils nötigt zu seiner Aufhebung.

Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht beanstandet werden, dass das Landgericht ein das Verschulden des Angeklagten minderndes Mitverschulden des Omnibusfahrers nicht angenommen hat. Denn entweder war der Fußgänger ████ schon ehe der Omnibus nach links auszubiegen begann, bereits in einer für den Angeklagten die Sicherheit des Überholens in Frage stellenden Weise auf die Fahrbahn getreten. Dann hätte der Angeklagte mit dem Überholen gar nicht beginnen dürfen oder doch dadurch, dass er durch mäßiges und gefahrloses Bremsen den Überholvorgang abbrach und sich wieder hinter dem Omnibus einreihte, den Unfall vermeiden können; der Omnibusfahrer konnte sich in diesem Falle darauf verlassen, dass ein zur Überholung ansetzender Verkehrsteilnehmer in dieser Weise verfahren werde. Oder der Fußgänger ███ betrat – wovon nach den obigen Ausführungen ausgegangen werden muss – die Fahrbahn in gefahrdrohender Weise erst zu einem Zeitpunkt, als der Omnibus bereits links ausgebogen war. Dann hatte der Omnibusfahrer als der Vorausfahrende, der den Fußgänger nicht selbst unmittelbar in Gefahr brachte, während des Ausbiegens sicher nicht mehr, sondern eher weniger Anlass als der Angeklagte, ein unvorsichtiges Verhalten des Fußgängers in Rechnung zu stellen; auch in diesem Falle kommen als an dem Unfall Schuldige ausschließlich der Angeklagte und der Fußgänger ███ selbst in Betracht.

RotbergKrummeBortzier
Lang-HinrichsenDr. Flitner