Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tateinheit bei fahrlässigem Falscheid und uneidlicher Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 241/53
Datum
21.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gab als Zeuge eidlich sein Lebensalter bewusst falsch an; das Landgericht verurteilte ihn wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB). Der BGH verwirft die Revision und hält fest, dass Tateinheit zwischen fahrlässigem Falscheid (§ 163 StGB) und uneidlicher Falschaussage möglich ist. Entscheidend ist die subjektive Sicht des Täters und der Umfang seines Irrtums über die Eidespflicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) setzt Vorsatz hinsichtlich der unwahren Äußerung voraus; fahrlässiger Falscheid (§ 163 StGB) erfordert dagegen nur Fahrlässigkeit beim Schwur.

2

Tateinheit zwischen fahrlässigem Falscheid und uneidlicher Falschaussage ist möglich, wenn der Täter hinsichtlich des Schwurs fahrlässig handelt, zugleich aber vorsätzlich eine falsche Angabe macht (z. B. bewusste Falschangabe zu Personalien bei Irrtum über Umfang der Eidespflicht).

3

Bei Irrtum über den Umfang der Eidespflicht ist der Täter nach seiner vermeintlichen Lage zu beurteilen; dies kann dazu führen, dass beeidigte Äußerungen subjektiv als uneidliche gelten und die Schuld nach der Vorstellung des Täters zu bemessen ist.

4

§ 153 StGB findet keine Anwendung, wenn sich der dem Angeklagten zugute gehaltene Irrtum auf die Aussagepflicht selbst oder auf den Begriff der Aussage erstreckt; in solchen Fällen fehlt der erforderliche Vorsatz.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 19. Februar 1952

Rubrum

a) Zwischen fahrlässigem Falscheid und falscher uneidlicher Aussage ist Tateinheit möglich. b) Uneidliche Falschaussage kann auch dann gegeben sein, wenn der eidlich Vernommene bewusst falsche Angaben macht und irrig annimmt, der Eid erstrecke sich nicht auf diese.

=== TENOR === Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 19. Februar 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === Der Angeklagte hat in einem Zivilrechtsstreit eidlich als Zeuge vernommen sein Lebensalter bewusst falsch angegeben, was er später selbst zur Anzeige brachte. Die Strafkammer hat für unwiderlegt erachtet, er habe irrig angenommen, seine Angaben zur Person fielen nicht unter den Eid, und deshalb den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das Landgericht hat den inneren Tatbestand des Meineides wegen nicht widerlegbaren Sachverhaltsirrtums verneint und sodann folgerichtig geprüft, ob fahrlässiger Falscheid in Betracht komme (vgl. die vom Landgericht angeführte Entscheidung RGSt 60, 407). Dass in solchen Fällen § 163 StGB eingreifen kann, wird allgemein angenommen, auch nach Schaffung des § 153 StGB, der eine fahrlässige uneidliche Falschaussage nicht mit Strafe bedroht (vgl. § 163 Abs. 1 StGB; LK § 163 Anm. 5).

Der Tatrichter hat fahrlässigen Falscheid verneint. Dies benachteiligt den Angeklagten nicht. Er würde allerdings beschwert sein, wenn hier nur § 163 und nicht § 153 anwendbar wäre; denn § 163 ist gegenüber § 153 die mildere Vorschrift. Dies zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich: Bei Widerruf der falschen Aussage schreibt § 163 Abs. 2 zwingend Straflosigkeit vor. Dagegen stellt § 158 ein Absehen von Strafe im Falle der Berichtigung einer vorsätzlich falschen Angabe in das Ermessen des Gerichts.

Indessen ist Tateinheit zwischen den beiden Vorschriften denkbar. Regelmäßig wird die Fahrlässigkeit des Aussagenden allerdings darin liegen, dass er die Unwahrheit der beschworenen Tatsache nicht kannte, obwohl er sie hätte kennen müssen. Dann kann nur der § 163 eingreifen, nicht aber der § 153, der vorsätzliche Falschaussage voraussetzt. Gibt dagegen ein eidlich vernommener Zeuge seine Personalien bewusst falsch an, wenn auch im Irrtum über den Umfang der Eidespflicht, so kann § 163 in Tateinheit mit § 153 gegeben sein. Dem Täter ist dann nicht nur Fahrlässigkeit beim Schwören, sondern auch Vorsatz hinsichtlich der Falschaussage vorzuwerfen. So wird unter gleichen Voraussetzungen Tateinheit zwischen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge von der herrschenden Meinung als möglich angesehen (RG vom 27.6.1939 - 4 D 39/39, OGHSt 1, 113; Frank § 226 Anm. I). Wenn Mezger (LK § 226 Anm. 3) dies eine „doppelte Buchführung“ nennt, so wird das dem § 73 StGB nicht gerecht. Durch Anwendung des § 163 allein würde das strafrechtliche Verschulden des Täters zu gering bewertet und der Unrechtsgehalt der Tat nicht erschöpfend ausgeschöpft.

Die von der Revision angeführte Entscheidung des 5. Strafsenats (NJW 1953, 151) betrifft das Verhältnis zwischen Meineid und Falschaussage, also nicht den vorliegenden Fall. Es wird dort ausgeführt, dass dieselbe Aussage nicht zugleich einen Meineid und eine uneidliche Falschaussage darstellen könne. Wird eine falsche Aussage beschworen, so gelangt sie dadurch, strafrechtlich gesehen, in die Sphäre der Meineidsdelikte. Der § 153 wird dann durch § 154 verdrängt (vgl. auch BGHSt 1, 381; 5 StR 46/53 vom 7. Mai 1953 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Meineid ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 244 und 381) kein bloßer Erschwerungsfall gegenüber der uneidlichen Falschaussage (§ 153), nicht etwa das Grunddelikt gegenüber den anderen Straftatbeständen dieses Abschnitts des Strafgesetzbuchs. Das schließt jedoch nicht aus, den § 153 anzuwenden, wenn trotz Beeidigung der falschen Aussage eine Eidesverletzung nicht vorliegt, weil § 154 wegen Irrtums über den Umfang der Eidespflicht und § 163 wegen mangelnder Fahrlässigkeit des Schwörenden nicht zum Zuge kommen; so könnte der Täter, wollte man § 153 nicht für anwendbar halten, nicht bestraft werden, obwohl eine vorsätzliche Falschaussage nach seiner Vorstellung und seinem Willen unzweifelhaft vorliegt. Ein solches Ergebnis ist nicht gerecht. Der uneidlich Vernommene, der vorsätzlich falsch aussagt, würde dieser Auffassung unter Umständen schlechter gestellt als der eidlich Vernommene, dem es gelingt, sich unter Berufung auf einen unverschuldeten Irrtum über den Umfang der Eidespflicht erfolgreich zu verteidigen.

Objektiv betrachtet liegt nun zwar im vorliegenden Fall eine eidliche Aussage vor; mit der Leistung des Eides hört die Falschaussage auf, eine unbeeidigte zu sein (BGH 5 StR 46/53 vom 7. Mai 1953). Es ist aber gerechtfertigt, den Täter, der den wahren Sachverhalt verkannt hat, nicht nach der wirklichen, sondern nach der vermeintlichen Lage zu beurteilen (vgl. Mezger, Lehrbuch 4. Aufl. S. 322), ebenso wie nur der fahrlässigen Körperverletzung und nicht der fahrlässigen Tötung schuldig ist, wer den tödlichen Erfolg nicht voraussehen konnte (RG JW 1923, 380). Die Anwendung des genannten Grundsatzes wirkt sich also dahin aus, dass die beeidigte Aussage, subjektiv gesehen, eine uneidliche ist (vgl. auch Mezger LK § 157 StGB Anm. 6, für den dort behandelten Fall der versehentlichen Beeidigung eines Eidesunmündigen). Dieses Ergebnis entspricht auch dem aus § 59 Abs. 1 StGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz, dass jeder nach seiner Schuld strafbar ist (vgl. BGHSt 1, 50).

Der § 153 würde allerdings nicht anwendbar sein, wenn der dem Angeklagten zugute gehaltene Irrtum sich auch auf seine Aussagepflicht und den Begriff der Aussage (vgl. RG HRR 1940 Nr. 383) erstreckt hätte; weil nur eine vorsätzliche uneidliche Falschaussage strafbar ist. Der Tatrichter hat aber ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte sich seiner Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe seiner persönlichen Verhältnisse bewusst war.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

KrummeHüttleSeibert
EngelsDr. Augustin

Zitiert von (1)