Revision gegen LG-Urteil wegen schweren Raubes als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 240/88
- Datum
- 06.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Eine Revision gilt als unbegründet, wenn die vorgetragenen Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Die Bildung einer Gesamtstrafe kann unterbleiben, wenn die Umstände des Einzelfalls eine Zäsurwirkung begründen, die eine Gesamtstrafenbildung nicht gebieten.
Trifft das Rechtsmittel keinen Erfolg, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5. Februar 1988
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 240/88 Beschluss in der Strafsache gegen █ Franz Walter aus ██, dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Hilfserwägung (UA S. 19) stützt die Auffassung der Strafkammer, von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen (vgl. BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 2 – 5).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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