Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit bei Unzucht mit Kindern festgestellt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 240/69
Datum
09.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Verführung Jugendlicher Revision eingelegt. Der BGH ließ die Beweiswürdigung im Wesentlichen stehen, erkannte jedoch gleichartige Tateinheit wegen überlappender Ausführungshandlungen und gemeinsamer Veranlassung. Daraufhin änderte er den Schuldspruch und hob den gesamten Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gleichartige Tateinheit liegt auch vor, wenn Ausführungshandlungen verschiedener Taten teilweise zusammenfallen und somit ein einheitlicher Tatentschluss oder eine gemeinsame Tatausführung besteht.

2

Die höchstpersönliche Natur geschützter Rechtsgüter schließt die Annahme gleichartiger Tateinheit nicht aus; maßgeblich ist das tatsächliche Zusammentreffen von Ausführungshandlungen.

3

Eine Aufforderung oder Veranlassung zu unzüchtigen Handlungen kann nicht nur vorbereitend, sondern bereits als Ausführungshandlung gelten und damit Tatbestandsmerkmale gegenüber mehreren Opfern erfüllen.

4

Rügen wegen unzureichender Aufklärung oder fehlerhafter Beweiswürdigung im Revisionszugang sind unbegründet, wenn die Revision lediglich neue, nicht nachprüfbare Tatsachenbehauptungen vorbringt oder nicht darlegt, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse zusätzliche Ermittlungen hätten ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen █████ den berufslosen Gerhard aus ████████, dort geboren am ██ ██ 1940, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bützler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ██████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Januar 1969 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Verführung Jugendlicher zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei rechtlich ██████████████████ Fällen (§ 73 StGB) verurteilt wird, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen in zwei Fällen (§ 74 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Nur die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.

Mit ihren Einzelausführungen greift die Revisionsbegründung nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Sie versucht darzutun, dass diese Denkfehler und Widersprüche enthalte und dass das Landgericht in mehrfacher Hinsicht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, wobei sie sich zum Teil auf neuen, nicht nachprüfbaren Tatsachenvortrag stützt. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben.

Gegen die auf dem Gutachten der Sachverständigen beruhende Feststellung, der Zeuge Harald ███ sei ein Einzelgänger, der mit den Zeugen Uwe █████████ und Jürgen ████████████████ Kontakt habe und auch nicht haben wolle (UA S. 12), wendet die Revision ein, dass Harald bei einer polizeilichen Vernehmung gesagt haben soll, Uwe habe ihm schon mal erzählt, dass der Angeklagte mit ihm Schweinereien gemacht habe. Dies trifft zu, jedoch steht die Feststellung des Landgerichts dazu nicht im Widerspruch; denn es meint offensichtlich nur, dass zwischen den Jungen kein solch enger Kontakt bestanden habe und bestehe, der die Möglichkeit eines Aussagekomplotts nahelegen würde.

Die Vernehmung der Erziehungsberechtigten der Jungen über den Inhalt der angeblichen Mitteilung Uwes an Harald brauchte sich dem Landgericht ohne Antrag nicht aufzudrängen, da nicht ohne Weiteres anzunehmen war, dass diese davon etwas wussten. Die übrigen Zeugen, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, sind in der Hauptverhandlung vernommen worden. Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass Zeugen nicht erschöpfend vernommen seien.

Die Ausführungen der Revision über Person und Charakter des Zeugen Harald ██ beruhen auf nicht nachprüfbaren Behauptungen über den Inhalt des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens der Psychologin Dr. Martell. Es kann auf sich beruhen, ob sich die Sachverständige in allen Einzelheiten in der behaupteten Weise geäußert hat. Sie hat jedenfalls den Urteilsgründen zufolge die Aussagetüchtigkeit des Zeugen und seine charakterliche Aussagequalifikation auf Grund ihrer Untersuchungen „uneingeschränkt bejaht“. Das Landgericht hat sich von der Richtigkeit dieser Auffassung auch auf Grund seiner Beobachtungen in der Hauptverhandlung überzeugt. Die behaupteten Besonderheiten des Charakters des Zeugen schließen ein solches Urteil nicht denknotwendig aus. Dass das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht alle Ergebnisse des Sachverständigengutachtens berücksichtigt hatte, ist nicht ersichtlich.

Mit den „Unstimmigkeiten“ zwischen den Aussagen der Zeugen Uwe ███ und Jürgen █████████ bei der Polizei und in der Hauptverhandlung hat sich das Landgericht unter genauer Darstellung der Widersprüche eingehend befasst. Es hat in widerspruchs- und denkgesetzlich einwandfreier Weise dargelegt, dass diese Unstimmigkeiten die Glaubwürdigkeit der Zeugen hinsichtlich der für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen nicht beeinträchtigen (UA S. 8 f.). Ob die Strafkammer die Vorgänge, auf die sich die Unstimmigkeiten bezogen, mit Recht als zum sogenannten Rahmengeschehen gehörend betrachtet hat, ist dabei unerheblich, da ihre Zuordnung zum Rahmengeschehen für die Bewertung der Widersprüche bei der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht ausschlaggebend war.

Entgegen dem Vortrag der Revision hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass auch der Bericht des Zeugen Jürgen ██████ über weitere geschlechtliche Erlebnisse mit dem Angeklagten, mit dem er erst in der Hauptverhandlung hervorgetreten ist, auf Wahrheit beruht. Welche Beweggründe im Einzelnen den Vater dieses Jungen dazu veranlasst haben, ihn wegen des Vorkommnisses mit dem Angeklagten zu züchtigen, brauchte nicht geklärt zu werden. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen waren die Beweggründe des Vaters nicht von Bedeutung. Dass er ihn nur deshalb geprügelt hat, um ihn „zum Reden zu bringen“, ist nach den Feststellungen ausgeschlossen; denn der Junge hatte den Vorfall bereits seiner Mutter von sich aus offenbart. Auch die Strafkammer geht davon aus, dass Jürgen am Tatgeschehen möglicherweise nicht nur als Duldender beteiligt war.

Kein Denkfehler ist es ferner, dass es die Strafkammer als unerheblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen angesehen hat, aus welchen Beweggründen die Eltern der Jungen seinerzeit von einer Anzeige gegen den Angeklagten abgesehen haben. Dass sie die Berichte der Jungen nicht für unglaubwürdig hielten, konnte das Landgericht daraus folgern, dass die Mütter deswegen beim Vater des Angeklagten vorstellig geworden sind. Eine Befragung der älteren Brüder der beiden Zeugen über Art und Inhalt der Mitteilungen der Jungen von der Begegnung mit dem Angeklagten brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Die Revision sagt nicht, was diese Vernehmung nach ihrer Auffassung ergeben hätte. Diese Aufklärungsrüge geht überdies von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Nicht Jürgen █████████ hat Uwes Bruder von dem Erlebnis mit dem Angeklagten erzählt, sondern Uwe selbst.

Fehl geht schließlich auch die Rüge, das Landgericht hätte von sich aus klären müssen, welchen Einfluss ein anderer Junge namens Rintisch auf Jürgen ███████ ausgeübt hat und welche Umstände zur Heimunterbringung des Rintisch geführt haben. Die Begründung der Rüge entspricht nicht den § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Landgericht der Name des Jungen sowie die Tatsache bekannt war, dass er in Heimerziehung untergebracht war. Aus einem Aktenvermerk der Kriminalbeamtin █████████ geht nur hervor, dass Jürgen █████████████ im Mai 1967 mit einem als Ausreißer bekannten Jungen auf dem Weg nach Holland aufgegriffen wurde. Diese Tatsache allein drängte nicht zu weiteren Nachforschungen.

Auch im Übrigen bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

Nach den hiernach rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte an den beiden Jungen Uwe ███ und Jürgen █████████ in einer nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 175 a Nr. 3 StGB strafbaren Weise vergangen. Insoweit ist das Urteil frei von Verstößen gegen das sachliche Recht. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass es sich um zwei rechtlich selbständige Taten handle (§ 74 StGB), weil der Angeklagte die Unzuchtshandlungen mit den Jungen nicht gleichzeitig vorgenommen habe und höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt seien. Das Landgericht hat dabei übersehen, dass sich nach seinen Feststellungen die Ausführungshandlungen der Unzucht mit beiden Jungen teilweise deckten, dass somit ein Fall der gleichartigen Tateinheit vorliegt. Mindestens Jürgen ████████ hat auf Veranlassung und mit Billigung des Angeklagten dabei zugeschaut, wie dieser mit Uwe ██ ██ den Afterverkehr ausübte. Damit hat der Angeklagte Jürgen dazu verleitet, selbst eine unzüchtige Handlung zu begehen und mit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugleich über beiden Jungen erfüllt. Hinzukommt, dass er auch beiden durch dieselbe Handlung, nämlich durch die mit einem Versprechen verbundene Aufforderung, mit ihm Unzucht zu treiben, zur Unzucht verführt hat. Diese Aufforderung war nicht nur eine Vorbereitungs-, sondern bereits eine Ausführungshandlung der Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 175 a Nr. 3 StGB (BGHSt 1, 21). Die höchstpersönliche Natur der verletzten Rechtsgüter schließt die Annahme gleichartiger Tateinheit nicht aus (BGH a. a. O.). Der Hinweis des Generalbundesanwalts auf BGHSt 16, 397 berücksichtigt ni-

daß hier im Gegensatz zu der genannten Entscheidung auch die Handlungen, die das Schwergewicht der Tathandlungen bilden, wie dargelegt, zum Teil zusammenfallen.

RotbergMayrSpiegel
BützlerSanders

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