Unzureichende Prüfung des § 51 StGB bei altersbedingter Enthemmung — Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 240/64
- Datum
- 14.08.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei älteren Tätern kann altersbedingter Hirnabbau das Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigen und ist bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.
Die äußerlich noch gut erhaltene Intelligenz schließt eine altersbedingte Enthemmung nicht aus; äußere geistige Geordnetheit kann organischen Abbau verdecken.
Fehlt eine erschöpfende Erörterung der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.
Bei Zweifeln über das Vorliegen eines für § 51 StGB erheblichen Altersabbaus hat das Gericht einen fachkundigen Psychiater mit Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus hinzuzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hausmeister Alfred ███ aus ██, geboren ████████ 1904 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Lyre, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Leitsatz
Fällt ein schon älterer Mann erstmalig durch Unzuchtshandlungen an einem Kinde auf, so kann altersbedingte Enthemmtheit auch dann in Betracht kommen, wenn er in der Hauptverhandlung intellektuell geordnet erscheint. Derartige äußerliche geistige Geordnetheit kann einen altersbedingten Hirnabbauprozess verdecken.
BGH, Urteil vom 14. August 1964 – 4 StR 240/64 – LG Dortmund
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Februar 1964 aufgehoben. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen allein die Ausführungen des Landgerichts zu § 51 StGB.
Dessen etwaige Anwendbarkeit war, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, zu prüfen. Denn der bisher nicht vorbestrafte, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs möglicherweise aus altersbedingten Gründen nicht mehr fähige Angeklagte hat sich in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise an einem Kinde unsittlich vergangen (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 430; Bürger-Prinz und Lewrenz, Die Alterskriminalität 1961, S. 35, 37, 38, 39, 46).
Zwar heißt es in der Begründung des angefochtenen Urteils, die Jugendkammer habe sich „hinreichend davon überzeugen“ können, „dass der Altersabbau des Angeklagten keineswegs so weit fortgeschritten ist, dass infolge hirnsklerotischer Veränderungen der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt werden müsste“. Zur Begründung wird ausgeführt, der Angeklagte besitze „offensichtlich noch eine gut funktionierende Gedächtnis- und Merkfähigkeit“; er sei, „wie die Art seiner Einlassungen zeige, stets in der Lage“ gewesen, „den Gang der Hauptverhandlung zu folgen“ und habe „Fragen durchweg sofort präzise beantworten“ können; „sein gesamtes Auftreten“ habe erkennen lassen, „dass an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit kein Zweifel bestehen kann“. Damit ist aber die etwaige Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht hinreichend erörtert. Sie kann bei altersbedingtem Abbau nämlich durchaus auch bei Menschen mit äußerlich noch gut erhaltener Intelligenz eintreten (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 294).
Der Intelligenzzustand kann vielmehr eine organische Intaktheit vortäuschen, die in Wirklichkeit infolge Altersabbaus bereits nicht mehr besteht, und damit einen Zustand erheblicher Enthemmtheit verdecken.
Das angefochtene Urteil war daher wegen nicht erschöpfender Erörterung der Voraussetzungen des § 51 StGB aufzuheben. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite können bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus zuzuziehen haben, denn die Beurteilung, ob ein nach § 51 StGB beachtlicher Altersabbau vorliegt, ist oft schwierig (Bürger-Prinz und Lewrenz aaO, S. 47, 49).
Bei den Untersuchungen sind nicht selten nur geringe Abbauerscheinungen äußerlich nachweisbar (Langelüddeke aaO, S. 44). Auch besteht die Gefahr, die noch vorhandenen geistigen Fähigkeiten zu überschätzen (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, S. 125; Schulte, Greise als Täter unzüchtiger Handlungen an Kindern in Mschr.Krim. 1959, S. 141, 142). Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB vor, so würde eine nach Anhörung des Sachverständigen etwa für erforderlich gehaltene Auflage nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StGB das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht verletzen. Denn dieses bezieht sich nicht auf Bewährungsauflagen.
| Jagusch | Krumme | Spiegel | |||
| Flitner | Bortzler |