BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 240/63
- Datum
- 28.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr sind konkrete, denkgesetzlich einwandfreie Feststellungen erforderlich, ob und wie der Fahrer die Fußgänger wahrgenommen und verfolgen konnte.
Aus der Art und Lage von Verletzungen dürfen Rückschlüsse auf Fahrweise oder Position der Verletzten nur gezogen werden, wenn andere naheliegende Erklärungen ausgeschlossen oder überzeugend widerlegt sind.
Die bloße Erwähnung eines Bestreitens durch einen Zeugen genügt nicht; das Gericht muss darlegen, weshalb dessen Darstellung für nicht glaubhaft gehalten wird und welche tatsächlichen Umstände die entgegenstehende Überzeugung stützen.
Fehlen tragfähige Feststellungen zu den entscheidenden Tatbestandsmerkmalen des Verschuldens, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 31. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Tankwart Franz, geboren ███ 1937 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 31. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 24. Mai 1962 befuhr der Angeklagte kurz vor Mitternacht mit einem Lloyd-Personenkraftwagen und mindestens 50 km/st die Bundesstraße 7. Deren in der Mitte durch eine unterbrochene Leitlinie abgeteilte Fahrbahn ist 6,30 m breit. Der Angeklagte erkannte im Licht seiner Scheinwerfer auf etwa 60 m zwei ihm entgegenkommende Fußgänger, den einen auf dem vom Angeklagten aus gesehen rechten unbefestigten Randstreifen, den zweiten unmittelbar daneben auf dem rechten Fahrbahnrand. Wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs musste der Angeklagte in diesem Augenblick abblenden. Er fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Gleich darauf sah er einen „Schatten“ vor seinem Wagen. Es kam zu einem Anstoß. Nach 84 m brachte der Angeklagte seinen Wagen zum Stehen. Bei dem Anstoß wurde der Fußgänger ██████████, der vorher auf dem Fahrbahnrand gegangen war, getötet, der zweite Fußgänger an der Außenseite des rechten Oberschenkels verletzt. Die um 1.20 Uhr entnommenen Blutproben ergaben folgende Alkoholgehalte: für den Angeklagten 1,84 ‰, für ███████ 1,91 ‰ und für Vesper 1,98 ‰.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Sachrüge ist begründet. Die Erwägungen, die das Landgericht der Einlassung des Angeklagten entgegensetzt, er sei mit den linken Rädern hart an der Mittellinie gefahren und die beiden Fußgänger seien ihm unvermittelt in seinen Wagen gelaufen, sind nicht völlig klar und nicht in allen Punkten denkgesetzlich einwandfrei.
Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob der Angeklagte die Fußgänger, nachdem er sie auf etwa 60 m erstmals wahrgenommen und dann sogleich abgeblendet hatte, im Auge behalten hat und hat behalten können. Deswegen ist es für sich allein nicht verständlich, was mit der Bemerkung gemeint ist, der Einlassung des Angeklagten zufolge seien „die Fußgänger noch unmittelbar vor dem Unfall genau so gegangen wie vorher“. Schon der Zeitpunkt, als der mit mindestens 50 km/st fahrende Angeklagte die Fußgänger auf etwa 60 m erstmals sah, liegt nach den festgestellten Umständen so gut wie „unmittelbar vor dem Unfall“.
Vor allem aber bestehen Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Landgericht aus der Art der Oberschenkelverletzung Rückschlüsse auf die Fahrweise des Angeklagten gezogen hat. Das Landgericht meint, die Verletzung durch den Türgriff des Wagens lasse sich „kaum anders erklären“, als dass der Angeklagte nahe am Fahrbahnrand gefahren sei. Das angefochtene Urteil besagt wörtlich: „Wenn auch der Getötete ████████ eine erschreckte Bewegung nach rechts gemacht haben kann, so kann ihm ███ – was dieser glaubhaft bestreitet – doch nicht zur Straßenmitte hin gefolgt sein, da er sonst nicht an der Außenseite des rechten Oberschenkels vom Türgriff erfasst worden wäre.“ Es ist nicht ersichtlich, weshalb █████ die an der Außenseite seines rechten Oberschenkels liegende Fleischwunde nicht auch dann erlitten haben kann, wenn er vom rechten Türgriff des Wagens in einem Augenblick erfasst wurde, als er sich einige Schritte weit in der Fahrbahn befunden hat. Selbst wenn █████ kurz vor dem herankommenden Wagen vom Straßenrand auf die Fahrbahn getreten sein sollte, ist es nicht ausgeschlossen, dass er an seiner rechten Körperseite erfasst wurde.
Das Landgericht hat zwar erwähnt, dass Vesper „glaubhaft bestreitet“, auf die Fahrbahn getreten zu sein. Darauf allein hat es aber seine Überzeugung davon, dass sich █████ nicht auf der Fahrbahn befunden habe, nicht gestützt.
Rechtlich bedenklich ist schließlich auch der Satz, dass „auch die Lage des Getöteten an der Straßenböschung für einen Unfall mehr am Straßenrand“ spreche. Nach der Erfahrung kommt es nicht selten vor, dass ein von einem mit mindestens 50 km/st fahrenden Wagen angefahrener Mensch einige Meter weit zur Seite geschleudert wird.
Diese rechtlichen Bedenken betreffen Art und Umfang des Verschuldens des Angeklagten. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden.
Lang-Hinrichsen Seibert Flitner zugleich für den Senatspräsidenten Dr. Jagusch, Bortzler der sich in Urlaub befindet.