Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe bei Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 240/59
Datum
18.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt; die Revision führt zur Aufhebung der Feststellungen und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Das BGH bemängelt, dass die Urteilsgründe nicht angeben, welche und wie viele Taten nach dem für den Tatvorsatz maßgeblichen Zeitpunkt ausgeführt wurden. Zudem erfordert ein Berufsverbot in Höchstdauer eine eingehende, nicht formelhafte Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung liegen; eine bloße Verweisung auf die Anklageschrift genügt nicht (§ 267 Abs. 1 StPO).

2

Bei der Anordnung eines Berufs- oder Gewerbeverbots in der gesetzlichen Höchstdauer ist wegen des erheblichen Eingriffs eine auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls eingehende und nicht formelhafte Begründung erforderlich.

3

Bei Vorwürfen fortgesetzten Betrugs muss das Urteil erkennen lassen, welche konkreten Tathandlungen und welchen Zeitraum das Gericht dem Täter zurechnet, insbesondere in Bezug auf den für den Tatvorsatz bedeutsamen Zeitpunkt.

4

Erhebliche Lücken in den Feststellungen über Anzahl, Zeitpunkt oder Zuordnung geschädigter Handlungen nach einem entscheidenden Zeitpunkt rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 26. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████ ██████ ███ aus █████████, dort geboren am ██, wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Busch Professor Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Hoepner Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 26. Februar 1959, soweit es die Feststellungen betrifft, aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt, ihm das Gewerbe für fünf Jahre untersagt, und ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, als Vermittler von Kapital und Immobilien selbständig einen Vermittler auszuüben oder in leitender Stellung oder als Vertreter in diesem Beruf oder Gewerbe tätig zu sein.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte vom 1. Januar bis in den Monat November 1956 mindestens 296 Geldsuchende durch unwahre Angaben über die Erfolgsaussichten bei dem Finanzmakler Wilhelm ████ veranlaßt, Darlehen in einer Höhe von insgesamt 690.000 DM zu beantragen und dafür in 295 Fällen „Bearbeitungsgebühren“ zu zahlen, von denen er für 12 Fälle erhebliche Anteile behielt.

Keiner der 296 Antragsteller hat ein Darlehen erhalten. ████ ist im Zusammenhang mit diesen Vorgängen am 18. April 1957 vom Landgericht in Hamburg wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden. Er hatte weder selbst Mittel, um Darlehen zu gewähren, noch die Beziehungen, um Darlehen in solchem Umfange zu vermitteln. Der Angeklagte rechnete spätestens seit April 1956 mit der Möglichkeit, daß ████s „Kreditvermittlung“ ein Schwindelunternehmen war. Er hat aber gleichwohl seine Tätigkeit fortgesetzt, um sich auf jeden Fall die Einnahmen zu erhalten, die ihm durch seinen Anteil an den Bearbeitungsgebühren zuflossen.

Aus dem Urteil selbst läßt sich nicht entnehmen, wie viele und welche Kreditsuchende seit jenem für seine Bosheit entscheidenden Zeitpunkt (April 1956) noch getäuscht und geschädigt worden sind. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des ganzen Urteils zwingt.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

1. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diesem Erfordernis wird nicht dadurch genügt, daß hinsichtlich solcher Tatsachen auf „die Aufstellung, die Bestandteil der Anklageschrift ist“, so verwiesen wird, wie in den Urteilsgründen geschieht (RGSt 62, 216; BGH VRS 1953, 393; BGH bei Dallinger MDR 1953, 19 zu § 267 Abs. 1 StPO).

2. Die auf § 42l StGB gestützte Versagung der Berufsausübung für die gesetzliche Höchstdauer bedarf wegen der Schwere des damit angeordneten Eingriffs einer auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles eingehenden, nicht formelhaften Begründung.

Dr. Dotterweich Busch Baldus Bundesrichter Dr. Willms ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Hoepner
Baldus