Revision teilweise erfolgreich: Einstellung eines Falls und Änderung von Schuldsprüchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 239/91
- Datum
- 03.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden.
Ergibt die Revisionsprüfung, dass für ein Delikt der stoffgleiche Erfolg nicht festgestellt ist, ist eine Verurteilung wegen Versuchs zulässig statt einer Verurteilung wegen Vollendung.
§ 265 StPO steht der nachträglichen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn sich die Verteidigung des Angeklagten gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als gegen den ursprünglichen Vorwurf gerichtet hätte.
Änderungen einzelner Schuldsprüche sind für den Rechtsfolgenausspruch unbeachtlich, wenn die Bildung der Gesamtstrafe durch den Wegfall einer Einzelstrafe in der vom Tatgericht getroffenen Weise nicht zu einem anderen Gesamtstrafenergebnis geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 239/91 in der Strafsache gegen Olaf K. ████ aus █████████, geboren am ██████ 1958 (in [REDACTED]), zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1991
Tenor
1. Das Verfahren wird im Fall 21 der Urteilsgründe (Vorwurf der uneidlichen Falschaussage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Dezember 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in achtzehn Fällen, davon in siebzehn Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Falle mit versuchtem Betrug, sowie eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die (übrigen) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt im Fall 21 der Urteilsgründe das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Das Landgericht hat nicht geprüft, inwieweit dem Angeklagten § 157 StGB zugutekommen könnte.
Davon abgesehen führt die Revision nur zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 1991 zutreffend dargelegt hat. Entsprechendes gilt im Wesentlichen für die Sachrüge. Lediglich im Fall 20 der Urteilsgründe ist eine Änderung des Schuldspruchs angezeigt. Hier ergeben die Feststellungen nämlich nicht, dass bei dem in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verwirklichten Vergehen des Betruges ein – stoffgleicher – Vermögensschaden eingetreten ist; insoweit ist daher nur eine Verurteilung wegen Versuchs gerechtfertigt. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Rechtsfolgenausspruch wird von den Änderungen nicht berührt. Bei der Einzelstrafe im Fall 20 hat die Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt, dass der der Versicherungsgesellschaft entstandene Nachteil nur in den geringfügigen Sachverständigenkosten besteht. Im Übrigen hat sie aus einer Summe der Einzelfreiheitsstrafen von 27 Jahren und einem Monat unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur sechs Jahren erkannt.
Im Hinblick darauf schließt der Senat aus, dass sie bei Wegfall einer Einzelstrafe von acht Monaten (Fall 21) eine noch geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
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