Revision: Unterbringung nach §42b StGB — Zurückverweisung wegen Rechtsirrtums
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 239/51
- Datum
- 20.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Urteilsfällung die gegenwärtige Krankheitslage eine ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet.
Zur Anordnung einer Sicherungsmaßnahme reicht die bloße Möglichkeit künftiger Straftaten nicht aus; es ist eine bestimmte Wahrscheinlichkeit kommender rechtsordnungsbedrohender Taten aus dem gegenwärtigen Krankheitsbild herzuleiten.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Unterbringung sind vorrangig geeignete, weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Vormundschaft, Beaufsichtigung) zu erwägen und darzustellen.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist grundsätzlich eingeschränkt; Vorwürfe der Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der Beweiswürdigung sind der sachlichen Nachprüfung entzogen, sofern die Feststellungen lückenlos und verständlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 23. Januar 1954
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Januar 1954 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der zur Zeit der Tat 72 Jahre alte, infolge Altersschwachsinns nicht zurechnungsfähige Beschuldigte hat am 6. September 1950 mehrere elf- bis dreizehnjährige Mädchen zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitet, indem er seinen Geschlechtsteil entblößte und die Kinder veranlasste, ihn zu betrachten (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, hatte Erfolg.
Unzulässig ist ihr Vorbringen insoweit, als sie geltend macht, das Urteil habe sich mit der Behauptung des Beschuldigten, dass er schon vor der Tat Alkohol zu sich genommen habe und betrunken gewesen sei, nicht auseinandergesetzt.
Das Urteil stellt auf Grund der Aussagen der Mädchen fest, dass der Beschuldigte zur Zeit der Tat nicht unter dem Einfluss von Alkohol gestanden hat. Er habe noch ganz klar gesprochen und sei mit den Kindern gerader Haltung zur Hecke gegangen. Aus der Flasche, die er in der Rocktasche hatte, fehlte zu der Zeit, als er mit den Kindern auf der Bank saß und zur Hecke ging, nur ganz wenig. Nachher habe er aus dieser Flasche, als noch ein Schuck voll war, getrunken. Er habe dann auf der Bank einen benommenen Eindruck gemacht. Diese Feststellungen sind klar und lassen keine Lücken erkennen.
Der Vorwurf der Ungenauigkeit und Unvollständigkeit richtet sich gegen die Beweiswürdigung, die der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen ist.
Die Urteilsgründe legen jedoch die Annahme nahe, dass das Landgericht bei der Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung nicht den gegenwärtigen Zustand des Beschuldigten, sondern eine künftige Verschlimmerung seiner geistigen Erkrankung zugrunde gelegt habe.
Das Urteil führt in dieser Hinsicht aus, es sei nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich schon einmal in dieser Weise vergangen habe. Die Gefahr, dass er in Zukunft wieder auf diesem Gebiete strafällig werde, vergrössere sich aber bei dem fortschreitenden Verfall der geistigen Kräfte, wie mit Sicherheit zu erwarten sei. Mit der Abnahme dieser Kräfte lasse der Widerstand gegen derartige geschlechtliche Regungen, die möglicherweise noch durch den Einfluss von Alkohol befördert würden, nach. Da der körperliche Verfall nicht in dem gleichen Maße fortschreite, sei die Wiederholung gleichartiger Vorfälle in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Nach § 42b StGB ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Fällen der Zurechnungsunfähigkeit zulässig, wenn für den Zeitpunkt der Urteilsfällung alle Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme erfüllt sind. Die öffentliche Sicherheit muss schon in diesem Zeitpunkt ernstlich gefährdet sein. Das ist nur dann der Fall, wenn nach dem gegenwärtigen Krankheitsbilde die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte künftig weitere, die Rechtsordnung bedrohende strafbare Handlungen begehen werde, wobei die bloße Möglichkeit der Wiederholung von Straftaten nicht genügt, weil sie bei der Unberechenbarkeit von Zurechnungsunfähigen niemals ausgeschlossen werden kann (RGSt 68, 303; BGH, DR 1945, 18 Nr. 1).
Die Urteilsausführungen sind dahin zu verstehen, dass eine ernste Gefahr für den Bestand der Rechtsordnung durch Wiederholung von Sittlichkeitsdelikten infolge des fortschreitenden Verfalls der geistigen Kräfte des Beschuldigten in Zukunft begründet werde. Weil erst mit einer solchen Verschlechterung des geistigen Widerstandsvermögens gegen geschlechtliche Regungen in einem Maße zu rechnen sei, dass die Wiederholung der Straftaten wahrscheinlich werde, so fordere dies zur Zeit noch nicht die Anwendung des § 42b StGB.
Das Urteil lässt auch nicht erkennen, dass das Landgericht alle sonstigen Möglichkeiten der Abhilfe geprüft hätte. Es erörtert nicht, warum die Gefahr nicht auf sonstige Weise, z. B. durch Bestellung eines Vormundes, etwa eines geeigneten Insassen des Irrenhauses, beseitigt werden könne, der den Beschuldigten ständig zu beaufsichtigen und auch die Verwendung des täglichen Geldes zu überwachen hätte.
Da das Urteil hiernach von Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, ist es aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Groß | Jagusch | ||
| Dr. Krumme | Hille |