Revision teilgewiesen: Unzureichende Prüfung des minder schweren Falls (§176 Abs.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 238/92
- Datum
- 25.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein minder schwerer Fall des § 176 Abs. 1 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung des Tatgeschehens einschließlich aller objektiven und subjektiven Umstände sowie der Täterpersönlichkeit.
Die bloße Feststellung, die Tat liege nicht lediglich knapp über der Erheblichkeitsschwelle, genügt für die Verneinung eines minder schweren Falls nicht ohne weitere substantiierten Würdigung.
Die Erheblichkeitsschwelle des § 184c Nr. 1 StGB ist nur ein Kriterium des Unrechts‑ und Schuldgehalts und muss in die Gesamtwürdigung einbezogen werden.
Fehlt eine ausreichende Prüfung des minder schweren Falls und ist nicht auszuschließen, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 5. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 238/92 vom 25. Juni 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. März 1992 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat nur hinsichtlich der Strafzumessung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen griff der Angeklagte im ersten Fall in sexueller Erregung – über der Kleidung – zwischen die Beine eines zehnjährigen Mädchens und streichelte über einen längeren Zeitraum intensiv die Innenseiten ihrer Oberschenkel und den Scheidenbereich. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des § 176 Abs. 1 StGB mit der Erwägung verneint, die Tat liege nicht lediglich knapp über der Erheblichkeitsschwelle; es handele sich nicht um relativ harnlose Manipulationen. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein minder schwerer Fall vor, wenn das gesamte Tatgeschehen einschließlich aller subjektiven Momente und der Taterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 5; Prüfungspflicht 1 m. w. Nachw.). Das ist in der Regel zu bejahen, wenn die Tat die Erheblichkeitsschwelle des § 184c Nr. 1 StGB nur unwesentlich überschritten hat (BGH EzSt Nr. 1 zu § 176 StGB; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 176 Rdn. 14). Die Erheblichkeitsschwelle ist jedoch nur ein Kriterium des Unrechts- und Schuldgehalts. Es bedarf einer Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Diesen Anforderungen wird die Begründung zur Verneinung des minder schweren Falles nicht gerecht (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 minder schwerer Fall 2).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die unzureichende Prüfung des minder schweren Falles die Strafzumessung hinsichtlich der weiteren Tat zum Nachteil desselben Tatopfers beeinflusst hat. Dies bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche.
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