Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Förderung der Prostitution (§ 180a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 238/89
Datum
29.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u. a. wegen Förderung der Prostitution verurteilt; in der Revision rügt er die Verurteilung wegen versuchter Förderung der Prostitution. Zentral war, ob die bloße Frage an eine 16‑jährige, ob sie „für ihn arbeiten wolle“, bereits eine strafbare Einwirkung bzw. der Beginn eines Versuchs nach § 180a Abs.4 StGB darstellt. Der BGH verneint dies, hob die Verurteilung und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück; die übrigen Verurteilungen bestätigte er.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einwirkung im Sinne des § 180a Abs.4 StGB erfordert eine gewisse Hartnäckigkeit; bloße einmalige Nachfrage erfüllt dieses Erfordernis nicht.

2

Zur Einwirkung gehören wiederholtes Drängen, Überreden, Täuschung, Einschüchterung, Drohung, Einsatz von Autorität oder Gewalt sowie sonstige Formen nachhaltiger Beeinflussung.

3

Eine Tathandlung, die für sich noch keine Einwirkung darstellt, kann nur dann den Beginn eines strafbaren Versuchs markieren, wenn nach dem Tatplan des Täters sie den Anfang eines weitergehenden, hartnäckigen Verhaltens bildet.

4

Fehlen Feststellungen dazu, welches Verhalten der Täter ursprünglich beabsichtigte, ist die Verurteilung wegen versuchten Tatbestands aufzuheben; führt die Aufhebung einer Einzelstrafenfeststellung zur Entfällung der Gesamtstrafe, ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 13. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen BC aus Bocholt (Straße ███), geboren Bruno Armin am ███ 1928 in Düsseldorf-_), zur Zeit in Haft, wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1989, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshofs Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C___ aus Bocholt als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit er wegen versuchter Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 4 StGB) verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen versuchter Vergewaltigung, wegen versuchter Nötigung und wegen versuchter Förderung der Prostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit er wegen Zuhälterei, wegen versuchter Vergewaltigung sowie wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. Die von ihm erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts führt aber zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Förderung der Prostitution sowie des Gesamtstrafenausspruchs.

1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen am Anfang des Jahres 1988 die damals 16-jährige Sylvia S.** (C____) angesprochen, um sie für die Prostitutionsausübung zu gewinnen, und zwar mit den Worten „ob sie für ihn arbeiten wolle“. Das Gespräch war beendet, als die Angesprochene, die die wahren Absichten des Angeklagten nicht erkannte, die Frage verneinte (UA 6). Das Landgericht ist der Auffassung, in der an Sylvia S. gerichteten Frage liege der Versuch der Förderung der Prostitution** im Sinne des § 180a Abs. 4 StGB.

2. Diese Wertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Nach § 180a Abs. 4 (2. Alternative) StGB ist strafbar, wer auf eine Person unter 21 Jahren einwirkt, um sie – was hier infrage steht – zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen. Die Einwirkung braucht nicht erfolgreich zu sein. Sie erfasst alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, verlangt aber, wovon das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung auch ausgeht, eine gewisse Hartnäckigkeit (BGH NJW 1989, 1044, 1045 m. Nachw.). Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung, aber auch Gewalteinwirkung in Betracht. Die bloße Frage an ein Mädchen, ob sie zur Aufnahme der Prostitution bereit sei, erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht. Zutreffend

hat das Landgericht deshalb angenommen, dass in der an Sylvia S.** gerichteten Bemerkung, ob sie für ihn arbeiten wolle, noch keine (vollendete) Einwirkung liegt und dass sie nur dann mit Strafe bedroht ist, wenn in ihr der Beginn der Einwirkung und damit ein nach § 180a Abs. 5 StGB strafbarer Versuch zu sehen und der Angeklagte von diesem nicht freiwillig zurückgetreten ist.

b) Davon geht das Landgericht aus. Seine Auffassung ist aber durch die Feststellungen nicht gedeckt. Eine Handlung, die das Merkmal der Einwirkung noch nicht erfüllt, weil ihr die Hartnäckigkeit fehlt, kann nur dann der Beginn einer nach § 180a Abs. 4 StGB strafbaren Tat sein, wenn sie nach dem Vorhaben des Täters der Beginn eines weitergehenden, hartnäckigen Verhaltens ist, das – wenn es in vollem Umfang zur Ausführung gelangt – im Ergebnis als Einwirkung zu charakterisieren wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach seinen Ausführungen bleibt offen, ob die an Sylvia ███ gerichtete Frage der Beginn eines hartnäckigen – einwirkenden – Verhaltens sein sollte – und weswegen dies nicht in vollem Umfang zur Ausführung gelangte –, oder ob der Angeklagte es bei der Frage bewenden lassen und sich mit der verneinenden oder bejahenden Antwort begnügen, also nicht einwirken wollte. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur rechtlichen Bewertung der Tat sagen über die ursprünglichen Absichten des Angeklagten nichts aus.

3. Der Schuldspruch wegen versuchter Förderung der Prostitution ist somit aufzuheben. Damit entfällt auch die wegen dieser Tat ausgesprochene Einzelstrafe. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die sonst verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke