Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO wegen unbegründeter Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 238/84
Datum
12.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, ohne einen begründeten Revisionsantrag zu stellen; das Landgericht verwarf die Revision als unzulässig wegen Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO. Gegen diesen Verwerfungsbeschluss beantragte der Angeklagte gemäß § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts. Der BGH verwirft den Antrag, da die Verwerfung gesetzeskonform ist und eine Wiedereinsetzung mangels Nachholung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht in Betracht kommt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die gemäß § 345 Abs. 1 StPO erforderliche Revisionsbegründung bzw. Erklärung fristgerecht versäumt wurde.

2

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts kann nicht erfolgreich sein, wenn die Verwerfung der Revision den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen, wenn die versäumte Prozesshandlung bis zur Antragstellung nicht nachgeholt worden ist.

4

Die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses begründet den Lauf der Frist und macht spätere Heilungsversuche ohne Nachholung oder wirksame Wiedereinsetzung unbehelflich.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 24. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 238/84 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███

Mustafa, 1947 in ACS, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. April 1984 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 24. Februar 1984 wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

Der Angeklagte hat gegen das Urteil der II. Großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Münster vom 15. November 1983 Revision eingelegt, ohne einen begründeten Revisionsantrag anzubringen. Das Landgericht hat daher durch Beschluss vom 24. Februar 1984 die Revision wegen Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (Bd. III Bl. 491 d. A.). Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 29. Februar 1984 zugestellt (Bd. III Bl. 494 d. A.). Mit Schriftsatz vom 20. März 1984 stellte der Angeklagte den Antrag, die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO herbeizuführen (Bd. III Bl. 499 d. A.).

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz. Da die Revision nicht begründet worden ist, musste sie als unzulässig verworfen werden. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil die versäumte Prozesshandlung bis heute nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Dem tritt der Senat bei. Der Antrag war deshalb zu verwerfen.

SalgerRusJahnke
KnoblichGoydke