Revision wegen Nötigung: Mittäterschaft bejaht, Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 238/68
- Datum
- 18.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass mehrere Beteiligte einvernehmlich die Tat planen oder durchführen und sich der Tatbeitrag des Beteiligten in einer gemeinsamen Tatausführung verwirklicht.
Für die Annahme von Mittäterschaft genügen Einverständnis, eine wesentliche Beherrschung des Tatgeschehens durch den Beteiligten und ein erhebliches eigenes Interesse am Erfolg der Tat.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 47 StGB in den Urteilsgründen steht der rechtlichen Einordnung als Mittäter nicht entgegen, wenn die tatsächlichen Feststellungen die Voraussetzungen der Mittäterschaft tragen.
Selbst wenn ein Beteiligter auch motivative Erklärungen zur Verhinderung einer Körperverletzung vorträgt, schließt dies die Mittäterschaft aus, wenn er zugleich in die gewaltsame Wegnahme eingewilligt und das Tatgeschehen wesentlich mitbestimmt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 18. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 238/68 URTEIL
in der Strafsache gegen ███ ███ ████ den Gußputzer Bernd geboren █████████ 1944 in ██ wegen Nötigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Feller, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Januar 1968 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung ist durch die Feststellungen der Strafkammer gerechtfertigt. Hiernach war sich ██████, als er weiter in den Feldweg hineinfuhr, mit den Mitangeklagten ██ █████████ einig, dem █████ die ihm vermeintlich zustehenden 16,20 DM „notfalls mit Gewalt“ wegzunehmen. Dementsprechend hat ███████ dann auch, nachdem █████ angehalten hatte, ███ mit Gewalt die Brieftasche weggenommen und sie ██████ gegeben, der ihr 20,-- DM entnahm. ███████ wollte zwar möglicherweise eine Schlägerei zwischen ███████ und ███ in seinen Wagen verhindern. Nach den klaren Feststellungen der Strafkammer war er aber mit der gewaltsamen Wegnahme der Brieftasche durch ███████ einverstanden. Das Landgericht hat ihn hiernach, ohne allerdings den § 47 StGB in den Urteilsgründen ausdrücklich anzuführen, mit Recht als Mittäter der gegen ███ verübten Nötigung angesehen. Dadurch, dass er den Kraftwagen in den Feldweg hineinfuhr, beherrschte er das Tatgeschehen wesentlich mit; auch hatte er ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keine Rechtsverstöße ergibt, ist die Revision zu verwerfen.
| Sanders | Mayr | Hirxthal | |||
| Feller | Spiegel |