Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nötigung: Mittäterschaft bejaht, Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 238/68
Datum
18.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Bochum ein, das ihn wegen Nötigung verurteilte. Streitpunkt war, ob er als Mittäter an der gewaltsamen Wegnahme einer Brieftasche beteiligt war, obwohl das Landgericht § 47 StGB nicht ausdrücklich nannte. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen zeigen Einverständnis, wesentliche Tatbeherrschung und eigenes Interesse am Taterfolg. Daraus folgt die Zuordnung zur Mittäterschaft und die Bestätigung der Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass mehrere Beteiligte einvernehmlich die Tat planen oder durchführen und sich der Tatbeitrag des Beteiligten in einer gemeinsamen Tatausführung verwirklicht.

2

Für die Annahme von Mittäterschaft genügen Einverständnis, eine wesentliche Beherrschung des Tatgeschehens durch den Beteiligten und ein erhebliches eigenes Interesse am Erfolg der Tat.

3

Das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 47 StGB in den Urteilsgründen steht der rechtlichen Einordnung als Mittäter nicht entgegen, wenn die tatsächlichen Feststellungen die Voraussetzungen der Mittäterschaft tragen.

4

Selbst wenn ein Beteiligter auch motiva­tive Erklärungen zur Verhinderung einer Körperverletzung vorträgt, schließt dies die Mittäterschaft aus, wenn er zugleich in die gewaltsame Wegnahme eingewilligt und das Tatgeschehen wesentlich mitbestimmt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 18. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 238/68 URTEIL

in der Strafsache gegen ███ ███ ████ den Gußputzer Bernd geboren █████████ 1944 in ██ wegen Nötigung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Feller, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Januar 1968 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung ist durch die Feststellungen der Strafkammer gerechtfertigt. Hiernach war sich ██████, als er weiter in den Feldweg hineinfuhr, mit den Mitangeklagten ██ █████████ einig, dem █████ die ihm vermeintlich zustehenden 16,20 DM „notfalls mit Gewalt“ wegzunehmen. Dementsprechend hat ███████ dann auch, nachdem █████ angehalten hatte, ███ mit Gewalt die Brieftasche weggenommen und sie ██████ gegeben, der ihr 20,-- DM entnahm. ███████ wollte zwar möglicherweise eine Schlägerei zwischen ███████ und ███ in seinen Wagen verhindern. Nach den klaren Feststellungen der Strafkammer war er aber mit der gewaltsamen Wegnahme der Brieftasche durch ███████ einverstanden. Das Landgericht hat ihn hiernach, ohne allerdings den § 47 StGB in den Urteilsgründen ausdrücklich anzuführen, mit Recht als Mittäter der gegen ███ verübten Nötigung angesehen. Dadurch, dass er den Kraftwagen in den Feldweg hineinfuhr, beherrschte er das Tatgeschehen wesentlich mit; auch hatte er ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keine Rechtsverstöße ergibt, ist die Revision zu verwerfen.

SandersMayrHirxthal
FellerSpiegel