Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Gehörsverletzung durch abwesende Sachverständige

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 237/99
Datum
08.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg als unbegründet. Strittig war, ob die Abwesenheit der Sachverständigen am zweiten Verhandlungstag und die vorzeitige Einlassung des Beschuldigten §§ 415 Abs. 5, 246a StPO verletzen. Der Senat verneint eine Gehörsverletzung, da ständige Anwesenheit nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und keine entscheidungserheblichen Umstände substantiiert vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ständige Anwesenheit eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; auf die konkrete Verteilung seiner Teilnahme kommt es nach Gesichtspunkten der gerichtlichen Aufklärungspflicht an.

2

Ob ein Sachverständiger welchem Teil der Hauptverhandlung beizuwohnen hat, bestimmt sich nach dem Erfordernis einer sachgerechten Aufklärung und nicht nach einem absoluten Anwesenheitsgebot.

3

Eine Aufklärungs- oder Gehörsrüge ist nur dann begründet, wenn substantiierte Darlegungen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass entscheidungserhebliche Umstände übergangen oder nicht berücksichtigt worden sind.

4

Allein, dass Gutachten vor der Einlassung erstattet wurden, führt nicht zur Unzulässigkeit der Entscheidung; maßgeblich ist, ob die Berücksichtigung der Einlassung zu einem erkennbar anderen, für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis geführt hätte und das Gericht die Einlassung geprüft hat.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 17. Februar 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Rüge des „Verstoßes gegen §§ 415 Abs. 5, 246a StPO“ bemerkt der Senat:

Zwar hat – wie die Revision entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 7. Mai 1999 zutreffend vorgetragen hat – der Beschuldigte sich nicht erst im Rahmen des letzten Wortes, sondern am zweiten Hauptverhandlungstag (17. Februar 1998) bereits vor Schluss der Beweisaufnahme zur Sache geäußert (SA Bl. 141). Doch verhilft dies der Rüge nicht zum Erfolg. Dass die beiden Sachverständigen, die ihre Gutachten zum Zustand des Beschuldigten am ersten Hauptverhandlungstag erstattet hatten, am zweiten Verhandlungstag nicht mehr zugegen waren, ist unschädlich. Die ständige Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung wird vom Gesetz nicht gefordert (BGHSt 27, 166, 167). Welchem Teil der Hauptverhandlung der Sachverständige beizuwohnen muss, um ein zutreffendes Bild von der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Zustand zu gewinnen, richtet sich nach Gesichtspunkten der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Eine zulässige Aufklärungsrüge hat die Revision jedoch nicht erhoben.

Im Übrigen beruht das Urteil nicht darauf, dass die Sachverständigen ihre Gutachten erstattet haben, bevor sich der Beschuldigte zur Sache geäußert hat. Anders als in dem der Entscheidung BGHSt 27, 166 zugrundeliegenden Fall hat sich das Landgericht den Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen. Es ist auch nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt, dass die Gutachter zu einem anderen, für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis gelangt wären, wenn sie seine in der Hauptverhandlung zur Sache gemachten Angaben berücksichtigt hätten, zumal das Landgericht der Einlassung, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, nicht gefolgt ist. Dass der Beschuldigte sich nach Einschätzung der Strafkammer bei seiner Einlassung – möglicherweise anders als am ersten Verhandlungstag – „räumlich und zeitlich voll orientiert gezeigt“ hat (UA 11), berührt seine Verhandlungsfähigkeit, nicht aber seinen die Anordnung der Unterbringung begründenden psychiatrischen Zustand.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzAthing