Revision gegen Verurteilung wegen Ohrfeige verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 237/73
- Datum
- 05.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn die Revision keine konkret benannten Beweismittel nennt, deren Verwertung sich dem Gericht noch aufgedrängt hätte.
Die Entscheidung, einen als möglichem Tatbeteiligten angesehenen Zeugen unvereidigt zu lassen (§ 60 Nr. 2 StPO), liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei Rechtsfehlern angreifbar.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters wird von der Revision nicht durchbrochen, soweit das Urteil frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze ist.
Eine Ohrfeige kann unter Berücksichtigung der Umstände (Alter, körperliche Überlegenheit, sichtbare Verletzungsfolgen) den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 237/73
in der Strafsache gegen den Malergesellen Wolfram ███ aus ██████, geboren am █████ in ████, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hirxthal Salger als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. Dezember 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der 1948 geborene Angeklagte, der als selbständiger Maler tätig ist, die bereits 60 Jahre alte und ihm körperlich weit unterlegene (UA 18) Putzhilfe K. (im Folgenden: Frau K.), die ihm und dem Anstreicher ███████ für Malerarbeiten noch 20,- DM schuldete, nach Ostern 1972 auf der Straße zur Rede gestellt. Dabei fasste er sie an der Jacke, machte ihr Vorhaltungen und forderte die sofortige Bezahlung der Schuld. „Es kam zu einer erregten Auseinandersetzung, während der der Angeklagte der Zeugin ███████ eine Ohrfeige auf die rechte Wange versetzte.“
Der Angeklagte entriß schließlich Frau K. das Fahrrad und erklärte ihr, er nehme es als Pfand bis zur Bezahlung der 20,- DM an sich. Erst am nächsten Tag brachte er ihr das Fahrrad zurück (UA 8, 9). Über die Stärke der Ohrfeige enthält das Urteil noch die Feststellung, daß Frau K. ihrer Freundin ███████ „kurz nach der Tat die noch gerötete Wange gezeigt“ hat, auf der „noch deutliche Fingerspuren“ sichtbar waren (UA 13).
Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.500,- DM verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Verfahrensbeschwerde
I.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, gibt die Revisionsbegründung keine Beweismittel an, deren Verwendung sich dem Gericht noch hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Sowohl die verletzte Frau K. als auch Dr. H., ein Arzt, der sie einige Stunden nach dem Vorfall untersucht hat, sind als Zeugen vernommen worden. Daß bestimmte Fragen an die Zeugen nicht gestellt worden sind, kann mit der Revision in der Regel nicht geltend gemacht werden (BGHSt 4, 125, 126). Auch dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß der Tatrichter bestimmte Vorhaltungen, die sich nach Sachlage aufdrängten, nicht gemacht hat (vgl. BGHSt 17, 351, 353). Vielmehr ergeben die Urteilsgründe (UA 13, 14), daß trotz Vernehmung der genannten Zeugen K. und Dr. H. die Ursache der Verletzung der Kopfschwarte der Frau K. letztlich nicht aufgeklärt werden konnte.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Verfahrensverstoß darin, daß das Gericht den als Zeugen vernommenen Anstreicher ███ hier wegen des Verdachts der Begünstigung – richtigerweise der Beteiligung – gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen hat (Hauptverhandlungsprotokoll S. 91 d. A.). Denn nach den Urteilsausführungen war ████████ an der Beitreibung des ausstehenden Restbetrages von 20,- DM in gleicher Weise wie der Angeklagte interessiert. Er war es, der mit seinem Pkw Frau K. auf der Straße ausfindig gemacht hatte und den Angeklagten aussteigen ließ, damit dieser sie zur Rede stellen konnte. Zwar hat er sich in die dann folgende Auseinandersetzung nicht eingemischt, sondern sich in 15 Meter Entfernung an einem Kiosk aufgehalten, jedoch brachte ihm der Angeklagte im Anschluß an den Vorfall das Fahrrad der Frau ██████ mit dem Bemerken, er habe es als Pfand bekommen (UA 8). Wenn bei dieser Sachlage der Tatrichter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens den – möglicherweise nur entfernten – Verdacht bejaht hat, daß der Zeuge ███████ die Tat des Angeklagten unterstützt hat, so kann dies mit der Revision rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. Löwe/Rosenberg 22. Aufl. § 60 Anm. 5).
Auch die dem Beschluß über die Nichtvereidigung gegebene Begründung, daß der Verdacht der Begünstigung – gemeint ist der Verdacht der Beteiligung an der Tat – bestehe, war ausreichend und für alle Verfahrensbeteiligten verständlich, nachdem hierüber ausweislich des Sitzungsprotokolls (S. 90 d. A.) eine Erörterung stattgefunden und der Staatsanwalt entgegen dem Antrag der Verteidigung beantragt hatte, den Zeugen ███ nicht zu vereidigen, „da er eventuell als Mittäter in Betracht kommen könnte“.
Sachbeschwerde
II.
1. Die Revisionsausführungen zur Sachrüge sind überwiegend gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung gerichtet und daher insoweit unbeachtlich. Das Urteil hält sich frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze. Daß Dr. H., der Frau K. erst einige Stunden nach dem Vorfall untersucht hat, die unmittelbaren Wirkungen der Ohrfeige, wie sie von Frau ███ beschrieben worden sind, nicht mehr hat feststellen können, verstößt nicht „gegen medizinische Erfahrungssätze“, wie die Revision meint. Derartige Erscheinungen, wie Rötung der Haut und Fingerspuren, klingen häufig nach kurzer Zeit wieder ab.
2. Auch sonst ergibt die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Einzugehen ist nur auf die von der Revision besonders angesprochene Verurteilung wegen Körperverletzung. Als solche hat die Strafkammer hier die Ohrfeige gewertet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar gehört zum Begriff der Mißhandlung neben der nicht bloß unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eine üble, unangemessene Behandlung des Verletzten (BGHSt 14, 269, 271). Das trifft aber in der Regel auf eine Ohrfeige zu. Ihre körperliche Wirkung ist, auch wenn sie nur kurz anhält, mehr als eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung (LK 9. Aufl. § 223 Rdn. 9). Sie stellt jedenfalls unter den hier festgestellten Umständen, insbesondere des Altersunterschiedes der Beteiligten und der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten, sowie der hinterlassenen Wirkungen (Rötung der Wange, Abdruck der Finger), eine üble, unangemessene Einwirkung auf die Verletzte dar.
| Spiegel | Mayr | Hirxthal | |||
| Börtzler | Salger |