Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 237/72
Datum
22.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung wegen zweifachen Diebstahls, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Zentrale Fragen waren die Anwendung des Rückfalls und die Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen belegen einen tief verwurzelten Hang zu Eigentumsdelikten und Gefährlichkeit; die knappe Urteilsbegründung gefährdet das Urteil nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rückfall im Sinne des § 17 StGB kann auch bei fortgesetzten Vergehen bejaht werden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen früheren Verurteilungen und der gegenwärtigen Tat besteht und der Täter aus derselben Neigung handelt.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 Abs. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn Vorstrafen, Symptomtaten und die Gesamtwürdigung des Täters einen durch vielfache Übung verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen und damit Gefährlichkeit für die Allgemeinheit erkennen lassen.

3

Das Urteil hat die Vorstrafen und symptomatischen Taten in ausreichendem Maße darzustellen; eine knappe Schilderung gefährdet das Urteil nur, wenn die Feststellungen insgesamt nicht geeignet sind, die Gefährlichkeit zu begründen.

4

Zur Strafschärfung genügt die Überzeugung, dass frühere Verurteilungen den Täter nicht abgeschreckt haben, sofern dies aus den Urteilsfeststellungen hervorgeht.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 26. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 237/72 in der Strafsache gegen den Bicker Helmut ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1934 in ████████████, zur Zeit in anderer Sache in Sicherungsverwahrung, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 26. Januar 1972 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Zum Schuld- und Strafausspruch im engeren Sinne ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Strafschärfung wegen Rückfalls (§ 17 StGB) auch bei dem fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruht ersichtlich auf der Überlegung, dass sich der Angeklagte aus Scheu vor geregelter Arbeit bedenkenlos über alle Gesetze hinwegsetzt (UA 5, 6) und sich aus diesem Grunde seine früheren Verurteilungen, mögen sie auch zum größten Teil für Straftaten ausgesprochen worden sein, die auf anderem Gebiet liegen, nicht hat zur Warnung dienen lassen. Damit ist der notwendige innere Zusammenhang zwischen den Straftaten gegeben.

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 Abs. 1 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Diese Entscheidung ist zwar recht knapp begründet. Vor allem fehlt im Urteil die (kurze) Darstellung des Sachverhalts der Vorstraf- und Symptomtaten, ohne die in allgemeinen die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten nicht vorgenommen und daher auch nicht beurteilt werden kann, ob er einen Hang zu solchen Straftaten besitzt, die ihn als für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl. BGH MDR 1954, 528 und 1957, 562; BGHSt 21, 263, 264; vgl. auch BGHSt 24, 153; 24, 160). Dies gefährdet den Bestand des Urteils hier jedoch nicht.

Die Urteilsfeststellungen ergeben immerhin folgendes: Der Angeklagte ist seit 1954 fünfmal vor allem wegen schweren Diebstahls verurteilt worden, zuletzt 1963 zu fünf Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung, aus der er erst am 17. August 1970 bedingt entlassen wurde; die Entlassung wurde inzwischen widerrufen. In diesen 16 Jahren hat er mehr als 15 Jahre in Zuchthäusern und Gefängnissen zugebracht. Er ist jeweils nach wenigen Wochen wieder straffällig geworden. Selbst nach einer Haftzeit von mehr als sieben Jahren auf Grund der letzten Vorverurteilung hat er sich bis zur Begehung der hier abgeurteilten Diebstähle nur etwa zehn Monate straffrei führen können. Immer handelte es sich um erhebliche Straftaten, wie der Vergleich der Höhe der ausgeworfenen Strafen mit der Anzahl der abgeurteilten Straftaten ergibt. Der Angeklagte ist gesund und hatte nach der Überzeugung der Strafkammer auf ehrliche Weise seinen Unterhalt verdienen können. Er hat es jedoch vorgezogen, immer wieder seine Arbeit aufzugeben und Straftaten zu begehen, obwohl er wusste, dass ihm empfindliche Strafen und zuletzt sogar die Sicherungsverwahrung drohten. Triebfeder seines Handelns ist seine Scheu vor geregelter Arbeit. Er ist innerlich haltlos und nicht bereit, das Eigentum anderer zu achten.

Auf Grund dieser Tatsachen konnte die Strafkammer auch ohne Anführung von Einzelheiten der Vorstraftaten einen durch vielfache Übung verfestigten Hang insbesondere zu Eigentumsdelikten feststellen. Ihre Überzeugung, der Angeklagte werde infolge dieses tief eingewurzelten Hangs auch in Zukunft immer wieder Diebstähle begehen und dadurch schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten, er sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

MeyerSpiegelSalger
BörtzlerHirxthal