Aufhebung von Verurteilungen wegen Entführung/Gewaltunzucht wegen Abweisung von Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 237/67
- Datum
- 30.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf einen Antrag auf Vernehmung einer im Ausland lebenden Zeugin nicht mit der pauschalen Begründung „unerreichbar" zurückweisen, ohne darzulegen, dass eine verwertbare Vernehmung weder durch einen ersuchten deutschen Richter noch im Wege internationaler Rechtshilfe möglich ist.
Ein Zeuge gilt nur dann als unerreichbar, wenn sein Verhör vor dem erkennenden Gericht zwar für die Wahrheitsfindung dienlich wäre, aber tatsächlich nicht durchgeführt werden kann; mögliche kommissarische oder rechtshilfliche Vernehmungen sind zuvor zu prüfen.
Bei neuerlicher Entscheidung nach Aufhebung ist das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten: Einzelstrafen und die Gesamtstrafe dürfen nicht über die im aufgehobenen Urteil ausgesprochene Strafe hinaus erhöht werden; einer nach § 74 StGB gebotenen Straferhöhung ist dieses Verbot untergeordnet.
Bei Anwendung des Jugendstrafrechts muss das Urteil erkennbar darlegen, inwieweit Vorschriften des JGG (insbesondere § 31, § 74 JGG) bei der Strafbildung und der Kostenentscheidung berücksichtigt wurden; die Bildung einer Einheitsjugendstrafe ist regelmäßig geboten, um parallele Jugendstrafen zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ wegen Entführung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 1966 wird in folgendem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben:
auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ██████, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind; auf die Revision des Angeklagten M__), soweit er wegen Entführung in Tateinheit mit Unzucht verurteilt worden ist, ferner im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Die weitergehende Revision des Angeklagten M__) wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass die Angeklagten ████, M__) und S__) sowie der Mitangeklagte St__), dessen Verurteilung nicht angefochten worden ist, im Beisein des für nicht schuldig befundenen Mitangeklagten M___) in der Nacht zum 24. Januar 1966 mit der Tänzerin Enett Anella R__), die sie ursprünglich zum Bahnhof Bielefeld bringen wollten, im Kraftwagen des St__) nicht zu diesem Fahrziel, sondern gegen den Willen des Mädchens durch verschiedene Straßen an eine abgelegene Stelle fuhren und während der Fahrt mit Gewalt unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vornahmen. Nach den Urteilsfeststellungen hob der Angeklagte M__) außerdem während der Fahrt einen Geldbetrag, der aus der Handtasche des Mädchens auf den Boden des Kraftwagens gefallen war, auf und nahm ihn in Zueignungsabsicht an sich.
Hierwegen hat das Landgericht die Angeklagten █████, M__) und ████ je der Entführung (§ 236 StGB) in Tateinheit mit Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), M__) – in Tatmehrheit hiermit – des Diebstahls schuldig befunden. Es hat R__) zu einem Jahr Zuchthaus in Anwendung des § 51 Abs. 2, § 44 StGB zu einem Jahr Gefängnis und M__), der zur Tatzeit 19 Jahre alt war, unter Einbeziehung eines anderen rechtskräftigen, auf Jugendstrafe lautenden Urteils zu einem Jahr und neun Monaten Jugendstrafe verurteilt.
Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten M__), ███ und █████ das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
1. Auf die Verfahrensrügen muss das Urteil aufgehoben werden, soweit M__), ███ und ████ wegen Entführung in Tateinheit mit Gewaltunzucht verurteilt worden sind.
Die Tänzerin R__) war nicht als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen worden. In der Hauptverhandlung haben die drei Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Urteil festgestellt ist (UA S. 11), den vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt „zum Teil anders dargestellt“ und insbesondere bestritten, an dem Mädchen mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Ihre Verteidiger haben, um diese Behauptungen zu erhärten, in der Hauptverhandlung beantragt, die Tänzerin R__) als Zeugin zu den entsprechenden Behauptungen der Angeklagten zu vernehmen. Diese übereinstimmenden Beweisanträge hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, „das benannte Beweismittel (Aussage der Zeugin R__))“ sei unerreichbar.
Gegen diese Behandlung der Beweisanträge richten sich die Angriffe der drei Revisionen.
In der Tat war die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung der Zeugin R__) mit der vom Landgericht gegebenen Begründung fehlerhaft. Es mag dahinstehen, ob es dem Landgericht möglich gewesen wäre, die Tänzerin R__) – eine englische Staatsangehörige, die an einem gerichtsbekannten Ort in England ihren Wohnsitz hat, von dort aus Gastspielreisen u. a. auch in die Bundesrepublik Deutschland unternimmt und dazwischen immer wieder an ihren Wohnsitz zurückkehrt – dazu zu zwingen oder sonst zu veranlassen, in absehbarer Zeit als Zeugin in einem Hauptverhandlungstermin zu erscheinen. Das Landgericht wird das bei seinem weiteren Verfahren zu prüfen haben. Jedenfalls hat das Landgericht nicht dargetan, und nach den von der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht eingeholten amtlichen Auskünften muss dies bezweifelt werden, dass es in absehbarer Zeit nicht möglich gewesen wäre, die Tänzerin R__) in einer im Verfahren verwertbaren Weise vernehmen zu lassen, sei es in Deutschland durch einen beauftragten oder ersuchten Richter oder in England im Wege der internationalen Rechtshilfe. Allerdings ist ein Zeuge trotz möglicher Vernehmung durch den Rechtshilferichter „unerreichbar“, wenn nur sein Verhör vor dem erkennenden Gericht zur Erforschung der Wahrheit dienlich ist, aber nicht durchgeführt werden kann (BGHSt 13, 300 mit weiteren Hinweisen). Es ist aber weder vom Landgericht dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass eine kommissarische Vernehmung der Zeugin R__) zur Wahrheitsfindung überhaupt nicht hätte beitragen können.
2. Da somit das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden muss, soweit M__), M__) und ████ wegen Entführung in Tateinheit mit Gewaltunzucht verurteilt worden sind, braucht auf die Sachrügen hinsichtlich dieser Verurteilung nicht eingegangen zu werden.
Das Landgericht wird auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu würdigen haben. Dabei ist es durch § 358 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius) nicht gehindert, den Angeklagten M__) gegebenenfalls auch der Notzucht (§ 177 StGB) schuldig zu befinden. Sollte das Landgericht einen der nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilenden Angeklagten mehrerer selbständiger Straftaten schuldig erachten, so darf keine der Einzelstrafen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Strafe übersteigen. Auch die Gesamtstrafe darf in diesem Falle die bisherige Strafe nicht überschreiten; die nach § 74 StGB gegebenenfalls gebotene Straferhöhung muss hinter der Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO zurückstehen.
3. Dass der Angeklagte M__) wegen Diebstahls schuldig gesprochen worden ist, wird von dem unter Nr. 1 behandelten Verfahrensfehler nicht berührt. Die Vernehmung der Tänzerin ██ █████ war nicht zu dem Zweck beantragt worden, darzutun, dass M__) den aus der Tasche des Mädchens gefallenen Geldbetrag nicht oder unter anderen Umständen an sich genommen habe. Auf der Ablehnung des Beweisantrags kann der Schuldspruch wegen Diebstahls nicht beruhen.
Dieser Schuldspruch lässt auch sachlich-rechtlich keinen Rechtsfehler erkennen.
4. Der Strafausspruch gegen M__) muss schon deshalb in vollem Umfang entfallen, weil das Landgericht jedenfalls hinsichtlich der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten gemäß § 31 Abs. 1 JGG zu Recht eine Einheitsjugendstrafe verhängt hat.
Deswegen kann es dem Landgericht überlassen werden, bei seiner neuen Entscheidung die die Nichtanwendung des § 31 Abs. 3 JGG betreffende Revisionsrüge zunächst selbst zu würdigen. Hierzu ist vorerst nur folgendes zu bemerken: Ist im früheren Urteil – gleichviel ob zur Bewährung ausgesetzte oder nicht ausgesetzte Jugendstrafe verhängt worden – und hält der jetzt erkennende Richter auch für die neu zur Aburteilung stehenden Straftaten eine Jugendstrafe für geboten, so ist es in der Regel mindestens wenig sinnvoll, von der Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung des früheren Urteils abzusehen. Jedenfalls würde es dem Sinn und Zweck des Jugendgerichtsgesetzes widersprechen, wenn gegen denselben Jugendlichen oder Heranwachsenden zwei Jugendstrafen nebeneinander bestünden und beide oder eine von ihnen zur Bewährung ausgesetzt wären, obwohl beide Jugendstrafen zusammen die Dauer überschreiten, bei der nach § 20 JGG Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt.
5. Ein Urteil, das einen Heranwachsenden in Anwendung des Jugendstrafrechts verurteilt, muss erkennen lassen, ob der Tatrichter bei der Kostenentscheidung den § 74 JGG berücksichtigt hat (§ 104 Abs. 1 Nr. 13, § 109 Abs. 2, § 112 JGG).
| Mayr | Bortzler | Hirxthal | |||
| Sanders | Pikart |