Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur inneren Tatseite

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 237/66
Datum
09.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Hehlerei verurteilt; die Revision rügt Sachrügen und Verfahrensmängel. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil insoweit auf, da die Feststellungen zur inneren Tatseite (Handeln „ihres Vorteils wegen") nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit getroffen sind. Insbesondere genügt der bloße Preisabstand zum angenommenen Einzelhandelsverkaufspreis nicht zur Begründung der Tatvorsatznahme. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Hehlerei setzt voraus, dass der Angeklagte beim Erwerb oder der Veräußerung in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen ('ihres Vorteils wegen').

2

Ein deutlich unter dem vom Gericht angenommenen Einzelhandelsverkaufspreis liegender Kaufpreis begründet nicht von vornherein die Annahme, der Erwerb sei aus Vorteilsabsicht erfolgt.

3

Bei der Würdigung eines niedrigeren Kaufpreises sind Erfahrungstatsachen über übliche Preisvarianzen und Rabattierungen im Handel zu berücksichtigen; es ist zu prüfen, ob der Erwerb auch rechtmäßig und ohne rechtswidrige Motive unter ähnlichen Bedingungen möglich gewesen wäre.

4

Ergeben die Feststellungen zur inneren Tatseite keine hinreichende Bestimmtheit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. gemäß § 354 Abs. 3 StPO, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. Januar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ████ geb. ██ █████ HD Frau Charlotte geboren am ██████ 1931 in ███ wegen Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Pfütner Bundesrichter Dr. Bundesrichter Mayr Sanders Bundesrichter Dr. Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Januar 1966, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von sechshundert DM verurteilt.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Die Angeklagte und ihr Verteidiger haben in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, durch geeignete Beweisanträge auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts in der von ihnen gewünschten Richtung hinzuwirken.

2. Die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Verurteilung nicht. Es ist ihnen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, dass die Angeklagte beim Ankauf des Armbandes „ihres Vorteils wegen“ gehandelt hat. Die Strafkammer geht davon aus, dass das Armband einen Wert von 367 DM hatte (UA 11). Damit meint sie, wie sich aus einem Vergleich mit den vorangehenden, den früheren Mitangeklagten ████ betreffenden Ausführungen ergibt (UA 10), den Einzelhandelsverkaufspreis.

Das Armband hat die Angeklagte für 250 DM erworben. Dieser Preis liegt rund 30 % unter dem von der Strafkammer angenommenen Verkaufspreis. Zwar spricht sie in Bezug auf die Kaufsumme von einem „günstigen Angebot“ (UA 11) und einen „niedrigen Preis“ (UA 18). Sie erörtert aber nicht, ob die Angeklagte das Armband zum gleichen Preis nicht auch anderswo hätte erwerben können. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass im Handel mit Goldwaren die Einzelhandelsverkaufspreise gleichartiger Gegenstände häufig erheblich voneinander abweichen. Außerdem ist nicht zu übersehen,

dass solche Waren nicht selten mit einem größeren Preisnachlass verkauft werden. Der Betrag von 250 DM konnte daher, auch wenn er ein günstiger, niedriger Preis war, doch noch ein angemessenes Entgelt sein. Sollte die Angeklagte aber in der Lage gewesen sein, sich das Armband unter keineswegs schwereren Bedingungen gerade so gut auf einwandfreiem Wege zu verschaffen, so hatte sie nicht ihres Vorteils wegen gehandelt (vgl. RGSt 58, 122).

Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.

ScharpenseelMayrHürxthal
PfütnerSanders

Zitiert von (2)