Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Besorgnis der Befangenheit und unzureichende Prüfung des § 3 StFG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 237/56
Datum
25.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen Untreue. Der BGH hob das Urteil auf, weil der Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig und begründet war und weil die Feststellungen zur Anwendung des § 3 StFG 1954 unzureichend sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ablehnung nach § 26 StPO kann auch dann zulässig sein, wenn der Antragsteller nicht alle Tatsachen ausdrücklich darlegt, soweit dem abgelehnten Richter die Verhältnisse erkennbar sind und dieser hiervon Kenntnis hatte.

2

Äußerungen eines Richters in amtlicher Funktion können die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie bei verständiger Würdigung der Umstände den Eindruck erwecken können, die Unparteilichkeit des Richters werde gestört.

3

Die Anwendung des § 3 StFG 1954 setzt eine umfassende Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Lage des Täters nach dem Krieg voraus; zur Verneinung genügt nicht die alleinige Betrachtung späterer Einkünfte.

4

Fehlen für wesentliche rechtliche Voraussetzungen ausreichende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 13. März 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Georg ████████████████████████, ████████, dort geboren ████████████████, wegen Untreue hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 13. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu Geldstrafen von 240 DM, 200 DM und 60 DM verurteilt worden. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1) Mit der verfahrensrechtlichen Rüge macht er geltend, dass seinem Gesuch, mit dem er den Vorsitzenden der Strafkammer, Amtsgerichtsdirektor ██ █████, wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte, zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei.

Er hatte das Gesuch damit gerechtfertigt, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber feindlich eingestellt sei. Weitere Erklärungen hat er nicht abgegeben. Grundsätzlich bedarf es der Angabe der Tatsachen, die die Ablehnung begründen sollen (§ 26 StPO). In diesem besonderen Falle war es jedoch für den abgelehnten Richter erkennbar, auf welche Vorgänge der Angeklagte sein Gesuch stützte. Aus der Äußerung des Richters ist zu schließen, dass ihm dies von vornherein klar war. Ersichtlich hat sich auch der Angeklagte, ohne es ausdrücklich zu erklären, zur Glaubhaftmachung auf dessen Zeugnis berufen. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Gesuchs. Auch die Strafkammer hatte solche angesichts der besonderen Lage des Falles nicht.

Das Gesuch ist auch begründet.

Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters u. a. ergibt, hat sich dieser im Jahre 1949 in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrichter gegen die Wiederzulassung des Angeklagten als Rechtsanwalt in ████████████████ und entgegen der Auffassung, den Angeklagten bei einem anderen Amtsgericht als Rechtsanwalt zuzulassen, nicht aus persönlicher Feindschaft, sondern deshalb geschehen, weil er die Tätigkeit des Angeklagten als Rechtsanwalt in ███ „aus politischen Gründen nicht für im Interesse der Rechtspflege liegend“ erachtet habe.

Amtsgerichtsdirektor █████ hat zwar seine Äußerung im Jahre 1949 in Erfüllung seiner Amtspflicht abgegeben. Es ist auch davon auszugehen, dass er sich bei dieser von rein sachlichen Erwägungen hat leiten lassen und dass er ebenfalls im anhängigen Strafverfahren ohne Voreingenommenheit gegenüber der Person des Angeklagten sein Amt ausgeübt hat. Es kann jedoch nicht in Abrede gestellt werden, dass in dem Angeklagten in einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem die frühere Stellungnahme des Richters eine Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers als solcher und seines früheren Gesamtverhaltens zum Gegenstand hatte, von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung der Umstände die Auffassung aufkommen konnte, der Richter werde ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen könne.

Das Urteil musste daher aufgehoben werden.

2) In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt die angefochtene Entscheidung insofern zu Bedenken Anlass, als die bisherigen Feststellungen zur Frage, ob § 3 StFG 1954 auf die beiden Fälle der Untreue Anwendung zu finden hat, die der Angeklagte nach dem Urteil vor dem 1. Dezember 1953 begangen hat, nicht ausreichen.

Wie das Urteil ergibt, musste sich der Angeklagte nach dem Kriege einem langwierigen Entnazifizierungsverfahren unterziehen, in dessen Verlauf er 1946 den Bescheid erhieit, dass er seinen Anwaltsberuf nicht mehr ausüben dürfe. Auf Grund einer Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Münster wurde er 1946 aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen. Durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten wurde er 1950 wieder als Rechtsanwalt zugelassen. Bis zur Wiederaufnahme der Praxis wurden er und seine Familie von Verwandten unterstützt. Er verschaffte sich Barmittel durch Veräußerung von Vermögensgegenständen. Die wiederaufgenommene Praxis lief nur langsam an. Sie erbrachte erst seit 1952 wieder die zur Bestreitung des notdürftigen Lebensunterhalts erforderlichen Einnahmen. Der Angeklagte hat seit 1952 aus seiner Anwaltstätigkeit monatliche Reineinnahmen in Höhe von 400 bis 600 DM erzielt. Seit dem Jahre 1952 befindet er sich ständig in Zahlungsschwierigkeiten, die nach den Ausführungen des Landgerichts u. a. darauf beruhen mögen, dass seine Familie infolge des damals bestehenden großen Wohnraumbedarfs in ███████ von ihm getrennt leben musste.

Der Tatrichter führt aus, dass sich der Angeklagte nicht infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden habe. Der Begriff der Notlage sei in diesem Falle streng zu fassen. Es genüge nicht die allgemeine wirtschaftliche Not; vielmehr sei eine Sondernot des Täters erforderlich. Zwar habe sich der Angeklagte unzweifelhaft in wirtschaftlicher Bedrängnis befunden. Bei einem Reinverdienst von 400 bis 600 DM könne aber auch unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtung von einer Notlage im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden.

Hiernach hat der Tatrichter die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes im Wesentlichen im Hinblick auf den monatlichen Verdienst des Angeklagten versagt. Unter den gegebenen Umständen wäre diese Begründung jedoch zur Verneinung der Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 nicht ausreichend. Es ist zwar zutreffend, dass es nicht auf die allgemeine Notlage, sondern auf die des Täters ankommt. Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Nachkriegsverhältnisse in eine unverschuldete Notlage gekommen ist, war jedoch seine gesamte wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen, insbesondere dass er mehrere Jahre seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben konnte, nach seiner Zulassung die Praxis nur langsam anlief und er ferner durch das Getrenntleben von seiner Familie einen erhöhten Aufwand hatte. Unter diesen Umständen genügte es nicht, allein seinen Verdienst seit dem Jahre 1952 in Betracht zu ziehen. Es musste vielmehr geprüft werden, ob seine Verschuldung auf jene Umstände zurückzuführen ist, wie groß sein notwendiger Aufwand unter den gegebenen Verhältnissen für sich und seine Familie war, ob die ihm zur Verfügung stehenden Mittel etwa durch Abzahlung von Schulden gekürzt waren und dadurch eine Notlage entstanden ist, die Anlass für die ihm zur Last gelegten Taten wurde.

Der Senat hat von der Befugnis aus § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

RotbergDr. SauerDr. Wiefels
KrummeLang-Hinrichsen