Treffer
BGH Urteil

Revision führt zu Änderung des Schuldspruchs: Verurteilung wegen Meineids

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 236/84
Datum
17.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Meineids und versuchten Betrugs ein. Das BGH beschränkte das Verfahren nach §154a StPO auf den Vorwurf des Meineids und änderte daraufhin den Schuldspruch zugunsten einer Verurteilung wegen Meineids; die übrigen Rügen bleiben erfolglos. Verfahrensrügen waren unzulässig, die Sachrüge gegen die Beweiswürdigung unbegründet, die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht entspricht.

2

Die Prüfung der Sachrüge in der Revision beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler gemacht hat; eine abweichende Beurteilung der Beweislage ist dem Revisionsgericht nicht ohne Vorliegen solcher Fehler möglich.

3

Die Beweiswürdigung durch den Tatrichter ist nur dann zu beanstanden, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugungsanforderung unzulässig hohe Anforderungen stellt.

4

Die Strafzumessung ist nur bei Rechtsfehlern angreifbar; die Feststellung eines (nicht) minder schweren Falls und die Wahl der Strafhöhe bleiben im Ermessensspielraum des Tatrichters.

5

Die Beschränkung des Verfahrens nach § 154a StPO auf einen bestimmten Tatvorwurf kann zur Änderung des Schuldspruchs führen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 7. Dezember 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in der Strafsache gegen Robert K. aus █████████████████, geboren am [REDACTED] 1904 in [REDACTED], wegen Meineides u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Ruß, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner,

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Dezember 1983 im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Meineides verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt, nachdem der Senat das Verfahren in der Hauptverhandlung auf den Vorwurf des Meineides beschränkt hat (§ 154a Abs. 1, 2 StPO), zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt.

2. Mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision allein gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Damit kann sie nicht durchdringen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ebensowenig wie er gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (BGHSt 10, 208, 209/210; 25, 365, 367; 26, 56, 62; 29, 48, 19/20; BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104/105; 63, 39, 40/41). Derartige sachlich-rechtliche Mängel weist das angefochtene Urteil entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf.

3. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat mit nicht zu beanstandenden Erwägungen einen minder schweren Fall des Meineides verneint und auf die Mindeststrafe des § 154 Abs. 1 StGB erkannt. Dass sich dabei der nunmehr ausgeschiedene Vorwurf des versuchten Betruges zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hätte, ist nach Auffassung des Senats auszuschließen.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
RußJahnke