Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 236/81
- Datum
- 25.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Feststellung einer "erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit" bei Alkoholisierung genügt nicht; das Urteil muss nachvollziehbar darlegen, warum Schuldunfähigkeit oder deren Ausschluss ausgeschlossen werden können.
Bei einer nachträglichen Blutalkoholbestimmung ist eine Rückrechnung auf die Tatzeit erforderlich, soweit der so ermittelte Wert Anhaltspunkte für einen über die 3‑‰‑Grenze hinausgehenden Pegel liefert, der besondere Prüfpflichten bezüglich Schuldunfähigkeit begründet.
Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit wegen Alkoholismus sind sachverständige Gutachten einzuholen, die auch den Verlauf des Alkoholmissbrauchs und frühere einschlägige Verhaltensweisen berücksichtigen.
Ergeben sich begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuverhandlung mit Einbeziehung eines Sachverständigen sowie ggf. zur Prüfung von Maßnahmen nach § 64 StGB zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 23. Januar 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
4 StR 236/81 in der Strafsache gegen ███ aus ███████████████, geboren am ███ 1951 in ███ wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Vergewaltigung, Diebstahls, Sachbeschädigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Das Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich ausgeführt: *„Bei sämtlichen Straftaten kann zugunsten des Angeklagten infolge des zuvor genossenen Alkohols seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht sicher und verlässlich bejaht werden und ist demgemäß von erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auszugehen.“*
Diese Darlegungen genügen hier in Anbetracht des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs, seine leibliche Mutter mit Gewalt genötigt zu haben, sexuelle Handlungen zu dulden, in einem anderen Falle sogar versucht zu haben, mit ihr den Beischlaf auszuüben, und der Tatsache, dass er am ersten Tattage seit 8.30 Uhr dem Alkohol zugesprochen hatte und gegen 22.15 Uhr auf dem Fahrrad „in Schlangenlinien fahrend“ erstmals nach Hause zurückkehrte und dort nach Angaben seiner Mutter „wieder seine Tour“ hatte, sowie in Anbetracht des Ergebnisses der erst dreieinhalb Stunden nach dem letzten Vorfall am zweiten Tattag entnommenen Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ ergab, nicht, um für das Revisionsgericht nachvollziehbar den Ausschluss der Schuldunfähigkeit zu begründen. Das Urteil lässt eine Rückrechnung der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ auf die Tatzeit vermissen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich dann ein Blutalkoholwert von nicht unerheblich über der Grenze von 3 ‰ ergeben hätte, von
der an nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besonderer Anlass zur Prüfung besteht, ob der Täter schuldunfähig war (BGH bei Holtz, MDR 1976, 632; BGH, Urteil vom 30. August 1978 – 3 StR 300/78).
2. Das Urteil muss daher auf die Sachrüge insgesamt aufgehoben werden, ohne dass der Senat auf die Verfahrensbeschwerden, bei denen schon die Zulässigkeit auf Bedenken stößt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), näher einzugehen braucht. Die neue Strafkammer wird sich unter Zuziehung eines Sachverständigen, der auch zu berücksichtigen haben wird, dass sich der Alkoholmissbrauch des Angeklagten in den letzten Jahren fortgesetzt hat, eingehender mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu befassen haben und dabei berücksichtigen müssen, welcher Sachverhalt der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zugrunde lag und welche Wirkungen der Alkoholgenuss in früherer Zeit auf ihn gehabt hat, weil er wiederholt in betrunkenem Zustand zu Hause herumgeschrien und randaliert hat, so dass seine Mutter gezwungen war,
polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (UA 3). Gegebenenfalls wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht zu ziehen sein.
| Salger | Hürxthal | Goydke | |||
| Spiegel | Engelhardt |