Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis im Strafverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 23/68
Datum
07.02.1968
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte versäumte die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das BGH prüfte, ob ein unabwendbarer Zufall i.S.d. §§ 44, 45 StPO vorlag. Da der Angeklagte am Prozessende über Revisionsmöglichkeiten belehrt wurde und keine unvorhersehbaren Hindernisse dargelegt wurden, wurden Wiedereinsetzung und Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen; eine verspätete Einlegung ist unzulässig (§ 341 Abs. 1 StPO).

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis durch Naturereignisse oder sonstige unabwendbare Zufälle verursacht wurde (§§ 44, 45 StPO).

3

Das bloße Vergessen der Belehrung oder das Nichtmerken von Fristen begründet keinen unabwendbaren Zufall; der Betroffene muss sich gegebenenfalls beim Verteidiger oder der Geschäfts¬stelle informieren.

4

Die Belehrung am Ende der Hauptverhandlung über Revisionsmöglichkeiten und Fristen erfüllt die Hinweispflicht und widerlegt in der Regel die Annahme eines unabwendbaren Zufalls, wenn keine weiteren verhindernden Umstände vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. Juni 1967

Rubrum

in der Strafsache gegen ███ aus EC den Arbeiter Erich Paul Gerhard geboren am ███ 1931 in Pommern, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Februar 1968

Tenor

Die Gesuche des Angeklagten vom 21. Juli und 25. August 1967, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juni 1967 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als unbegründet verworfen. Seine Revision gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Revision gegen das am 12. Juni 1967 verkündete Urteil hätte der Angeklagte nur innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung einlegen können (§ 341 Abs. 1 StPO). Mit seinem Schreiben vom 21. Juli 1967 hat der Angeklagte zwar zum Ausdruck gebracht, dass er das Urteil des Landgerichts anfechten wolle; es muss daher davon ausgegangen werden, dass er mit diesem Schreiben die Revision eingelegt hat. Diese Revisionseinlegung war aber verspätet und daher unzulässig.

2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten, der die Frist zur Einlegung der Revision versäumt hat, nur bewilligt werden, wenn er glaubhaft macht, dass er an der Einhaltung der Frist durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist (§ 44, § 45 Abs. 1 StPO). Einen solchen unabwendbaren Zufall hat der Angeklagte nicht dargetan. Er ist am Ende der Hauptverhandlung über die Möglichkeit der Einlegung der Revision und darüber, welche Fristen dabei eingehalten werden müssen, belehrt worden. Sollte er sich das nicht haben merken können, so hätte er sich von seinem Verteidiger oder von der Geschäftsstelle des Landgerichts Aufschluss geben lassen können. Es kann keine Rede davon sein, dass er durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert worden wäre.

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