Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 236/73
Datum
20.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Unfallflucht. Der BGH hob die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und die gesamte Strafzumessung auf, weil die Beweiswürdigung zur Frage, ob der Angeklagte den Zusammenstoß noch hätte verhindern können, unzureichend und widersprüchlich ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Verurteilung wegen Unfallflucht bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unauflöslichen Widersprüchen oder offenem Ermessensspielraum in der Beweiswürdigung hat das Tatgericht die für den Angeklagten günstigere Annahme zugrunde zu legen.

2

Zeit-Weg-Berechnungen zur Frage der Vermeidbarkeit eines Unfalls müssen die dem Fahrzeugführer tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit und die hierfür maßgeblichen Entfernungswerte konkret darstellen.

3

Die Pflicht des Kraftfahrführers, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu Personen am Fahrbahnrand einzuhalten, begründet eine eigenständige Sorgfaltsanforderung unabhängig davon, ob diese Personen zuvor auf dem Grünstreifen standen.

4

Beeinträchtigt die Aufhebung einzelner Schuldsprüche die Strafzumessung, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und an das Tatgericht zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; pauschale Annahmen über die Übertragbarkeit von Strafmilderungs- oder -erhöhungsgründen sind nicht ausreichend.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 21. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Karl ██████ aus ██████, geboren am █████ 1930 in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ██████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ████████ █████ als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, beide Vergehen in Tatmehrheit mit Verkehrsunfallflucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

Auf sie braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie nur denjenigen Teil des Urteils betreffen, der auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muss.

II. Die Sachrüge

1. Die für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung maßgebliche Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die beiden am rechten Fahrbahnrand befindlichen Fußgänger bei verkehrsgerechter Sorgfalt rechtzeitig erkennen und den Unfall dann auch verhindern können (UA S. 21), ist nur hinsichtlich ihres ersten Teils nicht anfechtbar. Soweit hingegen die Strafkammer feststellt, der Angeklagte habe auch den Unfall vermeiden können, hält ihre Beweiswürdigung, die zu dieser Feststellung führt, einer Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht kann nicht ausschließen, dass sich der Verletzte K. an einem Winkel von etwa 40 Grad zur Fahrbahnmitte hin bewegte (UA S. 8). Bei dieser Sachlage würde die Tatsache, dass der Angeklagte die beiden Verunglückten nicht schon vorher auf dem Grünstreifen gesehen hat, obwohl er sie hätte wahrnehmen müssen, nicht ursächlich für den Unfall gewesen sein. Auch wenn er sie dort nämlich gesehen hätte, brauchte er, da besondere Umstände (etwa erkennbar unaufmerksame Fußgänger oder offensichtlich besonders schlechte Beschaffenheit des Grünstreifens) nicht vorlagen, nicht damit zu rechnen, dass einer von ihnen eine unvorsichtige Linkswendung machen und die Fahrbahn betreten würde, ohne auf das in gleicher Richtung hinter ihm herkommende Kraftfahrzeug zu achten (BGH VRS 32, 437, 439; vgl. auch BGH VRS 30, 192). Das ändert allerdings nichts daran, dass der Angeklagte einen Sicherheitsabstand zu den Fußgängern, deren ursprünglicher Standort „auf dem Grünstreifen“ (UA S. 7 unten, 8 oben) nicht genügend genau festgestellt ist, einhalten musste.

b) Für den Vorwurf fahrlässiger Unfallverursachung kommt es somit in erster Linie darauf an, ob der Angeklagte gleichwohl den Zusammenstoß mit B. in dem Augenblick durch Bremsen oder Ausweichen noch hätte verhindern können, als dieser unerwartet die Fahrbahn zu überschreiten begann (BGH VRS 20, 129, 131). Die Strafkammer bejaht dies unter Vornahme einer Zeit-Weg-Berechnung, ohne dabei jedoch auf die dem Angeklagten zur Verfügung stehende Zeit näher einzugehen. Sie geht davon aus, dass der Unfallpunkt zwischen 50 cm und 4,60 m vom rechten Fahrbahnrand in Richtung Fahrbahnmitte gelegen ist (UA S. 15, 18). Bei dieser Eingrenzung misst sie der Aussage des Verletzten K. „großes Gewicht“ bei, weil diese „äußerst präzise ist und im Ergebnis von allen Sachverständigen bestätigt wird“ (UA S. 17). Ball gab an, er habe sich im Augenblick des Anstoßes durch den Pkw etwa 50 cm vom rechten Straßenrand auf der Teerdecke der Fahrbahn befunden. Das steht auch in Einklang mit der Feststellung der Kammer, er sei „in dem Augenblick, in welchem er zum Gehen ansetzte“ (bis dahin war er auf dem Grünstreifen gestanden) von dem Pkw angefahren worden (UA S. 8). Die Einlassung des Angeklagten, die im Ergebnis auf einen Abstand von 1,60 m vom Straßenrand hinausläuft, konnte die Kammer „nicht mit der nötigen Sicherheit widerlegen“. Bei dieser Beweislage musste sie, da sie sich aufgrund der Hauptverhandlung ersichtlich für keinen der beiden Grenzwerte entscheiden konnte (vgl. UA S. 15 letzter Absatz), den für den Angeklagten unter Berücksichtigung des nötigen Sicherheitsabstandes günstigsten Wert als Ausgangspunkt ihrer Zeit-Weg-Berechnung nehmen. Dass dies geschehen ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Es enthält keinerlei Angaben über die Zeit, die der Fußgänger K. bis zur Anstoßstelle benötigt hat. Sie fehlt auch in den Zeit-Weg-Berechnungen auf UA S. 8 und 12. Je weiter indessen die Unfallstelle vom rechten Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte hin entfernt lag, desto länger war auch der Zeitraum, der dem Angeklagten zum Anhalten seines Kraftfahrzeugs oder zum Ausweichen zur Verfügung gestanden hat. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Entfernung von 1,60 m also die für den Angeklagten ungünstigste sein.

2. Der dargelegte Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Die Verurteilung wegen Unfallflucht enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Da sich indessen nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der insoweit ausgesprochenen Einzelstrafe durch die jetzt aufgehobene Verurteilung beeinflusst ist, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Das gilt umso mehr, als nicht, zumal nicht ohne nähere Darlegung, zu ersehen ist, weshalb die für die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung angeführten Strafmilderungs- und Straferhöhungsgründe hier „gleichermaßen“ für das Vergehen der Unfallflucht in Betracht kommen. Die Aufhebung umfasst auch die Sicherungsmaßnahme aus § 42 m und § 42 n StGB.

SpiegelMeyerKnoblich
MayrSalger