Treffer
BGH Urteil

Verkehrsunfallflucht: Ablehnung eines Beweisantrags zur Schuldfähigkeit fehlerhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 23/67
Datum
24.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt. Mit der Revision beanstandete er insbesondere die Ablehnung von Beweisanträgen zu einer unfallbedingten Bewusstseinsstörung bzw. Hirnschädigung. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung/Körperverletzung, hob aber die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht sowie den Gesamtstrafenausspruch auf. Die Ablehnung der beantragten Beweise als „ungeeignet“ beruhe auf einem Missverständnis des Beweisziels und lasse eine gebotene Prüfung der (verminderten) Schuldfähigkeit vermissen; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf nicht wegen Ungeeignetheit abgelehnt werden, wenn das Tatgericht das Beweisziel verkennt und die beantragte Beweiserhebung zur Aufklärung eines rechtlich erheblichen Gesichtspunkts beitragen kann.

2

Zielt ein Beweisantrag auf unfallbedingten Schock, Gehirnerschütterung oder Hirnverletzung, kann er für die Frage der Schuldfähigkeit bei einer Verkehrsunfallflucht erheblich sein; das Tatgericht muss diese Möglichkeit in seine Aufklärung einbeziehen.

3

Zur Beurteilung einer Verkehrsunfallflucht genügt es nicht, lediglich festzustellen, der Täter sei nach dem Unfall nicht bewegungs- und besinnungslos gewesen; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit einem möglichen Ausschluss oder einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit.

4

Befundtatsachen, die nur aufgrund besonderer Sachkunde wahrgenommen werden können, dürfen durch einen als Sachverständigen gehörten Arzt in die Hauptverhandlung eingeführt werden; der Arzt bleibt dabei Sachverständiger.

5

Wird ein Teil des Schuldspruchs aufgehoben, ist regelmäßig auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; damit entfallen an die Gesamtstrafe anknüpfende Entscheidungen wie Fahrerlaubnisentziehung und Bewährungsentscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 2. September 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Viehkaufmann Erich Kl. aus ██, geboren █████████ 1929 in █████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, █████ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung sowie wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

A.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte fuhr am Abend des 24. Januar 1966 mit seinem Personenkraftwagen, einem Volkswagen 1200, von Quakenbrück nach seinem bei Essen i. O. gelegenen Wohnort Uptloh. Er benutzte dabei die Straße Uhlenflucht und wollte von dieser auf die Bundesstraße 68 nach rechts einbiegen, um in Richtung Essen weiterzufahren. Die Fahrbahn der Straße Uhlenflucht war durch Schnee und Eis glatt. Es herrschte starker Nebel; die Sichtweite betrug nur etwa 15 m.

In dem Wagen befanden sich außer dem Angeklagten seine Bekannten HÖ, RÖD und █████.

Als der Angeklagte sich gegen 20.40 Uhr der Einmündung der Straße Uhlenflucht in die Bundesstraße 68 näherte, sah Pütz, der hinter dem Angeklagten saß, auf der Bundesstraße aus Richtung Essen ein Fahrzeug kommen. Er rief dem Angeklagten, der es nicht gesehen hatte, zu: "Erich, paß auf!". Erst in diesem Augenblick übersah der Angeklagte die Lage, bemerkte das Vorfahrtsschild (Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) und bremste. Er konnte das Fahrzeug infolge der Straßenglätte jedoch nicht mehr anhalten. Der Wagen rutschte geradeaus über die Fahrbahnmitte der Bundesstraße und prallte mit der linken Vorderseite gegen die linke Vorderseite des von rechts kommenden Wagens, eines Tanklastwagens.

Durch den Anprall wurden der Angeklagte, HÖ und █████████ verletzt. HÖ verstarb am folgenden Morgen an einem durch den Unfall verursachten Schock, der zu einem Kreislaufzusammenbruch führte. Dabei wurde der Eintritt des Todes durch eine bestehende Fettsucht des Herzmuskels und eine darauf zurückzuführende Minderleistung des Herzens begünstigt. ██████████████ erlitt eine leichte Gehirnerschütterung und trug eine Platzwunde am Kopf davon.

Der Angeklagte entfernte sich mit einem Oberarmbruch und mehreren Rippenbrüchen sofort nach dem Unfall. Er traf am nächsten Morgen gegen 7.00 Uhr in seiner Wohnung ein, wo ihn sein Schwiegervater ins Bett schickte. Gegen 14.00 Uhr wurde er ins Krankenhaus gebracht.

B.

I. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung ist nicht zu beanstanden.

1. Die Verfahrensrügen

a) Es ist richtig, daß der Zeuge ██████ nach seiner Vernehmung und Vereidigung erneut gehört worden ist. Seine ergänzende Aussage hat er nicht beeidigt. Auf dem darin liegenden Verstoß gegen § 59 StPO kann das Urteil jedoch nach dem eigenen Vortrag der Revision nicht beruhen. Danach hat der Zeuge bei seiner ergänzenden Aussage Angaben über eine auf der Straße Uhlenflucht bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h und deren Aufhebung etwa 100 m vor der Einmündung dieser Straße in die Bundesstraße 68 gemacht. Daß der Angeklagte an der Einmündung der Straße Uhlenflucht in die Bundesstraße 68 in Anbetracht der Straßenglätte und des Nebels zu schnell gefahren ist, folgt aus den Feststellungen der Strafkammer unabhängig von der Aussage Elsners.

b) Die Strafkammer hat den Medizinalrat Dr. Kirchheim zutreffend als Sachverständigen nach § 79 Abs. 1 StPO unvereidigt gelassen. Entgegen der Meinung der Revision war Dr. Kirchheim Sachverständiger und nicht Zeuge. Er hat als Sachverständiger über die Ursache des Todes des bei dem Unfall verletzten Begleiters des Angeklagten, ███, ausgesagt. Dabei hat er auch Angaben über den von ihm bei der Öffnung der Leiche ██████ festgestellten Befund gemacht. Insoweit handelte es sich um sogenannte Befundtatsachen, die der Sachverständige nur auf Grund seiner Sachkunde zu erkennen in der Lage war und die durch das Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten (BGHSt 9, 292, 293 f.; 13, 1, 23; 18, 107, 108). Bei der Bekundung dieser Befundtatsachen blieb Dr. Kirchheim Sachverständiger.

c) Soweit der Sachverständige Oberregierungs- und Gewerberat a. D. Dr. Wilken Angaben über die Geschwindigkeit des Angeklagten gemacht hat, beruht das Urteil im Ergebnis nicht auf ihnen. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt eine zu hohe Geschwindigkeit des Angeklagten unabhängig von der Aussage Dr. Wilkens.

2. Die Sachrüge:

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob er mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mit einer geringeren Geschwindigkeit – er selbst hat seine Geschwindigkeit mit 25 bis 30 km/h angegeben – auf die Bundesstraße heraufgefahren ist. Er hat dabei jedenfalls eine so hohe Geschwindigkeit gehabt, daß er infolge der Witterungsverhältnisse vor dem auf der gegenüberliegenden Seite der Bundesstraße von rechts kommenden Tankwagen nicht mehr anhalten konnte, sondern gegen ihn stieß. Daß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen Verletzung der Vorfahrt – Übertretung nach § 13 StVO i. V. m. § 21 StVG – verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

II. Dagegen kann die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht keinen Bestand haben.

1. Die Verfahrensrügen:

a) Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Die Rüge greift durch.

Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung vom 19. August 1966 folgenden Beweisantrag gestellt:

"Für den Angeklagten werden für den Fall, daß das Gericht nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme die unter Anklage gestellte Unfallflucht für erwiesen hält, folgende Beweisanträge gestellt:

Es wird Beweis erhoben durch:

1) Zeugnis des Viehkaufmanns Heinrich ███ für die Behauptung, daß der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 25. Januar 1966 in völlig unansprechbarem, völlig desorientierten und heruntergekommenen Zustand nach Hause gekommen ist, wo ihn der Zeuge wegen des Erschöpfungszustandes unter bewußtseinsherabsetzende Medikamente versetzt und ins Bett gebracht hat, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt erbrochen und unter Fieber gestanden hat.

2) Sachverständigengutachten aufgrund einer medizinischen Gehirnuntersuchung für die Behauptung, daß der Angeklagte durch den Unfall eine so schwere Gehirnschädigung erlitten hat, daß die von ihm behauptete Bewußtseinsstörung wenigstens in strafrechtlich relevantem Umfange vorgelegen haben kann."

Diesem Antrag hatte die Strafkammer zunächst durch Beschluß vom gleichen Tage stattgegeben. Nach der Vernehmung des Medizinaldirektors Dr. Schwabe als Sachverständigen hat sie den Beschluß jedoch durch Beschluß vom 23. August 1966 aufgehoben, "da die Anträge ungeeignet sind, etwas über den Zustand des Angeklagten unmittelbar nach dem Unfall zu beweisen".

Mit dieser Begründung wurde die Strafkammer den Beweisanträgen nicht gerecht. Der Beweisantrag zu 1) zielte auf die Feststellung einer Gehirnerschütterung und eines durch den Unfall hervorgerufenen länger dauernden Schocks ab. Mit dem Antrag zu 2) sollte eine durch den Unfall bewirkte Hirnverletzung bewiesen werden, aus beidem sollte sich nach dem Sinn des Beweisantrages ergeben, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Verkehrsunfallflucht ausgeschlossen oder doch erheblich vermindert war.

Die Strafkammer hat den Beweisantrag nach den Urteilsgründen ersichtlich mißverstanden. Daß er sich auch auf die Frage nach einem Unfallschock bezog, hat sie nicht gesehen. Schon das muß zur Aufhebung des Urteils führen, soweit der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist, weil ein durch den Unfall begründeter Schock möglicherweise auch länger angedauert haben konnte, vor allem wenn er in Verbindung mit einer Gehirnerschütterung oder einer Hirnverletzung stand.

Die Strafkammer hat zwar in längeren Ausführungen erörtert, ob der Angeklagte nach dem Unfall in der Nähe der Unfallstelle bewußtlos (damit meint sie: besinnungsund bewegungslos) gelegen habe oder weggelaufen sei. Auf den Nachweis einer solchen Bewußtlosigkeit kam es dem Beweisantrag aber nicht an. Der Angeklagte wollte eine durch den Unfall bedingte Bewußtseinsstörung behaupten, die seine Verantwortlichkeit für die Verkehrsunfallflucht ausschloß oder doch erheblich beeinträchtigte. Darum genügte es nicht festzustellen, der Angeklagte habe nach dem Unfall nicht "bewußtlos" in der Nähe der Unfallstelle gelegen, sondern er habe sich "bei vollem Bewußtsein von der Unfallstelle entfernt" (UA 6 oben), wobei die Frage der Zurechnungsfähigkeit überhaupt nicht erörtert wird.

Über das Vorliegen einer Gehirnerschütterung lassen sich die Urteilsgründe zwar kurz aus. Sie sind hier jedoch unklar. Die Strafkammer scheint auch dem Angeklagten eine Beweislast aufzubürden, die er nicht hat. Sie sagt (UA 6), daß die bei dem Angeklagten am Tage nach dem Unfall vorhandene Kopfprellung "für sich allein nicht das Vorliegen einer Gehirnerschütterung" beweise. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß der Sachverständige auf Grund der Angaben des Zeugen MC, der über den Zustand des Angeklagten am Morgen nach dem Unfall aussagen sollte, zu einem anderen Schluß gekommen wäre. Die Strafkammer führt zwar in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Schwabe aus, eine Vernehmung MCs über die körperliche und seelische Verfassung des Angeklagten am Morgen nach dem Unfall könne "keinen Beweis dafür erbringen, daß der Angeklagte unmittelbar nach dem Unfall bewußtlos gewesen sei" (UA 7). Mit "bewußtlos" meint sie hier nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe wieder, daß der Angeklagte unmittelbar nach dem Unfall besinnungs- und bewegungslos in der Nähe der Unfallstelle gelegen habe. Die Strafkammer schweigt indes darüber, ob eine Vernehmung ██ ██ geeignet war, für die Zeit nach dem Unfall den Fortfall oder eine erhebliche Verringerung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als möglich erscheinen zu lassen. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe hat sich auch der Sachverständige Dr. Schwabe über diesen Punkt nicht geäußert. Er konnte indes für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Verkehrsunfallflucht von Bedeutung sein.

Daß durch eine Untersuchung des Angeklagten ein auf Verletzung beruhender Hirnschaden hätte festgestellt werden können, verkennt auch das Urteil in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Schwabe nicht (UA 7). Es sagt aber nichts darüber, ob ein solcher Hirnschaden sich auf die Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Begehung der Verkehrsunfallflucht ausgewirkt haben konnte. Vielmehr erörtert es eine mögliche Hirnverletzung des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der "Bewußtlosigkeit" des Angeklagten nach dem Unfall, die es ausschließt.

Die Strafkammer hätte also die beantragten Beweise erheben müssen, weil sie zur Klärung des Sachverhalts nicht ungeeignet waren. Sie wird das in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen haben. Dabei wird es sich empfehlen, einen in Fragen des Unfallschocks und der Hirnschädigung erfahrenen Psychiater als Sachverständigen zu hören.

b) Da bereits die zu a) behandelte Verfahrensrüge Erfolg hat, können die weiteren in Bezug auf die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht erhobenen Verfahrensrügen unerörtert bleiben.

2. Die Sachrüge:

Die unklaren und nicht erschöpfenden Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer in der nach den Umständen erforderlichen Weise mit der Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Verkehrsunfallflucht auseinandergesetzt hat. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel. Das Urteil muß also auch auf die Sachrüge hin aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt ist.

Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Dagegen läßt sich ausschließen, daß die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht sich auf die von der Strafkammer auf nur drei Monate Gefängnis bemessene Einzelstrafe wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung ausgewirkt hat. Jedoch hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe den Wegfall der Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 76 StGB) und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge.

Die Bundesrichter Dr. Flitner und Mayr sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

RotbergHürxthal
Sanders