Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mehrfachdiebstahl verworfen; Berichtigung der Urteilsformel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 236/67
Datum
07.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Essen wegen mehrerer Diebstahls- und weiterer Straftaten ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und nimmt zugleich eine Berichtigung der schriftlichen Urteilsformel vor, indem ein vollendeter einfacher Diebstahl ergänzt wird. Tateinheit/Tatmehrheit, Rückfall und Strafzumessung werden als rechtlich zutreffend bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht entsprechend den Formerfordernissen ausgeführt wird.

2

Ein in der schriftlichen Urteilsformel unterlaufenes offensichtliches Versehen ist unschädlich und kann vom Revisionssenat berichtigt werden; für die Verkündung des Urteils ist die Sitzungsniederschrift gemäß § 274 StPO maßgeblich.

3

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein spezifischer Gesamtvorsatz erforderlich; bloße unbestimmte Vorstellungen oder ein allgemeiner Vorsatz zur Begehung mehrerer gleichartiger Taten genügen nicht.

4

Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind anzuwenden, wenn frühere Verurteilungen und die sonstigen Tatsachen hierfür vom Angeklagten nicht in Zweifel gezogen werden.

5

Eine minderschwere Straftat kann nicht dazu führen, dass zwei schwerere Straftaten durch Tateinheit verbunden werden; eine solche minderschwere Norm vermag Tateinheit zwischen schwereren Delikten nicht herbeizuführen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 15. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 236/67 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Hilfsarbeiter Albert, geboren am ██████ 1940 in █, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Februar 1967 wird verworfen.

Jedoch wird in der Formel der Urschrift des schriftlich abgesetzten Urteils nach den Worten „wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in einem Fall“ eingefügt: „wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in einem Fall“.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten folgendermaßen schuldig gesprochen:

des schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Verkehrsgefährdung, des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in einem Fall, des einfachen Diebstahls im Rückfall in einem Fall, des versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall in einem Fall, der unbefugten Kraftfahrzeugbenutzung, des Widerstands in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Es hat ihn hierwegen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Zwei Tatwerkzeuge hat es eingezogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Hinsichtlich des Diebstahls des dem Johann █████████ gehörenden Kraftwagens (Fall II 3 des angefochtenen Urteils) hat aber der Angeklagte ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet.

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt und darum unzulässig.

Die Sachrüge ist unbegründet.

a) Aus den Feststellungen zum Fall III des angefochtenen Urteils ist ersichtlich, und das Landgericht hat dies bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 4) ausdrücklich ausgeführt, dass der Angeklagte sich in diesem Fall eines vollendeten und eines versuchten einfachen Diebstahls schuldig gemacht hat. Bei dem vollendeten Diebstahl handelt es sich um die Tat zum Nachteil des Johann ████████, hinsichtlich derer der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat.

In die Formel des schriftlich abgesetzten Urteils ist diese Verurteilung wegen eines vollendeten einfachen Diebstahls im Rückfall infolge eines offensichtlichen Versehens nicht aufgenommen worden. Das ist aber unschädlich. Denn in der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel (Bd. I Bl. 220 d. A.) ist die Verurteilung auch „wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in 1 Fall“ zum Ausdruck gebracht. Dafür, in welcher Form der Urteilsspruch verkündet worden ist, ist gemäß § 274 StPO allein die Sitzungsniederschrift beweiskräftig.

Dieses dem Landgericht unterlaufene offensichtliche Versehen kann vom Senat berichtigt werden.

b) Dass der Angeklagte die vom Landgericht für erwiesen erachteten vollendeten und versuchten Diebstähle begangen und dass er unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls gehandelt hat, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Insoweit ist ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auch sonst nicht erkennbar.

aa) Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte den Schlagring, den er bei seiner Festnahme in der Nacht zum 26. Februar 1966 als Waffe gegen die Polizeibeamten benutzte, schon bei den vorausgehenden vollendeten und versuchten Diebstählen griffbereit mit sich führte und dass er auch gewillt war, ihn dabei gegebenenfalls zur Überwindung von Widerständen oder zur Deckung der eigenen Flucht zu verwenden (UA S. 7, 9/10). Insoweit ist die Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen der Ansicht der Revision denkgesetzlich möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit Recht hat demnach das Landgericht den Angeklagten in den unter II behandelten Fällen des vollendeten und versuchten schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB) im Rückfall schuldig befunden.

bb) Der rechtlichen Nachprüfung hält es auch stand, dass das Landgericht die Entwendung der Kraftwagen ██ und ██████████ und den Versuch, den ████████████████████ zu entwenden, als rechtlich selbständige, in Tatmehrheit begangene Straftaten und nicht als einen fortgesetzten Diebstahl erachtet hat. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Angeklagte sich schon bei Antritt der Fahrt mit dem zuerst gestohlenen Kraftwagen bestimmte Vorstellungen darüber gemacht haben könnte, welchen anderen Wagen er nachher wegnehmen könnte sowie wann und wo dies geschehen solle. Der Angeklagte mag zwar bei der Wegnahme des ersten Wagens daran gedacht haben, diesen irgendwo stehen zu lassen, wenn er aus irgendwelchen Gründen mit ihm nicht mehr weiterfahren konnte, und dafür irgendeinen anderen Wagen zu stehlen. Diese unbestimmte Vorstellung reicht aber zur Annahme des für eine fortgesetzte Handlung unerlässlichen Gesamtvorsatzes ebensowenig aus wie der allgemeine, im Voraus gefasste Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen (BGHSt 7, 373, 375; 4, 268, 271).

cc) Dass im Fall II des angefochtenen Urteils der vollendete Diebstahl des ███████████████████ und der versuchte Diebstahl des Kraftwagens ██████ an sich untereinander in Tatmehrheit stehen, wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Diese beiden Straftaten können aber entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch zur Tateinheit verbunden werden, dass sie ihrerseits mit ein und demselben Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit stehen. Das im Höchstmaß mit Gefängnis von einem Jahr bedrohte Vergehen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist gegenüber dem Verbrechen des Diebstahls im Rückfall eine minderschwere Straftat. Eine solche kann zwei schwerere Straftaten nicht zur Tateinheit verbinden (BGHSt 1, 70; 2, 246; 18, 66, 69).

Deswegen beschwert es den Angeklagten nicht, dass ihn das Landgericht nicht auch im Fall II 3 des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig befunden hat.

c) Auch im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

d) Die Strafzumessung hat das Landgericht ebenfalls rechtlich einwandfrei begründet. Es ist auch nicht an der Tatsache vorbeigegangen, dass der Angeklagte von 1954 bis 1958 in einer Heil- und Pflegeanstalt und in einem Landeskrankenhaus untergebracht war und mit der Diagnose „leichter Schwachsinn, Psychopathie“ entlassen wurde (UA S. 3). Vielmehr hat es die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten unter Zuziehung des Sachverständigen Medizinaldirektor Dr. Cortain (UA S. 9) geprüft und im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen seine Überzeugung ausgesprochen, dass der Angeklagte nunmehr „einen erstaunlichen Reifungsprozess erkennen lässt“ (UA S. 13).

Das Urteil lässt damit die Überzeugung des Landgerichts deutlich erkennbar werden, dass die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten nicht erheblich vermindert war.

e) Da das Urteil auch im Übrigen rechtlich einwandfrei begründet ist, muss die Revision verworfen werden.

BortzlerSandersSpiegel
MayrHirxthal