Unterlassen der Fahrzeugsicherung bei Fahruntüchtigkeit als Gemeingefahr (§315a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 236/64
- Datum
- 29.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt ein fahruntüchtiger Fahrzeugführer auf abschüssiger Strecke die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, kann er dadurch eine Gemeingefahr im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB herbeiführen.
Zum ‚Führen‘ eines Fahrzeugs im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB gehören auch nach dem Anhalten zu treffende Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs (z. B. Anziehen der Handbremse, Einlegen eines Ganges; § 20 StVO).
Voraussetzung der Straßenverkehrsgefährdung ist, dass der Täter als Verkehrsteilnehmer im Zustand der Fahruntüchtigkeit durch sein Verhalten eine nach der Lebenserfahrung naheliegende, konkrete Gefahr schafft; das spätere Sich-Auswirken der Gefahr ist unbeachtlich, wenn die konkrete Gefahrenlage bereits beim Unterlassen entstanden ist.
Für die Prüfung des Tatbestands genügt nicht eine abstrakt entfernte Gefahr; es muss eine konkrete, auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutende Gefahrenlage vorliegen, die durch das Verhalten des Täters verursacht wurde.
Rubrum
Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 1964 – 4 StR 236/64 –
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Peter ████, geboren ███████ 1911 in █████████████████, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Juli 1964
Leitsatz
Unterlässt es ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug auf abschüssiger Straße abstellt, infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Maßnahmen gegen das Abrollen des Fahrzeugs zu treffen, so kann er schon dadurch eine Gemeingefahr im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB herbeiführen.
Tenor
Unterlässt es ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug auf abschüssiger Straße abstellt, infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Maßnahmen gegen das Abrollen des Fahrzeugs zu treffen, so kann er schon dadurch eine Gemeingefahr im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB herbeiführen.
Gründe
Der Angeklagte, der auf einer Fernfahrt in seinem Lastzug in Duisburg übernachten wollte, zechte nach Einnahme des Abendessens in einer Gastwirtschaft mehrere Stunden bis gegen 1 Uhr nachts. Dann legte er sich im Führerhaus zum Schlafen nieder. Da es ihm in der Stadt zu laut war, fuhr er aus der Stadt hinaus und stellte den Lastzug gegen 3.30 Uhr mit Standlicht auf dem Scheitelpunkt einer Eisenbahnbrücke am rechten Rand der Fahrbahn ab. Zu diesem Zeitpunkt war er fahruntüchtig, sein Blutalkoholgehalt betrug 1,46 ‰. Infolge seiner Alkoholbeeinflussung erkannte er nicht, dass er auf einer Brückenkuppe mit leichtem Gefälle parken wollte. Er unterließ es deshalb, den Lastzug gegen Abrollen zu sichern. Während der Angeklagte schlief, setzte sich der Lastzug wegen des Gefälles der Straße selbsttätig in Bewegung und stürzte nach 70 m über die Straßenböschung hinunter, wo er gegen ein Wohnhaus stieß und dieses leicht beschädigte.
Das Amtsgericht und die Berufungsstrafkammer sind der Ansicht, der Angeklagte habe gegen §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB verstoßen, weil er in seinem fahruntüchtigen Zustand nicht erkannt habe, dass er sein Fahrzeug durch Anziehen der Bremse und Einlegen des Ganges gegen Abrollen sichern müsse. Durch dieses Unterlassen habe er bereits eine Gemeingefahr herbeigeführt, die sich später ausgewirkt habe.
Mit der Revision macht der Angeklagte u. a. geltend, das Landgericht habe ihn nicht wegen eines Vergehens nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB bestrafen dürfen, da die Gemeingefahr nicht durch Führen seines Fahrzeugs herbeigeführt worden, sondern erst später nach Beendigung der Fahrt eingetreten sei, als sich das Fahrzeug von selbst in Bewegung gesetzt habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die Revision verwerfen, weil zum Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das Anhalten des Zuges auf der Überführung und die hier wegen des Gefälles besonders wichtige Sicherung des Fahrzeugs durch Anziehen der Handbremse und Einlegen eines Ganges gehöre. An dieser Entscheidung sieht es sich durch die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart (VerkMitt 1959, 9; VRS 18, 442; NJW 1960, 1484) und des Kammergerichts (DAR 1961, 145) gehindert, die annehmen, dass eine dem Fahren zeitlich nachfolgende Gemeingefahr den Tatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfülle. Deshalb hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegung ist zulässig. Die vom Oberlandesgericht Stuttgart und vom Kammergericht entschiedenen Fälle unterscheiden sich zwar vom Vorlegungsfall dadurch, dass bei ihnen durch einen Unfall eine Gefahrenlage geschaffen wurde, die nur durch das Hinzukommen anderer Verkehrsteilnehmer zu einer konkreten Gefährdung führte, ohne dass der angeklagte Fahrzeuglenker sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch führte. Den Leitsatz Nr. 2 der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart in NJW 1960, 1484, wonach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetze, dass die Gemeingefahr nicht nur durch das Führen eines Fahrzeugs, sondern auch während des Führens herbeigeführt werde, könnte jedoch der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass der Tatbestand der genannten Vorschrift nur während der Fortbewegung des Fahrzeugs erfüllt werden könne, also nicht mehr beim Anhalten. Dieser Gedanke steht der vom vorlegenden Gericht beabsichtigten Entscheidung entgegen.
Der Bundesgerichtshof tritt der Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1960, 1484) ist der Senat der Ansicht, dass auch noch die vom Fahrzeugführer nach dem Anhalten zu treffenden Maßnahmen, zu denen er beim Verlassen des Fahrzeugs nach § 20 StVO verpflichtet ist, zum „Führen“ eines Fahrzeugs gehören. In BGHSt 7, 315 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass schon derjenige am Verkehr teilnimmt, der, um zu fahren, auf einer öffentlichen Straße das Trieb- oder Fahrwerk des Fahrzeugs bedient, sei es durch Lösung der Handbremse, durch Gangschalten oder Einführen des Zündschlüssels; ein Anfahren sei dazu nicht erforderlich. Zwar erging die Entscheidung BGHSt 7, 315 zu § 2 StVZO, doch ist, wie der Bundesgerichtshof damals schon betont hat, die Auslegung des Begriffs der Verkehrsteilnahme (soweit sie im vorliegenden Fall bedeutsam ist) im § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB dieselbe (vgl. hierzu auch BGHSt 18, 6). Daraus muss, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, umgekehrt gefolgert werden, dass derjenige noch am Verkehr teilnimmt, der auf einer Gefällstrecke sein Fahrzeug abstellt, ohne die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (vgl. BGHSt 17, 181, wo auch § 1 StVO für anwendbar erachtet wird). Der Senat vermag daher der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart, § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB setze voraus, dass die Gemeingefahr „aus dem gegenwärtigen, sich bewegenden Verkehr ausstrahlen“ müsse, nicht zuzustimmen.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung ist ferner erforderlich, dass der Täter als Verkehrsteilnehmer im Zustand der Fahruntauglichkeit die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefahr herbeigeführt hat. Er muss durch sein Fahrverhalten eine Lage geschaffen haben, die die Schädigung bestimmter Menschen und bestimmter bedeutender Sachwerte wahrscheinlich macht. Es genügt nicht schon die entfernte, weit abliegende Gefahr, vielmehr ist eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr erforderlich, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt (BGHSt 18, 271). Auch diese Voraussetzung ist im Vorlegungsfall erfüllt. Der Angeklagte hat durch das Nichtabsichern des Lastzuges auf der Gefällstrecke die unmittelbare Gefahr des Abrollens geschaffen. Die Gefahr trat bereits ein, als der Angeklagte den Leergang einlegte und weder die Fuß- noch die Handbremse in Tätigkeit setzte. Von diesem Augenblick an war eine konkrete Gefahr vorhanden. Dass sich die Gefahr erst etwa 25 Minuten später ausgewirkt hat, ist unerheblich (vgl. BGHSt 11, 162). Entscheidend ist der Eintritt der konkreten Gefahrenlage unmittelbar nach dem Anhalten.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
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