Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung Diebstahl (§242) und unbefugter Gebrauch (§248b) — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 236/63
Datum
26.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm ohne Erlaubnis den Wagen eines Arbeitskollegen, fuhr damit und ließ ihn später unverschlossen stehen; er stellte sich freiwillig der Polizei. Streitpunkt war, ob er bereits beim Gewahrsamsbruch Zueignungsabsicht (Diebstahl, §242 StGB) oder nur unbefugten Gebrauch (§248b StGB) hatte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück, weil das Landgericht erhebliche Umstände nicht berücksichtigt und die Beweiswürdigung unvollständig begründet hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung zwischen Diebstahl (§ 242 StGB) und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (§ 248b StGB) kommt es darauf an, ob der Täter bereits beim Gewahrsamsbruch die Absicht hat, dem Berechtigten die Herrschaft über die Sache auf Dauer zu entziehen.

2

Es reicht für die tatbestandsmäßige Zueignungsabsicht aus, wenn der Täter von vornherein beabsichtigt, den Wagen nach Gebrauch irgendwo stehenzulassen und ihn damit dem Zugriff Dritter preiszugeben; die geplante Nutzungsdauer ist unbeachtlich.

3

Wird der Entschluss zur Zueignung erst nach Erlangung des Gewahrsams gefasst, fehlt es an der zum Tatbestand des § 242 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht, sodass allenfalls der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs in Betracht kommt.

4

Bei der Beweiswürdigung sind alle relevanten Tatsachen und naheliegenden Gesichtspunkte zu würdigen; das Übergehen bedeutsamer Umstände (z. B. Bekanntschaft mit dem Halter, freiwillige Rückkehr, sofortige Selbstvorstellung bei der Polizei) ist ein sachlich-rechtlicher Beurteilungsfehler und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ███, den ██████████████████ █████ ██████ M, geboren am █████████████ in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a. o.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war bei der Getränke-Großhandlung ███████ in Essen tätig. Er arbeitete dort als Beifahrer mit dem Verkaufsfahrer █████ zusammen. Am Morgen des 20. November 1962 entnahm er aus dem im gemeinsamen Umkleideraum stehenden Schrank des ██████ die zu dessen Volkswagen gehörenden Autoschlüssel und fuhr dann ohne Wissen und Erlaubnis des ██████ mit dem auf der Straße abgestellten Volkswagen davon. Er fuhr über Hannover, Braunschweig und Hildesheim nach Steinbergen. Dort blieb er bis zum 22. November. An diesem Tage wollte er nach Essen zurückfahren. Er kam bis Gladbeck. Dort stellte er den Wagen unverschlossen an der Autobahn ab und fuhr mit dem Bahnbus nach Essen. Am nächsten Abend stellte er sich freiwillig der Polizei. Noch am 22. November war der Volkswagen von der Polizei sichergestellt worden. Eine Fahrerlaubnis besitzt der Angeklagte nicht.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe von Anfang an die Absicht gehabt, den Personenwagen nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen und ihn dem Zugriff jedes Dritten preiszugeben. Die Ausführungen, mit denen es seine Überzeugung von dieser Absicht begründet hat, sind aber unvollständig; sie lassen festgestellte Tatsachen und naheliegende Gesichtspunkte, die nach der Lebenserfahrung zu einer anderen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten führen können, außer Betracht. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel (RGSt 77, 157, 160 f.).

Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte des Diebstahls oder nur des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs (§ 248b StGB) schuldig gemacht hat, kommt es allein darauf an, ob der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als er den Gewahrsam des Eigentümers ██████ brach, die Absicht hatte, dessen Herrschaftsgewalt über das Fahrzeug für die Dauer zu beseitigen. Für eine solche Absicht reicht es aus, wenn der Angeklagte den Wagen nach einiger Zeit irgendwo stehenlassen, ihn damit dem Zugriff Dritter preisgeben und es dem Zufall überlassen wollte, ob, wann und auf welche Weise und in welchem Zustand er an ██████ zurückgelangte (BGH VRS 24, 213/214). Faßte er aber diesen Entschluß erst zu einem Zeitpunkt, als er den Wagen bereits in seinen Gewahrsam gebracht hatte, so hat er ihn nicht, wie es § 242 StGB voraussetzt, in Zueignungsabsicht weggnommen. Nicht entscheidend ist, ob er das Fahrzeug kürzere oder längere Zeit benutzen wollte. Die vom Landgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob der Angeklagte „nur eine Spazierfahrt unternehmen“ wollte oder „von vornherein geplant hat, eine Fahrt nach Braunschweig und Steinbergen auszuführen“, ist daher unerheblich.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den Wagen nicht stehlen, sondern nur „richtig ausfahren“ wollen. Er sei freiwillig nach Essen zurückgekehrt. Den Wagen habe er in Gladbeck stehen lassen, weil ihm der Brennstoff ausgegangen sei. Er habe in diesem Zeitpunkt noch zwei DM in der Tasche gehabt.

Das Landgericht geht bei der Beweiswürdigung von dem Vorbringen des Angeklagten über den Mangel an Brennstoff in Gladbeck und den Besitz von nur noch 2 DM aus. Unter diesen Umständen durfte es den Umstand, daß der Angeklagte nach dem Stehenbleiben des Wagens kein Benzin gekauft hat, nicht ohne weiteres als Anzeichen für eine von vornherein bestehende Diebstahlsabsicht werten. Es ist nicht nur von Bedeutung, ob der Brennstoff, den der Angeklagte mit dem noch in seinem Besitz befindlichen Geld erwerben konnte, ausgereicht hätte, um die Fahrt nach Essen fortzusetzen, sondern es ist weiter wesentlich, ob der Angeklagte meinte, mit diesem Betrag bis zum Ende seiner Reise auskommen zu können, wenn er auch noch Brennstoff kaufen würde.

Vor allem aber ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, daß der Angeklagte mit ███████ bekannt war und mit dem Wagen unter Umständen fortgefahren ist, die deutlich darauf schließen ließen, daß er dies getan hatte. Tatsächlich wollte er nach Essen zurückkehren; schon nach zwei Tagen hat er die Heimreise angetreten und ist auch wieder nach Essen zurückgekommen. Das könnte ebenso wie seine freiwillige Meldung bei der Polizei am Tage nach seiner Rückkehr dafür sprechen, daß er den Wagen zunächst nicht stehlen wollte, sondern wenigstens im Zeitpunkt des Wegfahrens noch vorhatte, ihn seinem Arbeitskameraden zurückzubringen. Das Landgericht wird die bisher nicht erörterten Umstände bei der erneuten Entscheidung berücksichtigen müssen.

KrummeFlitnerSanders
Lang-HinrichsenBortzler