Treffer
BGH Urteil

Revision: §175a Nr.3 StGB aufgehoben – Rückverweisung wegen Unzucht mit Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 23/66
Datum
04.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde und schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt; die Revision rügt Rechtsverletzungen. Der BGH hebt die Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB auf, weil es an Feststellungen fehlt, dass das sechsjährige Kind die für §175 erforderliche innere Beteiligung zeigte. Damit verbleibt die Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB; der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Kammer zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des §175a Nr.3 StGB ist erforderlich, dass der Jugendliche den Tatbestand des §175 StGB sowohl in seiner äußeren als auch in seiner inneren Tatseite verwirklicht.

2

Zur Annahme der inneren Tatseite bei einem Jugendlichen reicht es aus, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise bewusst geschlechtliche Empfindungen bei sich oder dem Verführer hervorrufen will.

3

Fehlende tatsächliche Feststellungen darüber, dass das Opfer die für §175 erforderliche innere Teilnahme zeigte, schließen die Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB aus.

4

Beeinflußt eine rechtsirrtümliche Annahme der Tateinheit die Strafhöhe oder Nebenfolgen zum Nachteil des Angeklagten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 21. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Robert █████ aus ████, geboren ████████ 1922 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Oktober 1965 1. dahin gelindert, dass der Angeklagte nur – der Unzucht mit einem Kinde schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung einer anderweitig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken zum Schuldspruch begegnet allein die Verurteilung des Angeklagten nach § 175a Nr. 3 StGB.

Zur Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB gehört, dass der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und der inneren Tatseite verwirklicht. Dazu reicht es allerdings aus, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will (BGHSt 2, 40, 41). Dafür, dass hier diese Voraussetzungen bei dem erst 6 Jahre alten Opfer gegeben waren, fehlt jeder Anhalt. Der Sechsjährige hat sich zwar gegen die unsittlichen Zumutungen des Angeklagten immer wieder gesträubt. Das besagt jedoch nicht, dass er die schamverletzenden Betätigungen des Angeklagten schließlich doch mit einer inneren Anteilnahme hat über sich ergehen lassen, wie sie in der angeführten Entscheidung umschrieben ist.

Mangels entsprechender Feststellungen kann daher die Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB nicht bestehen bleiben.

Nach Sachlage erscheint es auch ausgeschlossen, dass die für eine Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Feststellungen, selbst für die Annahme eines Versuchs, noch getroffen werden können. Der Schuldspruch war somit dahin zu ändern, dass der Angeklagte – nur – der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig ist.

Der Strafausspruch musste aufgehoben werden. Zwar hat das Landgericht die Strafe zutreffend aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB entnommen. Aber das schließt nicht aus, dass die rechtsirrtümliche Annahme der tateinheitlichen Verletzung des § 175a Nr. 3 StGB die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

Von der Aufhebung der Strafe werden auch die Gesamtstrafe sowie die Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfasst.

ScharpenseelMayrHürxthal
FlitnerSpiegel