Revision verworfen: Überholen im Vollrausch verursacht fahrlässige Tötung und Fahrerflucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 236/58
- Datum
- 11.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die strafrechtliche Kausalität ist jede Bedingung ursächlich, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Die fahrlässige Mitverursachung eines Unfalls setzt voraus, dass der Täter die Folgen seiner verkehrswidrigen Handlung hätte voraussehen können.
Fahrerflucht liegt auch vor, wenn der Täter die zumindest naheliegende Möglichkeit seiner Beteiligung erkennt und dennoch fortfährt, um Feststellungen zu entziehen; hierfür genügt bedingter Vorsatz.
Eine Verfahrensrüge wegen unterlassener Sachverständigenanhörung nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret Tatsachen dargelegt werden, die die Einholung eines Gutachtens geboten hätten.
Die Anordnung eines ärztlichen/sachverständigen Gutachtens zur Schuldfähigkeit ist nur erforderlich bei konkreten, zur ernsthaften Zweifel führenden Anhaltspunkten, nicht bereits bei hoher Blutalkoholkonzentration ohne weitere Anhaltspunkte.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Fred ██ ███, geboren am ███ in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Februar 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, außerdem wegen eines selbständigen Vergehens der Fahrerflucht zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am frühen Morgen des 29. Juni 1957 nach einer durchzechten Nacht fuhr der Angeklagte ██ in erheblich angetrunkenem Zustand (2,08 ‰ Blutalkohol) mit seinem Personenwagen (Ford Taunus M 12) durch die Neusser Straße in Köln stadtauswärts. In einem anderen Personenwagen (Borgward) fuhr der ebenfalls angetrunkene, rechtskräftig verurteilte Kraftfahrer ███, den ██ in der von ihnen gerade besuchten Wirtschaft kennengelernt hatte. Bei Geschwindigkeiten von mindestens 80 km/h überholten die beiden sich mehrmals im Wechsel. Bei der letzten Überholung fuhren sie eine längere Strecke nebeneinander her, weil ███, während ██ ihn überholte, seine Geschwindigkeit steigerte. Als ██ den Borgward hinter sich gelassen hatte und sein Fahrzeug nach rechts zog, geriet er auf den rechten Bürgersteig. Daraufhin bremste er scharf. Sein Wagen schleuderte und erfasste dabei den Bauschlosser Albert ████, der sich als Fußgänger auf der Fahrbahn befand. ████ wurde auf der Stelle getötet. Bevor der Borgward, der während der Schleuderbewegungen vom rechten auf den linken Gehsteig geriet, dort zum Stehen gekommen war, hatte er außerdem den in der Einmündung einer Seitenstraße mit seinem Fahrrad stehenden Straßenbahnschaffner Reinhold ████ erfasst und verletzt.
██ setzte seine Fahrt fort, obwohl ihn der neben ihm sitzende Autoelektriker Alfred ████ zum Halten aufforderte und ihm mitgeteilt hatte, dass ███ ins Schleudern geraten und gegen eine Hauswand gefahren sei.
II. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung, soweit sie auf fahrlässige Tötung und Fahrerflucht lautet.
1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt er zunächst vor, vor der Hauptverhandlung sei er nicht von einem ärztlichen Sachverständigen auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht worden, obwohl das Gericht die Staatsanwaltschaft um eine Prüfung dieser Frage ersucht habe; in der Hauptverhandlung aber werde das Gericht bei seiner Vernehmung an seiner Reaktion – „teilweise bedingt durch seine Schwerhörigkeit“ – festgestellt haben, dass bei der Beurteilung der Fahrerflucht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht so fern liege, „als dass es bei erneuter Verhandlung keines Sachverständigengutachtens bedürfte“.
Dieses Vorbringen genügt nicht dem Erfordernis, das § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge aufstellt. Der Beschwerdeführer wirft der Strafkammer vor, sie habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen ärztlichen Sachverständigen vernommen habe. Die Ausführungen zur Begründung dieser Rüge enthalten aber nicht die Angabe einer Tatsache, die das Landgericht zur Anhörung eines Sachverständigen hätte drängen müssen.
Davon abgesehen hat, wie die Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt, die Strafkammer einen Arzt als Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. In Übereinstimmung mit ihm hat sie die Voraussetzungen sowohl des Abs. 1 wie des Abs. 2 des § 51 StGB trotz der verhältnismäßig hohen Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten verneint.
2) a) Den Feststellungen der Strafkammer über den Unfallverlauf ist zu entnehmen, dass ██ die seinen Wagen ins Schleudern versetzende Bremsung deshalb vornahm, weil ihn überholende ████ auf den rechten Bürgersteig geraten war (UA S. 4). Später (UA S. 7) erklärt es die Strafkammer für die Frage nach dem Verschulden ██ für unerheblich, ob er die Fahrbahn vor ███, nachdem er ihn überholt hatte, schnitt und ihn dadurch zum scharfen Bremsen zwang. Der Beschwerdeführer glaubt, dass beide Urteilsstellen sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen, da die Strafkammer an der zweiten Stelle ihre Feststellung auf Seite 4 wieder in Zweifel ziehe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand berechtigt ist. Denn zutreffend sieht die Strafkammer das für die beiden Unfälle, den Tod und die Körperverletzung des Straßenbahnschaffners ████, mitursächliche Verhalten des Angeklagten darin, dass er durch das mit überhöhter Geschwindigkeit veranstaltete wiederholte Überholen in angetrunkenem Zustand eine Gefahrenlage schuf, die zu den beiden Unfällen führte. Die im Verhalten des Angeklagten liegende Bedingung für die Unfälle brauchte nicht einmal, wie die Strafkammer anscheinend meint, diesen Ereignissen „adäquat“ zu sein. Denn für die strafrechtliche Betrachtung ist jede Bedingung für einen Erfolg ursächlich, die nicht hingedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Der Vorwurf gegen den Angeklagten, er habe fahrlässig die beiden Unfälle mitverursacht, ist deshalb begründet, weil er nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung der Strafkammer die Folgen seiner verkehrswidrigen Fahrweise hätte voraussehen können.
b) Wie die der Verurteilung wegen Unfallflucht zugrunde liegenden Feststellungen der Strafkammer ergeben, hat sie nicht für sicher nachgewiesen erachtet, dass der Angeklagte einen Stoß verspürte, als er selbst vor den unmittelbar danach durch ███ verursachten beiden Unfällen mit seinem Wagen auf den rechten Bürgersteig geriet und eine Mauerwand und einen Oberleitungsmast streifte. Auf diesen Beweismangel weist die Strafkammer nämlich ausdrücklich auf Seite 8 UA im Gegensatz zu ihrer auf Seite 4 enthaltenen, oben erwähnten Bemerkung hin, ██ habe einen heftigen Schlag verspürt (und trotzdem seine Fahrt fortgesetzt). Die Grundlage des Schuldspruchs wegen Fahrerflucht bildete demnach offensichtlich nicht dieses vom Angeklagten selbst und unmittelbar bewirkte Unfallgeschehen, vielmehr die Tatsache, dass er auch an den kurz danach und unmittelbar von ███ mittelbar, aber auch von ihm verursachten Unfällen beteiligt war. Diese Beteiligung ergibt sich aus der zutreffenden (siehe oben zu a) Annahme der Strafkammer, dass er die Unfälle durch die mit ███ veranstaltete Wett- und Rennfahrt mitbewirkt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte ihn ein Insasse seines Wagens darauf aufmerksam, dass ███ ins Schleudern und gegen eine Hauswand geraten war, und forderte ihn, ebenso wie ein weiterer Fahrtbegleiter, auf, sofort anzuhalten. Daraus durfte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß schließen, der Angeklagte habe die mindestens naheliegende Möglichkeit seiner Beteiligung an einem Verkehrsunfall erkannt und wenigstens mit bedingtem Vorsatz Fahrerflucht begangen, als er trotzdem seine Fahrt fortsetzte, um sich der Feststellung über die Art seiner Beteiligung am Unfallgeschehen zu entziehen.
c) Auch die sonstige sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Fehler ergeben, der den Angeklagten beschweren könnte.
| Scharpenseel | Sauer | Martin | |||
| Dr. Geier | Seibert |