Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 23/60
Datum
04.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Streitgegenstand war, ob der Zeuge bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Beweisfragen auch spätere Sachverhalte betrafen. Das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung Denkfehler und Lücken begangen, weshalb eine neue Entscheidung geboten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass der Zeuge bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Zweifel an der Reichweite seiner Zeugnispflicht gehabt haben musste oder seine Unaufmerksamkeit pflichtwidrig war.

2

Die Frage der Fahrlässigkeit des falschen Eides ist durch eine freie, aber auf Denkgesetzen beruhende Beweiswürdigung zu klären; Verstöße gegen Denkgesetze oder unberücksichtige Gründe führen zu einem sachlich-rechtlichen Fehler.

3

Bei allgemein gehaltenen Beweisfragen ist zu prüfen, ob der Zeuge vernünftigerweise annehmen durfte, sich nur auf einen früheren Zeitraum zu beziehen; die Auslegung des Beweisbeschlusses ist entscheidungserheblich für die Frage der Fahrlässigkeit.

4

Hat der Zeuge Zweifel über den Sinn einer Frage, trifft ihn die Pflicht, sich beim vernehmenden Richter zu erkundigen; das Unterlassen kann, je nach Umständen, Fahrlässigkeit begründen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████ ██████ U ██ aus ██████████ ███, geboren am █, wegen fahrlässigen Falscheides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████████████████ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom ████████████ 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In dem Ehescheidungsprozess der Mitangeklagten Gertrud █████ gegen ihren Ehemann, den Bergmann Karl ████, beschloss das Oberlandesgericht Hamm, nachdem das Landgericht in Essen am 18. Februar 1957 die Ehe unter Abweisung der Widerklage des Ehemannes aus dessen Verschulden geschieden und der widerklagende Ehemann Berufung eingelegt hatte, den Angeklagten █████ nach § 118a ZPO im Wege der Rechtshilfe als Zeugen zu folgenden Fragen zu vernehmen:

"Schlief die Klägerin seit dem 16.1.1957 mit dem Bergmann ████ in einem Zimmer; sind beide, als der Beklagte Nachtschicht hatte, heimlich zu einer Faschingsfeier gegangen (wann) und hat eines Tages, als sie per Arm in Richtung ██ gingen, der Beklagte sie gestellt (wann); hat die Klägerin sich in sonstiger Weise durch ihr Verhalten gegenüber dem Bergmann ██████ ehewidrig benommen? Hat sie mit ████ insbesondere gemeinsam auf einer Couch gelegen und diesen nachts in ihr Schlafzimmer eingelassen, wenn der Beklagte Nachtschicht hatte?"

Der Bergmann ██ ███ hatte behauptet, die ehewidrigen Beziehungen des Angeklagten █████ und der Mitangeklagten █████ hätten schon in den Jahren 1955/56 stattgefunden.

Der Angeklagte ██████, dem die Beweisfrage mit der Ladung mitgeteilt wurde, sagte nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht vor dem Amtsgericht in Hattingen am 4. Juli 1957 uneidlich u. a. wie folgt aus:

"Ich habe niemals gemeinsam mit der Klägerin auf einer Couch gelegen; die Klägerin hat mich auch niemals nachts in ihr Schlafzimmer eingelassen, wenn der Beklagte Nachtschicht hatte oder wenn er aus anderen Gründen abwesend war. Ich will damit sagen, dass ich in Abwesenheit des Beklagten niemals im Schlafzimmer der Klägerin geschlafen habe. Ich weiß nicht, in welcher sonstigen Weise die Klägerin sich in ihrem Verhalten mir gegenüber ehewidrig benommen haben sollte."

Ob der Angeklagte ██████ besonders darauf hingewiesen worden ist, dass sich die Beweisfrage auf die Zeit bis zu seiner Vernehmung bezieht, hat nicht festgestellt werden können. Entsprechendes gilt für die vom Angeklagten ███ vor dem Oberlandesgericht in Hamm als Zeuge am 12. November 1957 beschworene Aussage folgenden Inhalts:

"Ich bin mit den ██████ befreundet. Vor etwa 6 bis 8 Wochen habe ich mit dem Ehemann gesprochen; er sagte mir, er wolle wegen einer Strafsache in die Ostzone. Bei den Eheleuten ███ bin ich oft gewesen. Richtig gewohnt habe ich dort allerdings nur 14 Tage vor meiner Inhaftierung im April 1956. Ich bin nie allein bei der Frau gewesen. Nach meiner Entlassung im Januar 1957 habe ich Frau █████ schon mal zufällig wiedergetroffen und mit ihr gesprochen. Ich bin auch bei den Eltern der Frau gewesen, wo ich Frau ██████ ebenfalls angetroffen habe. Ich bin mit ihr nicht allein im Kino, in Wirtschaften oder zum Tanz gewesen. Bei gemeinschaftlichen Feiern mit den Eheleuten ███ habe ich früher die Frau auch schon mal geküsst.

Mit BC zur selben Zeche war ich nur bis zum 16.1.1956, wie ich anhand meiner Papiere jetzt feststelle. Ab 17.1.1956 bin ich auf einer anderen Zeche gewesen."

Das Oberlandesgericht in Hamm schied die Ehe der Eheleute ████ auf Klage und Widerklage. In den Gründen des Scheidungsurteils heißt es u. a., der letzte eheliche Verkehr habe Mitte August 1956 stattgefunden; das Gericht habe auf Grund der Beweisaufnahme, zu der der Ehemann nicht erschienen sei, trotz erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen █████ ein ehewidriges Verhalten der Klägerin zu dem Zeugen ████ nicht feststellen können.

Die Bekundungen des Angeklagten ██████ sowohl vor dem Amtsgericht in Hattingen als auch vor dem Oberlandesgericht in Hamm sind falsch. Der Angeklagte █████ hat zumindest seit der zweiten Hälfte des Monats März 1957 mit der Mitangeklagten ████ Geschlechtsverkehr gehabt.

Auf Grund der zuvor wiedergegebenen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten ███████ wegen fahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten █████ beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils nötigt.

Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte ███ sachlich etwas Unwahres beschworen hat, und zwar deshalb, weil der Zeugeneid (§ 392 ZPO) sich unterschiedslos auf alle Angaben erstreckt, die bei vernünftiger Auslegung durch den geleisteten Eid gedeckt werden (vgl. auch RGSt 60, 407, 408), so dass die Bekundungen des Angeklagten auch seine Beziehungen zur Mitangeklagten ███ nach Erlass des erstinstanzlichen Scheidungsurteils umfassten.

Nach den Gründen des angefochtenen Urteils hat die Strafkammer nicht die ausreichende Überzeugung davon gewinnen können, dass der Angeklagte ███ vorsätzlich falsch geschworen hat, und ihn daher nicht wegen Meineids verurteilt. Sie hält die Einlassung des Angeklagten für unwiderlegbar, dass ihm bei seinen Bekundungen als Zeuge nicht bewusst gewesen sei, über sein Verhalten gegenüber der Mitangeklagten ███ für die Zeit auch nach Erlass des Scheidungsurteils des ████████gerichts aussagen zu müssen und auszusagen. Dagegen meint die Strafkammer, der Angeklagte █████ habe einen Falscheid fahrlässig geschworen. Denn bei dem von ihm als Zeugen zu verlangenden Nachdenken über die Bedeutung und Tragweite der an ihn gestellten Fragen hätte er sich sagen müssen, dass seine Auffassung über den Zeitraum, über den er sich zu äußern habe, nicht unbedingt richtig sei.

Diese vom Landgericht gezogene Folgerung lässt sich aber mit seiner Würdigung der Beweisaufnahme nicht in Einklang bringen.

Irrt ein Zeuge darüber, dass eine ihm bekannte Tatsache in Beziehung zur Beweisfrage steht, zu der er als Zeuge vernommen wird, und irrt er sich somit auch über den Umfang seiner Zeugnispflicht, so geschieht dies keineswegs immer fahrlässig. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Zeugen über den Umfang seiner Zeugnispflicht Zweifel gekommen sind, oder dem Umstand, dass ihm keine Bedenken aufgestoßen sind, selbst wieder pflichtwidrige Unaufmerksamkeit zugrunde liegt (RG JW 1927, 2013 Nr. 25). In der Rechtsprechung ist gefordert worden, dass ein Zeuge, der sich im Zweifel über den Sinn einer an ihn gestellten Frage befindet, sich danach zu erkundigen hat (vgl. RG JW 1925, 2134 Nr. 3, auch RGSt 60, 407, 409).

Das wäre vom Angeklagten █████ zwar nicht schon vor seiner Anhörung (vgl. bereits RG JW 1929, S. 778 Nr. 53), aber bei ihr, und zwar durch Befragung des vernehmenden Richters, zu verlangen gewesen, wenn ihm, wie das Landgericht annimmt, bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Zweifel an seiner Auffassung über den Umfang seiner Zeugnispflicht hätten kommen müssen.

Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts ist somit zutreffend.

Indessen ist seine Beweiswürdigung nicht frei von Verstößen gegen Denkgesetze und von Lücken.

1. Inwiefern dem Angeklagten █████ aus dem Umstand, dass er im Berufungsverfahren zweimal als Zeuge vernommen worden ist, bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffassung über den Umfang seiner Zeugnispflicht hätten erwachsen müssen, lässt sich aus den Darlegungen des Landgerichts nicht entnehmen. Insoweit liegt ein Denkfehler in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils vor. Denn eine wiederholte Vernehmung hätte bei dem Angeklagten die gekennzeichneten Bedenken nur dann erwecken müssen, wenn die Art ihrer Durchführung dazu geeignet gewesen wäre. Darüber äußert sich das angefochtene Urteil indessen nicht.

2. Die Strafkammer hat die zeitlich nicht begrenzte Frage des Beweisbeschlusses nach „sonstigem ehewidrigem Verhalten“ der Mitangeklagten █████ gegenüber dem Angeklagten █████ in ihren Darlegungen zu der Folgerung verwertet, dass █████ nicht vorsätzlich falsch geschworen habe, weil er veranlasst sein könne, diese allgemein gehaltene Frage mit Rücksicht auf die anderen Fragen des Beweisbeschlusses, die Vorgänge vor Erlass des Scheidungsurteils im ersten Rechtszug zum Gegenstand hatten, auf die Zeit vor Verkündung dieses Erkenntnisses zu beziehen, „zumal diese Frage inmitten der länger zurückliegenden Vorgänge betreffenden Fragen niedergelegt“ sei. Dann musste die Strafkammer aber auch erörtern, weshalb „dem Angeklagten █████ zu denken geben“ musste, dass diese Beweisfrage ebenso wie die Beweisfrage nach der gemeinsamen Benutzung eines Zimmers zum Schlafen nach dem 16. Januar 1957 nicht die in der Vorstellung des Angeklagten ███ bestehende Zeitschranke hatte. Denn bezüglich dieser Beweisfragen liegt nach der Lebenserfahrung die Annahme nicht fern, dass dem Angeklagten infolge der Fassung des Beweisbeschlusses keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Meinung über den begrenzten Umfang seiner Zeugnispflicht aufkommen mussten, zumal seine in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellten Kündigungen im Termin vor dem Oberlandesgericht und sein ebenfalls wiedergegebenes Verhalten bei der Verlobung mit der Mitangeklagten █████ nach der Überzeugung des Landgerichts dafür sprechen, dass er habe glauben können, ehewidrige Beziehungen zu ihr nicht verheimlichen zu müssen, die sich zeitlich nach Erlass des Scheidungsurteils im ersten Rechtszug zugetragen hatten.

3. Die Äußerung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, welche Frage er sich bei einem Eherechtsstreit in eigener Sache vorgelegt haben würde, besagt – jedenfalls für sich allein – nicht, dass seine in der Hauptverhandlung kundgegebene selbständige Auffassung bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit in ihm Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Auffassung über den Umfang seiner Zeugnispflicht hätten aufkommen lassen müssen.

Nach alledem liegt infolge der gekennzeichneten Mängel bei der Würdigung des Beweisergebnisses und infolge des Umstandes ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, dass die Strafkammer bei Behandlung der Frage, ob der Angeklagte fahrlässig falsch geschworen hat, die gegen das Auftauchen von Zweifeln beim Angeklagten sprechenden Gründe nicht genügend berücksichtigt hat, die sich aus ihren Darlegungen zur Vorsatzfrage ergeben. Dieser sachlich-rechtliche Fehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Da der Senat nicht selbst endgültig entscheiden kann, ist die Sache an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

RotbergKrummeBörtzler
Lang-HinrichsenFlitner