Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Unterbringung nach §64 StGB zu prüfen und nachzuholen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 235/98
Datum
16.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Raubes und Betäubungsmittelstraftaten. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als das Landgericht die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) nicht getroffen hatte, und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Die Unterbringung geht den §§35 ff. BtMG vor und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Anhörung eines Sachverständigen zwingend anzuordnen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist vorrangig gegenüber den Regelungen der §§ 35 ff. BtMG und ist vorrangig zu prüfen.

2

Sind die Voraussetzungen des § 64 StGB gegeben, hat das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) die Unterbringung zwingend anzuordnen; dem Tatrichter steht insoweit kein Ermessensspielraum zu.

3

Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zur Suchtlage des Angeklagten führen zur Aufhebung der Feststellungen und erfordern eine erneute, eindeutige Feststellung der Voraussetzungen für § 64 StGB.

4

Allein die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert nicht die Nachholung der Entscheidung über die Unterbringung (§ 358 Abs. 2 S. 2 StPO).

5

Eine Teilaufhebung des Urteils wegen Unterbringungsfragen berührt den Strafausspruch nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Unterbringung die Strafzumessung beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 235/98 vom 16. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Januar 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen zweier Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und gegen den Strafausspruch richtet, unbegründet; das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der mehrfach vorbestrafte Angeklagte bereits in seiner Schulzeit in eine „Clique“ geriet, „in der gehascht, gesoffen und geklaut“ wurde, sein „Freizeitverhalten wurde von Alkohol und Haschischkonsum (geprägt)“ war, er sich ab April 1996 Heroin spritzte, er „zusehends verwahrloste“ und „regelmäßig Heroin und alles, was er an Ersatzstoffen bekommen konnte“, zu sich nahm. Die abgeurteilten Taten, die der Drogenbeschaffung dienten, sind „ohne die Drogenabhängigkeit des Angeklagten nicht denkbar“ (UA 23).

Die Strafkammer hat, obwohl der Angeklagte „so bald wie möglich eine Drogentherapie durchführen (möchte)“ (UA 6), von einer Unterbringungsanordnung abgesehen, weil sie „jetzt die Voraussetzungen des § 64 StGB noch nicht (für) gegeben (hält)“ und „den richtigen Weg“, der Drogensucht des Angeklagten zu begegnen, „in einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG“ sieht (UA 24).

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht verkennt, dass die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB den §§ 35 ff. BtMG vorgeht. Zunächst sind die Voraussetzungen des § 64 StGB und gegebenenfalls die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 67 Abs. 3, 6, 7, 11–13) zu prüfen. Das Gericht hat die Unterbringung nach Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zwingend anzuordnen, wenn – was hier naheliegt – deren Voraussetzungen vorliegen; ein Wahlrecht oder Ermessensspielraum ist dem Tatrichter dabei nicht eingeräumt (st. Rspr., vgl. nur BGH StV 1995, 635; BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, m. w. N.; Senatsbeschluss vom 7. November 1996 – 4 StR 523/96).

Soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde, musste das Urteil daher aufgehoben werden.

Da die Feststellungen zur Frage der Unterbringung zum Teil widersprüchlich sind (vgl. UA 6 [der Angeklagte sei „nun körperlich gesundet und clean“] einerseits und UA 24 [der „Drogensucht“ des Angeklagten müsse „begegnet“ werden] andererseits), müssen sie ebenfalls aufgehoben werden (§ 353 Abs. 2 StPO).

Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbringung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat ausschließen, dass sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafen ausgewirkt hätte.

KuckeinMeyer-GoßnerErnemann
AthingSolin-Stojanovic

Zitiert von (1)