BGH: Revision verworfen – Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Unfall mit Polizeibeamten bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 23/59
- Datum
- 08.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung genügt es, dass der Täter die durch sein Verhalten begründete Lebensgefahr für einen Dritten zumindest vorhergesehen hat und dennoch weiterfährt, wodurch der tödliche Erfolg eintritt.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die unter Beweis gestellten Behauptungen als gegeben unterstellt oder diese für die rechtliche Entscheidung belanglos sind.
Eine weitergehende Beweisaufnahme (z. B. Augenschein, Sachverständigengutachten) ist entbehrlich, wenn der Angeklagte bereits vorprozessual seine Unmöglichkeit eines rechtzeitigen Anhaltens eingeräumt hat und in der Hauptverhandlung kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Für die Prüfung der Vorhersehbarkeit kommt es nicht auf die konkreten Einzelheiten des späteren Unfallverlaufs an; entscheidend ist, ob die Möglichkeit einschlägiger Eingriffe Dritter allgemein in den Vorstellungen des Täters lag.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 13. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ██████ He, geboren am █████ in ███████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ███ bei der Verhandlung als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ████████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Rottweil vom 13. März 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 7. Juli 1956 auf der Bundesstraße 14 durch die Unterstadt von Oberndorf, in der die zulässige Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt war. In einer Linkskurve gab ihm der an der rechten Fahrbahnseite stehende Polizeibeamte HC ein rot blinkendes Haltesignal mit seiner Taschenlampe, da er den Angeklagten wegen der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit anhalten wollte. Nachdem der Angeklagte zunächst kurz gebremst hatte, fiel ihm ein, dass er in einem nicht zugelassenen Kraftwagen unterwegs war und auch keine gültigen Papiere bei sich hatte. Darum entschloss er sich, an dem Beamten vorbeizufahren, und verminderte seine Geschwindigkeit zur Vorbereitung seines Ausweichens in der Linkskurve noch etwas. HC glaubte dagegen, der Angeklagte wolle halten, und ging daher immer weiter zur Mitte der 8 m breiten Fahrbahn auf den vermeintlichen Haltepunkt des Wagens zu. Der Angeklagte zog den Wagen jedoch immer weiter nach links, um ganz links weiterzufahren. Der Beamte folgte dieser Bewegung, um den Angeklagten noch zum Halten zu veranlassen. Im weiteren Ausweichen kam der Angeklagte so weit nach links, dass seine linken Räder im Scheitel der Linkskurve eine kurze Strecke über den linken Gehweg dicht neben dem Randstein liefen. Er erkannte die große Gefahr, dass HC von ihm angefahren oder überfahren werden könne. Um dies zu vermeiden, wich er immer weiter nach links aus. Er glaubte, er werde ohne Berührung an dem ihm weiter folgenden Beamten vorbeikommen, doch war ihm klar, dass schon eine Berührung █████ einen Stoß mit tödlichen Folgen führen könne. Der Polizeibeamte sprang auf das Fahrzeug zu, um auf das Trittbrett zu kommen und die Wagentür zu öffnen. Hierbei wurde er umgeworfen, stürzte auf die Straße und schlug mit dem Hinterkopf auf der Fahrbahn auf. An den Folgen der hierbei erlittenen Schädel- und Gehirnverletzungen starb er nach etwa vier Stunden.
Der Angeklagte fuhr weiter, ohne sich um den Verunglückten zu kümmern.
Die Strafkammer hat ihn wegen fahrlässiger Tötung und wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen.
a) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vorsorglich die Vernehmung des in Übersee lebenden Zeugen HC ThC darüber beantragt, dass der Angeklagte so weit links gefahren sei, dass er noch an dem Beamten vorbeigekommen wäre, ohne diesen zu berühren; der Beamte sei jedoch im letzten Augenblick plötzlich auf das Fahrzeug hinzugesprungen, um zu versuchen, die Wagentür zu öffnen oder auf das Trittbrett zu kommen. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag abgelehnt, da die unter Beweis gestellten Behauptungen als richtig unterstellt würden. Die Revision beanstandet zutreffend, dass mit dieser Wahrunterstellung die Urteilsfeststellung unvereinbar sei. █████ sei, während der Angeklagte nach links auswich, mit wenigen Schritten so nahe an den Wagen herangekommen, dass eine Berührung unvermeidbar wurde. Darauf beruht das Urteil jedoch nicht, da es auf den damit unvereinbaren Teil der Wahrunterstellung nicht ankommt. Der Angeklagte hat bemerkt, dass der Beamte der Ausweichbewegung des Wagens nach links immer weiter folgte und nicht abzuschütteln war. Damit erkannte er zugleich, dass sich HC ständig in der Gefahr eines An- oder Überfahrens befand.
Ihm war ferner bekannt, dass schon ein bloßer Stoß, geführt durch die Wucht des sich bewegenden Fahrzeugs, einen tödlichen Sturz des Beamten zur Folge haben könnte (UA S. 8).
Er hat also vorausgesehen, dass sein Verhalten den dienstlich zum Einschreiten verpflichteten Beamten in Lebensgefahr brachte, und ist trotzdem weitergefahren. Es kommt, wie das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, nicht darauf an, dass er sich die Einzelheiten des späteren Unfallverlaufs nicht vorgestellt hat. Ein Versuch des Polizeibeamten, auf das Trittbrett zu springen, die Wagentür zu öffnen und den Angeklagten so am Weiterfahren zu hindern, war bei der gegebenen Lage nicht so außergewöhnlich, dass er vom Angeklagten als Wirkung seines gesetzwidrigen Verhaltens nicht in seine Vorstellungen einbezogen werden konnte und musste (vgl. die einen ähnlichen Fall behandelnde Entscheidung des Senats VRS 13, 135). Daher kommt es nicht darauf an, ob der Beamte zu diesem Entschluss auch dadurch gedrängt wurde, dass er eine Berührung mit dem nahe an ihn heranfahrenden Wagen für unvermeidlich hielt.
Nach seinen Ausführungen hat der Tatrichter auch erkannt, dass es insoweit einer Vernehmung des Zeugen ████ nicht bedurfte, weil die unter Beweis gestellten Vorgänge für die Entscheidung rechtlich ohne Bedeutung sind (UA S. 7 f.). Daher bedarf es keiner Erörterung, ob der über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließenden Kammer die Angaben des Zeugen ThC im Ermittlungsverfahren schon bei Eingang der Anklage bekannt waren.
b) Die Einnahme eines Augenscheins und die Vernehmung eines Kraftfahrzeugsachverständigen darüber, ob es dem Angeklagten noch möglich gewesen wäre, nach dem Haltesignal des Beamten rechtzeitig anzuhalten, musste sich dem Tatrichter nicht aufdrängen, da der Angeklagte dies bei seiner polizeilichen Vernehmung am 5. August 1957 (Hauptakten Bl. 9) ausdrücklich zugegeben hatte. Dass der Angeklagte dieses Geständnis etwa in der Hauptverhandlung widerrufen hätte, ist weder dem Urteil noch der Sitzungsniederschrift zu entnehmen. Auch haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger laut Sitzungsniederschrift eine solche Beweiserhebung beantragt.
2. Die Sachrügen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
| Rotberg | Hoepner | Flitner | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |