Treffer
BGH Urteil

Revision: Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben, Bewährungsablehnung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 23/58
Datum
29.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Nichtaussetzung der viermonatigen Freiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem tödlichen Verkehrsunfall an. Der BGH bestätigte die Entscheidung, die Bewährung wegen grober Vorfahrtsverletzung und schwerer Folgen abzulehnen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hob der Senat auf, weil das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse nicht darlegte. Die Sache wurde insoweit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt eine sorgfältige, die gesamten Umstände erfassende Würdigung voraus; pauschale Feststellungen, der Täter habe sich als ungeeignet erwiesen, genügen nicht.

2

Bei der Prüfung der Fahrerlaubnisentziehung sind insbesondere der Gehalt der Tat an äußerem Unrecht und an innerer Schuld, das bisherige Verkehrverhalten, das sonstige Vorleben und die Einstellung des Täters zur Tat gegeneinander abzuwägen.

3

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Vollstreckung infolge einer grob fahrlässigen und folgenreichen Verletzung von Verkehrsvorschriften geboten erscheint.

4

Eine Revision ist begründet, wenn das angefochtene Urteil bei Maßnahmen wie der Fahrerlaubnisentziehung die gebotene Begründung und Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte vermissen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Landau in der Pfalz, 23. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████ ████████ K ███████ aus ████████, geboren am ██████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat Dr. ██████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 23. Oktober 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte bekämpft mit sachlich-rechtlichen Einwänden das Urteil der Strafkammer nur insoweit, als sie die gegen ihn wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erkannte Gefängnisstrafe von vier Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die genannten Entscheidungen ist zulässig und wirksam.

1.) In der Begründung ihrer Entscheidung zu § 23 StGB führt die Strafkammer aus, die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat lasse zwar erwarten, dass er in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, jedoch fordere das öffentliche Interesse eine Vollstreckung der Strafe, weil sich der Angeklagte einer grob fahrlässigen und folgenschweren Verletzung des Vorfahrtsrechts schuldig gemacht habe.

Bei dem von ihm verschuldeten Zusammenstoß seines Motorrads mit einem auf der Bundesstraße Nr. 272 von Landau nach Speyer fahrenden Motorroller kam der jüngere Bruder des Angeklagten, der auf seinem Begleitersitz mitfuhr, ums Leben; Fahrer und Beifahrer des Motorrollers erlitten schwere Verletzungen. Die Bewertung der Fahrweise des Angeklagten als eines groben Verstoßes gegen die Wartepflicht ist nach den Feststellungen der Strafkammer über den Unfallverlauf begründet. Der Angeklagte, der auf einer Landstraße I. Ordnung fuhr, schickte sich an, die bevorrechtigte Bundesstraße zu überqueren. Er verminderte zwar zuvor seine etwa 80 km/h betragende Geschwindigkeit, fuhr aber mit noch etwa 50 km/h an und über die Bundesstraße. Wegen der Höhe dieser Geschwindigkeit konnte er nur durch einen flüchtigen Blick nach links und rechts erkunden, ob die Bundesstraße frei sei. Da er niemand wahrnahm, setzte er zum Überqueren an. Erst auf der Kreuzung bemerkte er den von links auf der Bundesstraße heranfahrenden Roller.

Die Strafkammer sieht sein Verschulden darin, dass er mit zu hoher Geschwindigkeit an und in die Kreuzung gefahren sei. Daher habe er sich zu einer sorgfältigen Beobachtung der Bundesstraße außerstande gesetzt.

Wegen der Schwere der Vorfahrtrechtsverletzung und der erheblichen Folgen dieses Verstoßes durfte die Strafkammer die Verbüßung der Strafe im öffentlichen Interesse für erforderlich halten. Sie bringt nicht, wie die Revision behauptet, zum Ausdruck, sie halte bei jeder Vorfahrtrechtsverletzung mit schweren Folgen die Verbüßung der Strafe für geboten. Sie begründet das öffentliche Interesse am Strafvollzug vielmehr mit dem Hinweis auf die „gröbliche Missachtung“ des Vorfahrtrechts, das sie zutreffend als einen „tragenden Grundpfeiler unseres Verkehrsrechts“ bezeichnet.

2.) Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer nur mit den Worten des Gesetzes begründet, der Angeklagte habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dies entspricht nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellt hat. Danach (BGHSt 5, 168, 174 ff.) sind die gesamten Umstände des Falles sorgfältig zu würdigen, also sowohl der Gehalt der Tat an äußerem Unrecht wie an innerer Schuld, die sich in der Fahrweise des Angeklagten offenbarte, sowie sein bisheriges Verhalten im Straßenverkehr, sein sonstiges Vorleben und seine Einstellung zur Tat. An anderer Stelle ihrer Urteilsgründe, nämlich bei der Schilderung der Persönlichkeit und in ihren Strafzumessungserwägungen, weist die Strafkammer aber darauf hin, dass der Angeklagte in seinem Heimatort einen sehr guten Ruf genieße, als bescheidener, stiller und korrekter junger Mann gelte und dass er unter dem von ihm verschuldeten Tod seines einzigen Bruders sehr leide. Die Strafkammer wird bei ihrer neuen Entscheidung zu § 42 m StGB Veranlassung haben, diese Gesichtspunkte gegen jene abzuwägen, die die Tat des Angeklagten in ungünstigem Licht erscheinen lassen.

RotbergKrummeLang-Hinrichsen
SauerSeibert