Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtbescheidung eines Hilfsbeweisantrags in Verfahren wegen fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 235/71
Datum
24.06.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil wegen fahrlässiger Tötung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht einen hilfsweise gestellten Beweisantrag (Vernehmung eines Zeugen zur Identität des beteiligten Fahrzeugs) in den Urteilsgründen nicht beschieden und nicht erkennbar begründet hatte. Dieser Verfahrensmangel kann das Urteil tragen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat empfiehlt eine Ortsbesichtigung und weist auf die Berücksichtigung des Sühnegedankens bei der Strafzumessung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtbescheidung eines in den Urteilsgründen nicht erkennbar verworfenen Beweisantrags stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, sofern nicht ersichtlich ist, warum von der Beweiserhebung abgesehen wurde.

2

Ein Beweisantrag, der zur Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen (z. B. Identität eines beteiligten Fahrzeugs) dient, ist vom Gericht in den Urteilsgründen zu behandeln; seine unbegründete Nichtberücksichtigung ist prozessual relevant.

3

Zur Herstellung einer verlässlichen Grundlage für die Schuldentscheidung kann eine Ortsbesichtigung erforderlich sein; bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung ist Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten.

4

Bei der Strafzumessung ist der Gesichtspunkt der Sühne vom Begriff der "Verteidigung der Rechtsordnung" umfasst.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 27. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 235/71

in der Strafsache gegen den Kaufmann Adrianus Joseph Maria S. aus █, dort geboren am █████████████████, wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Mayr Bundesrichter

Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter

Hürxthal Bundesrichter

Salger Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin [REDACTED] in der Verhandlung, C. bei der Verkündung des Urteils Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter C.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist am 21. Februar 1970 von einer Jugendkammer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine von der Staatsanwaltschaft erst Ende Mai 1971 dem Bundesgerichtshof vorgelegte Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Beweisantrag der Verteidigung, den Holländer G. F. aus Amstelveen als sachverständigen Zeugen zu hören, in den Urteilsgründen nicht beschieden. Es ist auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu erkennen, warum die Strafkammer glaubte, von der beantragten Beweiserhebung absehen zu können. Darin liegt ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann. Durch die Vernehmung des G. F., die bereits vor der ersten, nicht zu Ende geführten Hauptverhandlung beantragt worden war, sollte, wie sich aus dem Inhalt des Antrags ergibt, bewiesen werden, dass der vom Angeklagten gesteuerte VW-Bus mit dem am Unfall beteiligten VW-Bus nicht identisch ist. Da der Zeuge Karbach in seiner polizeilichen Vernehmung (Bd. I S. 86 d. A.) und in der ersten Hauptverhandlung (Bd. II S. 159) angegeben hatte, dass er an dem einige Zeit vor ihm herfahrenden und für die Unfallverursachung in Betracht kommenden VW-Bus hinten handtellergroße Roststellen beobachtet habe, andererseits aber der Zeuge ████████ bekunden sollte, dass der Wagen des Angeklagten kurz nach dem Unfall keine Rostspuren und auch noch den Erstlack aufwies, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Frage der Identität nach einer Vernehmung dieses Zeugen anders beurteilt worden wäre. Das gilt umso mehr, als auch die verlesene Aussage des Zeugen J. ’t H. darauf hindeuten könnte, dass noch oder nur ein anderer VW-Bus an dem Unfall beteiligt war. Denn nach dessen Aussage soll, abgesehen von abweichenden Altersschätzungen des Zeugen, auf dem Beifahrersitz des den Unfall verursachenden VW-Busses eine Frau gesessen haben; weitere Insassen – im Bus des Angeklagten befanden sich 5 Männer – hat J. ’t H. nicht bemerkt.

2. Nachdem das Urteil somit schon wegen der Nichtbescheidung des Hilfsbeweisantrages aufgehoben werden muss, kommt es auf die anderen Verfahrensrügen nicht mehr an. Die beiden Aufklärungsrügen würden aber schon daran scheitern, dass sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben sind (BGHSt 2, 168).

3. In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Sie erscheint erforderlich, um über genauere Entfernungsangaben und Zeit-Weg-Berechnungen zu einer sicheren Grundlage für den Schuldspruch zu gelangen. Nur so ist auch zu klären, ob der neben der Fahrbahn vor dem Begrenzungsgitter befindliche 65 cm breite Streifen trotz des dort eingelassenen Pollers befahrbar ist und üblicherweise zum Ausweichen benutzt wird und ob das auch zur Unfallzeit der Fall war.

4. Sofern es wieder zu einer Verurteilung kommt und eine Freiheitsstrafe in Frage steht, wird zu beachten sein, dass entgegen der Auffassung des aufgehobenen Urteils der Gesichtspunkt der Sühne von dem Begriff der „Verteidigung der Rechtsordnung“ umfasst wird (BGHSt 24, 40).

SpiegelMeyerHürxthal
MayrSalger