Revision verworfen: Bestätigung der Strafzumessung trotz geänderter Mindeststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 235/70
- Datum
- 23.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die allgemeine Sachbeschwerde keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigt.
Fehlen im Urteil Angabenzu Zeitpunkten früherer Verurteilungen, ist dies nur dann ein Revisionsgrund, wenn dadurch eine entscheidungserhebliche Unklarheit entsteht.
Bei nachträglicher Änderung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe ist zu prüfen, ob die Strafzumessung bei Anwendung der neuen Mindeststrafe niedriger ausgefallen wäre; bleibt die Begründung tragfähig, bleibt die Strafe bestehen.
Die Anwendung und Begründung einer Mindeststrafe nach §§ 244 Abs. 2, 51 Abs. 2, 44 StGB sind ausreichend, wenn das Gericht die Strafzumessung anhand der gesetzlichen Kriterien ausführlich darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 29. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 235/70 – in der Strafsache – gegen ██ aus ███████, den Arbeiter Otto Heinz, geboren am ████████████ in ██████████████, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Sanders, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. Januar 1970 wird verworfen.
Der erste Absatz der Urteilsformel wird wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner wegen versuchter Unfallflucht, wegen Widerstandsleistung und wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei unter Einbeziehung der am 2. Juni 1969 in dem Verfahren 6 Ls 21/67 StA Krefeld verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die allgemeine Sachbeschwerde deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zu erörtern bleibt nur, ob die Voraussetzungen der nunmehr anzuwendenden Rückfallbestimmung des § 17 StGB n. F. vorliegen. Dem Urteil ist insoweit nichts zu entnehmen, da es hinsichtlich der Vorstrafen keine Tatzeiten anführt. Darauf kommt es indessen hier nicht an. Im Urteilsspruch fällt die Kennzeichnung als Rückfalltat ohnehin weg (BGHSt 23, 237 = NJW 1970, 1196). Auf den Strafausspruch hat der Wegfall keinen Einfluss. Das Landgericht ging in Anwendung von §§ 244 Abs. 2, 51 Abs. 2, 44 StGB zu Recht von einer Mindeststrafe von drei Wochen aus. Nach der Gesetzesänderung beträgt die Mindeststrafe zwar nur noch einen Tag. Die eingehenden Erwägungen, mit denen das Landgericht die weit über das Mindestmaß hinausgehende Strafe von elf Monaten begründet hat, zeigen indessen, dass diese Strafe auch dann nicht niedriger ausgefallen wäre, wenn schon bei Urteilsverkündung die veränderte Mindeststrafe bestanden hätte.
Bundesrichter Bortzler ist beurlaubt und ortsabwesend und darum verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Sanders | Hürxthal | ||
| Spiegel |