Revision wegen fehlerhafter Besetzung des Schwurgerichts – Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 235/68
- Datum
- 13.11.1967
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein für einen bestimmten Verhandlungstag von der Dienstleistung entbundener Hauptgeschworener muss an einem auf einen späteren Termin verlegten Hauptverhandlungstermin teilnehmen, wenn er dann nicht verhindert ist; eine fortdauernde Besetzung durch einen Hilfsgeschworenen ist nicht gerechtfertigt.
Die Mitwirkung eines Hilfsgeschworenen anstelle des nicht verhinderten Hauptgeschworenen führt zur fehlerhaften Besetzung des Schwurgerichts.
Eine fehlerhafte Besetzung des gerichtlichen Ausschusses begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Ist ein unbedingter Revisionsgrund gegeben, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Essen, 13. November 1967
Rubrum
BESCHLUSS 4 StR 235/68
in der Strafsache gegen ██ aus █████, dort, den Schlosser Artur, geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Essen vom 13. November 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hatte den Angeklagten am 8. November 1966 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung und Unterschlagung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil unter Änderung des Schuldspruchs im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr wiederum zu sechs Jahren Zuchthaus und sechs Jahren Ehrverlust verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich gegen den Strafausspruch richtet und mit der er u. a. unvorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts rügt, ist begründet.
Zu der zunächst auf den 6. November 1967 anberaumten Hauptverhandlung war u. a. der für diese Tagung ausgeloste Hauptgeschworene ███████████ geladen worden. Da er an diesem Tag verhindert war, wurde er von der Dienstleistung entbunden. An seiner Stelle wurde der Hilfsgeschworene K[REDACTED] für den 6. November geladen. Der Hauptverhandlungstermin vom 6. November musste jedoch auf den 13. November verlegt werden, weil der Angeklagte den Schwurgerichtsvorsitzenden mit Erfolg abgelehnt hatte. An der Hauptverhandlung vom 13. November, auf die das Urteil erging, nahm nicht der Hauptgeschworene █████, sondern der für den inzwischen ebenfalls verhinderten Hilfsgeschworenen ██████ einberufene Hilfsgeschworene Nieswandt teil. Da aber der Geschworene ███████ am 13. November nicht verhindert und nur für den 6. November von der Dienstleistung entbunden worden war, hätte er und nicht ein Hilfsgeschworener an der Hauptverhandlung vom 13. November mitwirken müssen. Die Zuziehung eines Hilfsgeschworenen über die Dauer der Verhinderung des Hauptgeschworenen hinaus war nicht gerechtfertigt. Das Schwurgericht war somit nicht ordnungsgemäß besetzt.
Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, ohne dass auf die übrigen Revisionsrügen einzugehen ist.
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