Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls und Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 23/51
Datum
18.11.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug. Streitfragen betrafen, ob er das Opfer durch Alkoholgenuss in Trunkenheit versetzte, dadurch täuschte und die Zueignungsabsicht bestand. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen und die Annahme von Täuschung und Zueignungsabsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Überprüfung tatrichterlicher Feststellungen ist auf Rechtsfehler und Unhaltbarkeiten beschränkt; eine auf Beweiswürdigung gestützte Feststellung ist nicht zu beanstanden, wenn sie tragfähig begründet ist.

2

Die Zueignungsabsicht kann aus den Gesamtumständen geschlossen werden, insbesondere wenn der Täter die Sache an sich nimmt und das Opfer in einem betrunkenen Zustand zurücklässt.

3

Eine Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn der Täter das Opfer durch ein Versprechen in die Wohnung lockt und durch weiteren Alkoholgenuss in einen Zustand versetzt, der zu einem Irrtum über die Sachlage führt.

4

Die Tateinheit von Diebstahl und Betrug kann bestehen, wenn Täuschungs- und Aneignungshandlungen eine einheitliche Tatausführung bilden und aus den Umständen als zusammengehörig erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht in ███, 18. November 1950

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ███ vom 18. November 1950 wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte hat in der Nacht vom ██ zum ██ 1950 in ██ unter Ausnutzung der Trunkenheit des █████ diesem eine Geldbörse mit etwa 21 DM entwendet. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen dieses Urteil.

Gründe

Der Angeklagte, ████, geboren am ████ 1910 in ████, ist wegen raubähnlichen Diebstahls vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ███ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.

Senatspräsident Richter Dr. ████████████ Bundesrichter █████████████████ Bundesrichter █████████████████ Bundesrichter █████████████████ Bundesrichter █████████████████ als beisitzende Richter, ████████████ als Vertreter der Gesellschaft.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe den █████ in dessen Wohnung aufgesucht, ihn durch Alkoholgenuss in einen Zustand der Trunkenheit versetzt und sodann dessen Geldbörse an sich genommen. Der Angeklagte habe dabei die Absicht gehabt, sich die Geldbörse rechtswidrig zuzueignen.

2. Die Revision ist unbegründet.

a) Der Angeklagte wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Landgerichts, er habe den █████ in einen Zustand der Trunkenheit versetzt. Er macht geltend, der █████ sei bereits betrunken gewesen, als er ihn aufgesucht habe. Das Landgericht hat jedoch aufgrund der Aussagen der Zeugen und des Angeklagten selbst festgestellt, dass der █████ erst durch den Alkoholgenuss in der Wohnung des Angeklagten in einen Zustand der Trunkenheit geraten sei. Diese Feststellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Der Angeklagte rügt weiter, das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob er die Absicht gehabt habe, sich die Geldbörse rechtswidrig zuzueignen. Auch dieser Rüge kann nicht stattgegeben werden. Das Landgericht hat aufgrund der gesamten Umstände des Falles, insbesondere der Tatsache, dass der Angeklagte die Geldbörse an sich genommen und den █████ in dessen betrunkenem Zustand zurückgelassen hat, die Zueignungsabsicht des Angeklagten zutreffend bejaht.

c) Schließlich wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme des Landgerichts, er habe den █████ durch Täuschung in einen Irrtum versetzt. Auch insoweit ist die Rüge unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den █████ durch das Versprechen, ihm Alkohol zu besorgen, in seine Wohnung gelockt und dort durch weiteren Alkoholgenuss in einen Zustand der Trunkenheit versetzt hat. Diese Feststellungen tragen die Annahme eines Betrugs.

3. Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht ███ – Urteil vom 18. November 1950 – ██